02.05.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV).
Meldepflichtig ist das Unternehmen. Hat ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte einen Unfall bei der Arbeit oder auf dem Weg von oder zur Arbeitsstätte, muss es den Unfall der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse anzeigen. Aus diesen Daten lassen sich Unfallschwerpunkte und Erkrankungsrisiken ableiten. Diese nutzen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung nicht nur für ihre Präventionsarbeit. Sie dienen auch als Quelle für den Bericht der Bundesregierung zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit an den Bundestag und internationale Organisationen wie die Internationale Arbeitsorganisation (ILO). Den Arbeitsschutz mit Daten verbessern ist in diesem Jahr das Thema des ILO-Welttags für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit.
Sobald ein Unternehmen von einem Arbeits- oder Wegeunfall erfährt, muss es binnen drei Tagen die Unfallmeldung abschicken. Der Personal- oder Betriebsrat muss ebenfalls informiert werden. Bei besonders schweren oder tödlichen Unfällen ist eine schnellere Reaktion nötig. Da ist das Unternehmen gehalten, den Unfallversicherungsträger sofort in Kenntnis zu setzen.
"Diese Informationspflichten sind kein Selbstzweck", sagt Dr. Walter Eichendorf, stv. Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) "Sie sollen sicherstellen, dass sich alle Beteiligten mit Sicherheit und Gesundheit im Unternehmen auseinandersetzen." Viele Unternehmen und Organisationen seien inzwischen sogar dazu übergegangen, Beinaheunfälle in ihrem internen Berichtswesen zu thematisieren, um die Risiken weiter zu verringern. Eichendorf: "Aus Beinaheunfällen kann man viel lernen. Deshalb ist ihre Erfassung wichtig auf dem Weg zur Vision Zero, einer Welt ohne tödliche und schwere Arbeitsunfälle." Vorläufigen Zahlen zufolge haben sich im vergangenen Jahr 876.579 meldepflichtige Arbeitsunfälle ereignet. 424 davon endeten tödlich.
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Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
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