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Wann verfällt der Anspruch auf Urlaubsabgeltung?

26.07.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Taylor Wessing Deutschland.

Mit dieser Entscheidung des BAG wird die deutsche Rechtsprechung zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen endgültig auf eine neue Grundlage gestellt.

I. Einleitung

Das Bundesurlaubsgesetz legt fest, dass Urlaub grundsätzlich innerhalb des Kalenderjahres zu nehmen ist. Eine Übertragung von Resturlaub auf das nächste Kalenderjahr ist nur ausnahmsweise aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen zulässig. Der Normalfall ist jedoch, dass am Ende des Jahres nicht genommener Urlaub verfällt. Kann Urlaub nicht mehr genommen werden, weil das Arbeitsverhältnis endet, so ist der noch nicht genommene Urlaub durch eine Geldzahlung auszugleichen.

Dieser Zahlungsanspruch, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen kann, stellt einen Ersatz für den Urlaubsanspruch dar. Aus diesem Grund hatte das Bundesarbeitsgericht den Abgeltungsanspruch und den Urlaubsanspruch bislang den gleichen Regelungen unterworfen. Insbesondere musste auch ein Abgeltungsanspruch – ebenso wie der Urlaubsanspruch – im jeweiligen Kalenderjahr geltend gemacht werden, da er andernfalls verfiel.

II. Sachverhalt

Im vorliegenden Fall war der Kläger seit Januar 2008 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Im Kündigungsrechtsstreit wurde am 27. November 2008 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2008 endete. Zu diesem Zeitpunkt standen dem Kläger noch 16 Tage Urlaub zu.

Für diese 16 Urlaubstage machte der Kläger mit Schreiben vom 6. Januar 2009 seine Urlaubsabgeltungsansprüche geltend. Sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht wurde seine Klage jedoch abgewiesen, da er die Urlaubsabgeltung noch im Jahre 2008 hätte verlangen müssen.

III. Entscheidung

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte der Kläger schließlich Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht war bereits aufgrund europarechtlicher Vorgaben dazu angehalten, für Arbeitnehmer, die längere Zeit erkrankt sind und deshalb ihren Urlaub nicht (vollständig) im jeweiligen Kalenderjahr nehmen können, ein Ansammeln von Urlaub auch über den Übertragungszeitraum hinaus zuzulassen. Um eine – aus Sicht des Bundesarbeitsgerichts – ungerechte Unterscheidung zwischen gesunden und kranken Arbeitnehmern zu vermeiden, hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der vorliegenden Entscheidung entschieden, die strenge Verknüpfung des Urlaubsabgeltungsanspruchs mit dem Urlaubsanspruch aufzugeben.

Der Urlaubsabgeltungsanspruch soll nunmehr als "normaler" Geldanspruch nur den für sonstige Geldansprüche maßgeblichen Regelungen unterworfen sein. Sein Verfall richtet sich demnach lediglich nach den möglicherweise bestehenden allgemeinen Ausschlussklauseln. Auch Arbeitnehmer, die ihren Urlaub nicht aufgrund einer lange andauernden Erkrankung nicht nehmen konnten, können somit Urlaubsabgeltungsansprüche auch nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres noch geltend machen.

IV. Praxishinweis

Theoretisch besteht somit die Gefahr, dass Arbeitnehmer, die ihren Urlaubsabgeltungsanspruch in der Vergangenheit aufgrund der vom Bundesarbeitsgericht vertretenen Surrogatstheorie nicht weiter verfolgten, diese Ansprüche nun nachträglich geltend machen, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist. Ob es in der Praxis tatsächlich zu entsprechenden Klagen kommen wird bleibt abzuwarten, erscheint jedoch eher unwahrscheinlich. Regelmäßig dürften mögliche Urlaubsabgeltungsanspruche aufgrund vereinbarter Ausschlussfristen zwischenzeitlich verfallen sein. Auch diese jüngste Entscheidung hat damit erneut gezeigt, dass es in jedem Fall sinnvoll ist, in Arbeitsverträgen wirksame Ausschlussfristen vorzusehen.

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