25.09.2012 — Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der Kläger erzielte im Streitjahr und dem folgenden Jahr sonstige Einkünfte als Abgeordneter. Er erhielt im Jahre 2007 eine steuerpflichtige Entschädigung in Höhe von € ... und eine steuerfreie Kostenpauschale in Höhe von € .... Der Anteil steuerfreier Einnahmen an den Gesamteinnahmen des Klägers in Höhe von € ... betrug somit 22,77 %. Die Kostenpauschale wird nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes ...für Schreibarbeiten, Porto, Telefon und Fahrkosten gezahlt. Im Streitjahr wendete der Kläger € ... für eine Schadensersatzklage mit dem Ziel der Erlangung eines Mandats für die ... Wahlperiode des ... und € ... für die Anstrengung eines Wahlprüfungsverfahrens zwecks Erhalts eines Mandats für die ... Wahlperiode auf. Der Beklagte berücksichtigte die Kosten des Schadensersatzprozesses nur teilweise und die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens zunächst überhaupt nicht als Werbungskosten. Gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid vom ... November 2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom ... Dezember 2007 legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er die vollständige Anerkennung der Kosten des Schadensersatzanspruchs nicht mehr weiterverfolgte, aber die Auffassung vertrat, dass die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens als Werbungskosten anzuerkennen seien. Mit seiner Einspruchsentscheidung vom ... März 2009 änderte das FA den angefochtenen Bescheid dahingehend, dass es die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens in Höhe von € ... (77,23 % von € ...) berücksichtigte. Im Übrigen hatte der Einspruch keinen Erfolg, weil das FA meinte, die Aufwendungen des Klägers stünden anteilig, nämlich zu 22,77 %, im Zusammenhang mit der ihm steuerfrei gewährten Kostenpauschale und seien daher nach § 3c Abs. 1 EStG insoweit nicht abzugsfähig. Der Kläger ist der Auffassung, dass es an einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Kosten des Wahlprüfungsverfahrens und der steuerfreien Kostenpauschale fehle.
Das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 13. 6. 2012 - 12 K 12096/09) hat entschieden, dass der Einkommensteuerbescheid 2006 vom ... November 2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom ... Dezember 2007 und der Einspruchsentscheidung vom ... März 2009 dahingehend geändert wird, dass weitere Werbungskosten in Höhe von € ... berücksichtigt werden. Bei den Aufwendungen des Klägers für die Durchführung eines Wahlprüfungsverfahrens handelt es sich, was auch der Beklagte nicht bezweifelt, um Werbungskosten des Klägers bei seinen sonstigen Einkünften. Die Aufwendungen stellen sich nicht deshalb als teilweise nicht abzugsfähig dar, weil sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen des Klägers stehen.
Gemäß § 3c Abs. 1 EStG dürfen Ausgaben nicht als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Von dem Abzugsverbot umfasst sind bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen auch vorweggenommene Werbungskosten. Das Abzugsverbot hat den Zweck, eine Doppelbegünstigung des Steuerpflichtigen dadurch, dass er steuerfreie Einnahmen erhält, aber die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben steuermindernd geltend machen kann, zu verhindern. Ein finaler Zusammenhang zwischen steuerfreier Einnahme und den Ausgaben wird nach allgemeiner Ansicht nicht gefordert, wohl aber eine eindeutig feststellbare, klar abgrenzbare Beziehung zwischen beiden. Demzufolge muss die Ausgabe nicht getätigt werden, um die steuerfreien Einnahmen zu erlangen. Es sollen vielmehr solche Ausgaben vom Abzug ausgeschlossen werden, die nach ihrer Entstehung oder Zweckbestimmung mit den steuerfreien Einnahmen in einem unlösbaren Zusammenhang stehen, d.h. ohne diese nicht angefallen wären.
Daraus folgt, dass pauschal gewährte steuerfreie Einnahmen jedenfalls den Abzug von Aufwendungen ausschließen, zu deren Ausgleich sie bestimmt sind. Nach Auffassung des Senats gilt aber auch umgekehrt, dass bei Gewährung pauschaler Einnahmen, die bestimmte Aufwendungen abgelten sollen, der Werbungskostenabzug hinsichtlich anderer, von der gewährten Pauschale nicht erfasster Aufwendungen, nicht begrenzt sein kann. Im zugrunde liegenden Fall wurde die steuerfreie Kostenpauschale nach dem eindeutigen Wortlaut des LAbgG zur Abgeltung von Kosten für Schreibarbeiten, Porto, Telefon und Fahrtkosten geleistet. Kosten für die Durchführung eines Wahlprüfungsverfahrens fallen demzufolge nicht darunter. Dabei verkennt der Senat nicht, dass man das Gesetz durchaus so verstehen kann, dass eine abschließende Regelung nicht getroffen werden sollte, sondern exemplarisch die typischerweise mit der Wahrnehmung eines Mandates im Abgeordnetenhaus verbundenen Kosten gemeint sind. Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.
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