17.04.2012 — Udo Cremer. Quelle: FibuGate.
Die Klägerin stellte Markisen und andere Sonnenschutzanlagen her und vertrieb diese direkt. Hierzu setzte sie selbständige Handelsvertreter ein. Ausscheidenden Handelsvertretern, deren Provisionskonto im Zeitpunkt des Ausscheidens ein Debet-Saldo auswies, erteilte die Klägerin unter gesondertem Ausweis von Mehrwertsteuer eine Gutschrift in Höhe des jeweiligen Saldos. Darin heißt es, "zur Deckung Ihrer erhaltenen Vorauszahlungen erhalten Sie eine Gutschrift in Höhe von ...". Das FA versagte nach einer Außenprüfung den Vorsteuerabzug aus diesen Gutschriften und erließ geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre.
Das FG wies die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage als unbegründet ab. Es führte im Wesentlichen aus, die von der Klägerin erteilten Gutschriften berechtigten sie nicht zum Vorsteuerabzug. Sie erfüllten nicht die Anforderungen an eine Rechnung i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG a.F. Ein Bezug zwischen erteilter Gutschrift und konkreter Leistung sei nicht erkennbar. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass im Zeitpunkt der Vorschusszahlungen tatsächlich jeweils ein umsatzsteuerrechtlich relevanter Vorgang stattgefunden habe. Der Senat sei durch die Beweisanträge der Klägerin nicht an einer Sachentscheidung gehindert. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde vom 19.8.2011. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg (BFH-Beschluss vom 10.1.2012, XI B 80/11). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat das FG nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass nur solche Gutschriften zum Vorsteuerabzug berechtigten, die folgende Angaben enthalten "für welchen Zeitraum, welche konkrete Leistung oder für welche vermittelten Aufträge eine Provision geschuldet ist sowie ggf. die Handelsvertretereigenschaft der Empfänger". Vielmehr hat das FG die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG a.F. dargelegt und im Rahmen der anschließenden Subsumtion ausgeführt, die im Streitfall erteilten Gutschriften erfüllten diese Voraussetzungen offensichtlich nicht. Sie seien lediglich "zur Deckung der erhaltenen Vorauszahlungen" erteilt, ohne dass ersichtlich wäre, für welchen Zeitraum, für welche konkrete Leistung oder für welche vermittelten Aufträge eine Provision geschuldet werden sollte; der allgemeine Hinweis auf von den betroffenen Personen erhaltene Vorauszahlungen sei nicht ausreichend.
Mit diesen Ausführungen weicht die Vorentscheidung nicht, wie die Klägerin meint, von dem BFH-Urteil vom 24. September 1987, BStBl II 1988, 688 ab. Nach diesem Urteil kann ein Rechnungsaussteller grundsätzlich, statt die Leistungshandlung zu beschreiben, mit Angaben tatsächlicher Art, den beim Leistungsempfänger eintretenden Erfolg der Leistungshandlung bezeichnen, soweit die Angaben nicht so ungenau sind, dass sie keine Identifizierung des Leistungsgegenstandes ermöglichen.
Der Streitfall betrifft schon nicht den in der vorgeblichen Divergenzentscheidung entschiedenen Sachverhalt, dass in den Abrechnungspapieren statt der Leistungshandlung der beim Leistungsempfänger eingetretene Erfolg der Leistungshandlung bezeichnet worden wäre. Ferner ist nach der materiell-rechtlichen Ansicht des FG im vorliegenden Streitfall der Hinweis in den Gutschriften auf die erhaltenen Vorauszahlungen zur Identifizierung des Leistungsgegenstandes nicht ausreichend; Hinweise auf eine konkrete, zu einem Entgeltanspruch führende Tätigkeit seien nicht erkennbar.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist das FG auch nicht von der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 1.8.1996 V R 9/96, BFH/NV 1997, 381) abgewichen, nach der unter bestimmten Umständen bei monatlicher Abrechnung der Hinweis, dass es sich um Vermittlungsleistungen für einen bestimmten Zeitraum gehandelt hat, für die Leistungsbeschreibung ausreichend sein kann.
Im Übrigen setzt der Vorsteuerabzug nach ständiger Rechtsprechung eine Rechnung voraus, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglicht (BFH-Beschluss vom 6.7.2010 XI B 91/09, BFH/NV 2010, 2138, m.w.N.). Hierzu genügen allgemeine Angaben, wie im Streitfall "zur Deckung Ihrer erhaltenen Vorauszahlungen", nicht.
Die Klägerin hat nicht dargetan, dass es unter Zugrundelegung der vom FG zu den inhaltlichen Anforderungen an ein Abrechnungspapier vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung entscheidungserheblich war, dass die Vorentscheidung entgegen dem nach Aktenlage feststehenden Sachverhalt den bestehenden Rechtsanspruch der Handelsvertreter auf Vorschuss sowie das Vorliegen von Zahlungen, denen ausschließlich Leistungen zugrunde gelegen hätten, nicht berücksichtigt habe.
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