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Wenn die Gefälligkeit zur Haftungsfalle wird

20.08.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Schutt, Waetke Rechtsanwälte.

„Mal eben schnell“ helfen kann im dümmsten Fall auch mal eben schnell in einer Haftungsfalle enden. Was passiert, wenn man jemandem beim Umzug hilft, beim Ausparken herauswinkt oder seinen Kunden auf Probleme hinweist, für die man gar nicht beauftragt ist?

Bei Gefälligkeiten des täglichen Lebens wird man eher zu dem Ergebnis kommen, dass hier zugleich stillschweigend eine Freistellung von der Haftung vereinbart wurde; dies hängt dann aber vom Einzelfall ab.

Von einer Gefälligkeit spricht man dann, wenn der andere keinen Anspruch auf die Leistung hat und diese freiwillig erfolgt.

Je eher die Wichtigkeit der (ordnungsgemäßen) Hilfe für den Helfenden erkennbar ist, desto eher haftet er auch, wenn er bei seiner Gefälligkeit einen Schaden verursacht.

Oftmals erbringt der Dienstleister aber auch außerhalb seines Auftrages noch zusätzliche Leistungen, weil

  • er gar nicht erkennt, dass er sich gerade außerhalb des Auftrages bewegt, oder
  • er seinem Kunden etwas Gutes tun will und nicht so kleinlich wirken möchte.

Beide Fälle können aber problematisch sein: Verursacht der Dienstleister in diesem Moment einen Fehler, haftet er hierfür möglicherweise.

Einziger kleiner Trost: Genauso möglicherweise hat er dann aber zumindest einen Anspruch auf Vergütung für diese Tätigkeit, wenn es üblich wäre, dass man für diese Arbeit eine Vergütung erwarten darf (vgl. § 612 Abs. 1 BGB) und der andere zumindest durch schlüssiges Verhalten kenntlich gemacht hat, dass er mit dieser zusätzlichen Leistung einverstanden ist und er sie auch haben will (bzw. sie bereits nutzt).

Allerdings gibt es keine so genannte „aufgedrängte Bereicherung“: Wenn ich etwas nicht haben will und nicht brauchen kann, hätte der andere, der umsonst geleistet hat, eben Pech und bekommt dafür keine Vergütung. Oftmals ist es aber so, dass der Empfänger der gefälligen Leistung diese auch annimmt – dann kommt hierüber ggf. ein vergütungspflichtiger Vertrag zustande.

Ein Beispiel:
Ein Dienstleister ist vom Veranstalter damit beauftragt worden, Sicherheitsmaßnahmen für ein in der Halle aufgestelltes Schwimm-Becken zu erstellen. Während dieser Arbeit fallen dem Dienstleister aber noch weitere Schwachpunkte in und vor der Halle auf, auf die er den Veranstalter hinweist.

Die Mehrleistung des Dienstleisters ist jetzt noch nicht vergütungspflichtig.

Die Hinweise des Dienstleisters könnten aber als Angebot für einen weitergehenden Auftrag angesehen werden; nimmt der Veranstalter die Hinweise auf und bittet den Dienstleister, ihm das genauer zu erklären, könnte sich hieraus bereits ein Vertrag ergeben.

Es kommt nun auf die genauen Umstände und auf den genauen Wortlaut an, was die beiden nun besprechen: Denn denkbar ist auch, dass es sich immer noch um eine Gefälligkeitsleistung des Dienstleisters handelt – gibt er in diesem Rahmen falsche Hinweise, haftet er dafür, ohne möglicherweise zumindest eine Vergütung dafür zu bekommen, weil eben noch kein vergütungspflichtiger Vertrag zustande gekommen ist.

Man sollte also vorsichtig sein, wenn man über den eigentlichen Auftrag hinaus tätig wird, und im Zweifel klarstellen, dass dies nicht mehr vom Auftrag erfasst ist und gesondert zu vergüten ist. Denn: Das eigene Haftungsrisiko sollte doch zumindest durch eine angemessene Bezahlung der Vergütung ausgeglichen werden.


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