18.09.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Arbeitsgericht Frankfurt am Main.
Gegenstand der Verfahren sind Kündigungen, die die Deutsche Bank AG im Februar 2013 im Zusammenhang mit dem sogenannten Libor/Euribor Skandal ausgesprochen hat. Das Gericht hält die außerordentlichen Kündigungen ebenso für unwirksam wie die hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen. Es hat die Deutsche Bank AG zur Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter und zur Nachzahlung der Gehälter verurteilt.
Die gekündigten Mitarbeiter sind bei der Deutsche Bank AG als Managing Director, Director bzw. Vice President in dem Bereich Global Markets eingesetzt. Ihre Aufgabe war es unter anderem, bei der Deutsche Bank AG die Euribor/Libor Referenzzinssätze zu ermitteln und an die für die Feststellung des jeweiligen Referenzzinssatzes zuständige Berechnungsstelle zu übermitteln. Die Deutsche Bank AG stützt die Kündigungen auf den Vorwurf eines unzulässigen Kommunikationsverhaltens der klagenden Arbeitnehmer gegenüber den Derivatehändlern der Deutsche Bank AG. Dabei hätten sie zumindest den Anschein erweckt, bereit zu sein, derivative Handelspositionen von Händlern der Deutsche Bank AG bei der Festlegung des Euribor/Libor Zinssatzes zu berücksichtigen. Aus Sicht des Kreditinstituts begründet dies den Verdacht, die gekündigten Mitarbeiter hätten ihre Position ausgenutzt, um durch die Teilnahme am Prozess zur Ermittlung der Referenzzinssätze einen Profit der Händler zu ermöglichen.
Das Gericht hält die Kündigungen für unverhältnismäßig und daher unwirksam. Zwar kann grundsätzlich eine unzulässige Absprache zwischen Ermittlern/Übermittlern der Euribor/Libor Referenzzinssätze und Händlern einen wichtigen Kündigungsgrund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung darstellen. Auch bestehen aus Sicht des Gerichts Anhaltspunkte dafür, dass die klagenden Arbeitnehmer in unzulässiger Weise mit Händlern kommuniziert und vorgegeben haben, deren Präferenzen bei der Ermittlung des Euribor/Libor Referenzzinssatzes zu berücksichtigen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Deutsche Bank AG – wie von den klagenden Arbeitnehmern behauptet – derartige Kommunikationen kannte, duldete oder gar förderte. Denn jedenfalls sind die Kündigungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile rechtsunwirksam.
Für entscheidend hält das Gericht, dass bei der Deutsche Bank AG zu der Zeit, in der die streitgegenständlichen Kommunikationen stattfanden, weder klare Regularien implementiert waren, noch Kontrollen erfolgten, um eine strikte Trennung zwischen den Ermittlern/Übermittlern des Referenzzinssatzes und den Derivatehändlern zu gewährleisten. Das Gericht geht in seiner Urteilsbegründung davon aus, dass die Deutsche Bank AG selbst durch ihre interne Organisation und insbesondere durch eine zum Teil gegebene Personenidentität von Derivatehändlern und Ermittlern/Übermittlern des Referenzzinsatzes einen erheblichen Interessenkonflikt herbeigeführt hat. Wenn die Deutsche Bank AG als Arbeitgeberin einerseits die Produktverantwortung für Derivate und die Ermittlung/Übermittlung der Referenzzinssatzmeldungen zum Teil in einer Person vereint, kann sie nicht andererseits den gekündigten Mitarbeitern als Ermittlern/Übermittlern der Referenzzinssätze die Kommunikation mit den Derivatehändlern vorwerfen. Vor diesem Hintergrund hätte es nach Ansicht des Gerichts vor Ausspruch der Kündigungen zumindest einer vorherigen Abmahnung bedurft, da durch die interne Organisation der Bank für die klagenden Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass eine Hinnahme der Kommunikation durch die Deutsche Bank AG offensichtlich ausgeschlossen war.
Gegen die Urteile ist das Rechtsmittel der Berufung zum Hessischen Landesarbeitsgericht möglich.
(Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteile vom 11. September 2013 – Aktenzeichen 9 Ca 1551/13, Aktenzeichen 9 Ca 1552/13, Aktenzeichen 9 Ca 1553/13, Aktenzeichen 9 Ca 1554/13)
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