09.10.2012 — Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Der Kläger ist Arbeitnehmer der X Steuerberatungs-GmbH. Im Jahr 2007 schloss er als Ergänzung zu seinem Arbeitsvertrag eine Betriebsvereinbarung Telearbeit ab. Nach der Vereinbarung führt der Arbeitgeber die alternierende Telearbeit als Pilotprojekt ein. Im Rahmen der Telearbeit werden die bisher im Betrieb zu erbringenden Arbeitsleistungen des Mitarbeiters teilweise in den häuslichen Bereich verlagert und sind dort zu erbringen (§ 2 der Betriebsvereinbarung). Der betriebliche Arbeitsplatz des Mitarbeiters wird weiterhin beibehalten (§ 6 der Betriebsvereinbarung). Eine Mehrfachnutzung ist nicht ausgeschlossen. Die Teilnahme an dem Projekt ist freiwillig. Aus einer Ablehnung dürfen dem Mitarbeiter keine Nachteile entstehen (§ 3 der Betriebsvereinbarung). Zur Durchführung der Betriebsvereinbarung wurde am 20.04.2007 ein Heimbüro-Mietvertrag zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber geschlossen. Gegenstand des Mietvertrages ist das bisher vom Kläger als Arbeitszimmer genutzte Zimmer, dessen Aufwendungen bisher vom Kläger bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht wurden.
Der Kläger vereinbarte mit seinem Arbeitgeber einen Mietzins für die Nutzung des Arbeitszimmers in Höhe von 200 €. Mit der Zahlung des Mietzinses sind alle laufenden Kosten der Mietsache abgegolten. In der Einkommensteuererklärung 2007 erklärte der Kläger die Mietzahlungen seines Arbeitgebers als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Zugleich begehrte er den Abzug von 29,99 % der geltend gemachten Werbungskosten, insgesamt 3.750 €. Bei Ermittlung des Anteils der abzugsfähigen Werbungskosten bezog der Kläger neben der Fläche des Arbeitszimmers die Hälfte der Wohnfläche der Küche, des Flurs und des Bads mit ein. Das FA versagte im Einkommensteuerbescheid vom 23.10.2008 die Berücksichtigung des Werbungskostenüberschusses wegen fehlendem betrieblichen Interesses. Der Mietzins wurde nicht als Arbeitslohn erfasst.
Im Einspruchsverfahren begehrte der Kläger für den Fall der Nichtberücksichtigung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung den Ansatz von ... Das FA teilte dem Kläger mit, dass eine Berücksichtigung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausscheide, zugleich aber die Mietzinszahlungen als Arbeitslohn zu erfassen seien. Mit Einspruchsentscheidung vom 22.04.2010 erhöhte das FA u.a. die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um den Mietzins in Höhe von 1.600 €. Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Nach Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers erkannte der Beklagte das betriebliche Interesse an der Anmietung des Heimarbeitsplatzes an, so dass die Beteiligten sich lediglich über die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen auseinandersetzten.
Die Klage ist teilweise begründet (FG Niedersachsen, Urteil vom 17.06.2011 - 13 K 142/10). Der vom Arbeitgeber gezahlte Mietzins ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Im Streitfall gehören die Zahlungen des Arbeitgebers jedoch nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Entgegen der Auffassung des Klägers verbleibt es jedoch beim Ansatz des Arbeitnehmer-Pauschbetrages in Höhe von 920 € in damaliger Höhe. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Ein Werbungskostenabzug scheidet im Streitfall aus, da dem Kläger ein Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Ausweislich der zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber geschlossenen Betriebsvereinbarung wird mit Einrichtung des Heimarbeitsplatzes der im Betrieb vorhandene Arbeitsplatz weiterhin, allerdings nunmehr im eingeschränkten Umfang, zur Verfügung gestellt. Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, dass dem Kläger für den Zeitraum vor Einrichtung des Heimarbeitsplatzes ein betrieblicher Arbeitsplatz uneingeschränkt zur Verfügung stand.
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind die Werbungskosten, soweit sie nicht unmittelbar zugeordnet werden können, in Höhe von 16,25 % zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung des BFH hat das Aufteilungs- und Abzugsverbot nach zwar nicht angewandt, wenn und soweit sich der der Einkünfteerzielung dienende Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben mit Sicherheit und leicht, ggf. im Wege der Schätzung, abgrenzen lässt, d.h. eine gerechte und der Sachlage entsprechende Aufteilung nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben möglich erscheint. Dies ist im Streitfall jedoch nicht möglich, da weder eine Aufteilung anhand sachlicher oder zeitlicher Anteile sachgerecht möglich ist. Demzufolge ist von den berücksichtigungsfähigen Werbungskosten ein Anteil in Höhe von 16,25 % abzugsfähig.
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