10.04.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.
Das deutsche Steuerrecht ist ohnehin schon sehr kompliziert und einzelne Gesetzgebungsverfahren werden zunehmend hektischer umgesetzt. Kein Wunder, dass Finanzämter immer öfters die Abgaben aufgrund umstrittener gesetzlicher Regelungen berechnen. Daher ergehen Steuerbescheide zu vielen Anwendungsregeln nur noch vorläufig, vor allem bei der Einkommensteuer. In diesem Zusammenhang weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart darauf hin, dass derzeit zu zehn praxisrelevanten Themenbereichen die Steuerbescheide einen Vorläufigkeitsvermerk enthalten. Betroffen sind insbesondere Familien, wenn es etwa um Fragen geht wie die beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten, die Höhe der Kinderfreibeträge und die möglicherweise zu geringe Förderung des Sonderbedarfs für ein sich in Berufsausbildung befindendes und auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind. Mit dem begrenzten Abzug von Kosten für den Steuerberater, Versicherungsaufwendungen, dem Grundfreibetrag, der Besteuerung von Altersrenten sowie dem Wertansatz von Immobilien bei der Grunderwerbsteuer kommen weiteren Themen hinzu.
„Von dieser vorläufigen Festsetzung profitieren indirekt auch Sparer, bei denen die Banken den Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer einbehalten“, erläutert Steuerberaterin Stefanie Peter von Ebner Stolz Mönning Bachem: „Sollte das Bundesverfassungsgericht die Erhebung der Ergänzungsabgabe nicht mehr für rechtmäßig halten, gibt es die Abgabe automatisch wieder erstattet. Denn Anleger bekommen den von Kreditinstituten abgeführten Soli bei einer positiven Entscheidung aus Karlsruhe vom Finanzamt zurück. Für diese Aussicht müssen sie allerdings ihre Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung deklarieren, um ihren Fall offen zu halten.“
Ein Vorläufigkeitsvermerk bewirkt generell, dass Steuerbescheide zu den aufgelisteten Themenbereichen ohne weiteres Zutun und Verjährungsfristen so lange offen bleiben, bis die Gerichte endgültig entschieden haben. „Steuerzahler profitieren daher automatisch von positiven Urteilen“, betont die Expertin. Sollte Karlsruhe derzeit strittige Regelungen wie jüngst die Kürzungen beim Arbeitszimmer als verfassungswidrig einstufen, erhalten viele Bürger und Unternehmen eine Steuererstattung, die bei langer Verfahrensdauer auch noch verzinst wird. Ähnlich sieht es beim Solidaritätszuschlag aus, sollten die Richter die Erhebung 20 Jahre nach der Wiedervereinigung für nicht mehr zulässig erachten.
Wer allerdings aus anderen Gründen mit der Festsetzung des Finanzamts nicht einverstanden ist, muss weiterhin konkret Einspruch einlegen, denn die Vorläufigkeit wirkt nur punktuell auf die aufgelisteten strittigen Punkte. Zu anderen Themen sollte bei noch nicht bestandskräftigen Bescheiden sofort Einspruch eingelegt werden. Damit begegnen sie dem Risiko der endgültigen Besteuerung.
„Generell sollten Steuerzahler insbesondere ihre schon erhaltenen oder in Kürze im Briefkasten liegenden Einkommensteuerbescheide für 2011 nicht nur im Hinblick auf den Vorläufigkeitsvermerk, sondern generell auf fehlerhafte Ansätze von Einnahmen und Ausgaben oder bei Erklärungsabgabe vergessenen Abzugsposten überprüfen“, rät Peter. Fehlt ein Vorläufigkeitsvermerk beispielsweise zur Rentenbesteuerung oder den Kinderbetreuungskosten, kann der Vermerk noch nachträglich gefordert werden. Das gelingt per Einspruch, wenn die einmonatige Rechtsbehelfsfrist noch nicht abgelaufen ist. Eine andere Möglichkeit besteht bei Bescheiden, die aus anderen Gründen noch offen sind. Beispiele hierfür sind eine Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, was den gesamten Steuerfall offen hält oder ein bereits zuvor eingelegten Einspruch, über den noch nicht entschieden worden ist.
Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
Themen
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