10.07.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Merker Bippus.
Das deutsche Erbschaftsteuergesetz behandelt Erben und Vermächtnisnehmer aus der Schweiz schlechter als Erwerber aus EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten. War der Erblasser nicht Inländer bzw. hatte er seinen Wohnsitz nicht in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat, dann bleiben die in der Schweiz ansässigen Erwerber beschränkt steuerpflichtig. Sie versteuern zwar nur den Erwerb von Inlandsvermögen, haben aber auch nur einen sehr geringen persönlichen Freibetrag in Höhe von 2.000 Euro. Franzosen etwa können dagegen auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig werden und so insbesondere von den hohen persönlichen Freibeträgen und den niedrigeren Steuersätzen profitieren. Diese Rechtslage gilt genauso für Schenkungen unter Lebenden.
"Der Gesetzgeber hat Ende 2011 auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs reagiert und Beteiligten aus einem EU- bzw. EWR-Mitgliedstaat ein Wahlrecht eingeräumt", so die deutsche Fachanwältin, Ingrid Merker, von der auf Erb- und Steuerrecht spezialisierten Kanzlei Merker + Bippus ( http://www.merker.info ). "Sind die Beteiligten etwa aus Österreich, dann können sie vorab prüfen, ob der Erwerb von Inlandsvermögen günstiger der unbeschränkten oder der beschränkten Steuerpflicht unterliegt."
"Diese Ungleichbehandlung von Sachverhalten mit Bezug zu einem sog. Drittland, also insbesondere zur Schweiz, könnte aber bald der Vergangenheit angehören," fährt die Fachanwältin für Steuerrecht, Birgit Elsa Bippus, fort. Als Rechtskonsulentin der Kanzlei Merker + Bippus berät sie in Kreuzlingen zu allen Fragen des Steuerrechts. "Der EuGH hat jetzt in zwei Verfahren die Gelegenheit, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Sachverhalte in Drittländern zu Recht von Begünstigungen ausgeschlossen bleiben."
"Es wird darum gehen, wie der EuGH die Wirkungsweise der Kapitalverkehrsfreiheit in diesen Fällen verstehen wird", so Rechtskonsulentin Bippus weiter. Sie warnt davor, sich in Erbfällen mit der Schweiz allein auf die Entlastungswirkung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zu verlassen. Auch in Fällen, in denen das DBA einschlägig ist, kann Deutschland besteuern, mit Besonderheiten bei der beschränkten Steuerpflicht. Das gilt etwa für Grundvermögen und Bankguthaben im Inland. Für freigebige Zuwendungen unter Lebenden, mit Ausnahme der Schenkung von Geschäftsbetrieben, wirkt zudem das DBA gar nicht.
Die deutsche Fachanwältin für Erbrecht, Ingrid Merker, weist darauf hin, dass entsprechende Steuerbescheide nicht bestandskräftig werden dürfen. Ansonsten kann von einer positiven EuGH-Entscheidung nicht mehr profitiert werden. "In Sachverhalten mit der Schweiz sollte überhaupt eine kombinierte Rechts- und Steuerberatung von darauf spezialisierten Experten stattfinden. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass die gewählten Lösungen auch tragfähig sind und standhalten", fährt Ingrid Merker fort. Die auch in der Schweiz zugelassene deutsche Rechtsanwältin Merker kennt aus ihrer langjährigen Erfahrung viele Situationen, in denen Schaden droht, weil vorab keine spezialisierte Beratung erfolgte. Ihr Resümee lautet daher, in Sachverhalten mit Bezug zur Schweiz im Vorfeld dafür zu sorgen, rechtliche und finanzielle Risiken auf ein Mindestmaß zu drücken und stattdessen in individuell konzipierten Lösungen alle Chancen zu nutzen.
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