24.05.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH.
Innerhalb der Familie oder unter guten Freunden greift man sich finanziell gerne unter die Arme. Meist werden Darlehen zinslos oder zu einem sehr niedrigen Zinssatz gewährt. Leicht übersehen Darlehensgeber dabei eine vertrackte Steuerfalle: Die Finanzbehörden können zu geringe Zinsen als Schenkung des Darlehensgebers an den Darlehensnehmer werten. Werden private Forderungen über einen längeren Zeitraum nicht beglichen, kann Schenkungsteuer anfallen, warnt die Mönchengladbacher Wirtschaftskanzlei WWS. Für die Steuernachzahlung kann das Finanzamt sowohl den Beschenkten als auch den Schenker zur Kasse bitten.
Viele Menschen trifft die Steuerpflicht aus heiterem Himmel. Denn in der Praxis wird leicht übersehen, dass überhaupt ein Darlehensverhältnis vorliegt. „Nicht selten stellen sich Verwandte und Freunde über Jahre Geld zur Verfügung, ohne dafür Zinsen zu berechnen“, sagt Dr. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin der WWS. „Die Finanzverwaltung wertet dies als zinslose Darlehensverträge.“ Privatdarlehen an Ehepartner, Kinder oder Enkel sind meistens unproblematisch, denn der Gesetzgeber räumt hier hohe Freibeträge bei der Schenkungsteuer ein.
Aber schon bei Privatdarlehen an andere Verwandte wie Großeltern, Eltern oder Geschwister sowie an Nichtverwandte ist erhöhte Vorsicht gefragt. Hier liegt der persönliche Freibetrag nur bei 20.000 Euro – und zwar für alle Schenkungen innerhalb von zehn Jahren. Ein Beispiel: Bei einem unverzinslichen Darlehen von 50.000 Euro über einen Zeitraum von acht Jahren droht eine Überschreitung des Freibetrages. Denn die Finanzbehörden setzen einen fiktiven Zinssatz von 5,5 Prozent pro Jahr an. Auch wer einen sehr niedrigen Zinssatz vereinbart, wird steuerpflichtig. „Bei Privatdarlehen mit einem Zinssatz von bis zu 3 Prozent gehen die Finanzbehörden regelmäßig von einer Schenkung aus“, warnt WWS-Expertin Dr. Stephanie Thomas.
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 3 K 3819/10) bekräftigt erneut die aufgezeigte Rechtslage. Allerdings wurde Revision zugelassen. Nun muss der Bundesfinanzhof (Az. II R 25/12) unter anderem darüber entscheiden, ob der gesetzliche Zinssatz von 5,5 Prozent rechtmäßig ist, wenn der marktübliche Zinssatz nachweislich deutlich geringer ausfällt. Wer mit Privatdarlehen in das Visier der Finanzbehörden gerät, sollte sich nach Rücksprache mit seinem Steuerberater zur Wehr setzen, rät Dr. Thomas von der WWS. Betroffene sollten geringere Marktkonditionen heranziehen und auf das anhängige BFH-Verfahren verweisen. Wer Darlehen von Privat an Privat neu vereinbart, sollte vorher steuerlichen Rat einholen, um alle Fallstricke von vornherein zu umgehen.
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