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Verfassungskonformität verbindlicher Auskünfte durch das Finanzamt

08.02.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig, Mannheim / prcenter.de.

Seit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2007 erteilen Finanzämter verbindliche Auskünfte nur noch gegen Gebühr.

Angesichts der Komplexität des deutschen Steuersystems wurde über die Verfassungskonformität dieser Regelung jahrelang gestritten. Das Finanzgericht Münster befand sie in einer im Folgenden von Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig geschilderten Entscheidung für verfassungskonform.

Auslöser der finanzgerichtlichen Entscheidung war die Klage einer IT-Unternehmerin. Sie hatte, die Umstrukturierung ihres Unternehmens planend, bei der zuständigen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft zu den steuerrechtlichen Konsequenzen dieses Unterfanges bewirkt. Für seine Auskunft stellte das zuständige Finanzamt ihr insgesamt 5356 Euro in Rechnung, wogegen die betroffene IT-Unternehmerin vor Gericht zog.

Das Finanzgericht Münster wies ihre Klage mit der Begründung ab, es gäbe keine rechtsstaatliche Verpflichtung der Finanzbehörden zur gebührenfreien steuerlichen Prüfung entsprechender Umstrukturierungen. Die Kernaufgabe der Finanzbehörden sei die Befassung mit laufenden Besteuerungsverfahren. Demgegenüber sei die verbindliche Auskunftserteilung eine zusätzliche Leistung, für deren Aufwand die Finanzbehörden insbesondere dann Gebühren erheben dürften, wenn sie die Rechts- und Planungssicherheit des beauftragenden Unternehmers erhöhe. Die Komplexität des bundesdeutschen Steuerrechts stünde dem nicht entgegen.

Die Höhe der von deutschen Finanzbehörden für verbindliche Steuerauskünfte erhobenen Gebühren richtet sich nach dem Gegenstandswert des steuerlichen Sachverhaltes. Dieser kann zwischen 121 Euro und etwa 100.000 Euro betragen. Kommt der Gegenstandswert nicht als Ausgangsbasis der Berechnung zur Anwendung, richtet sich die Gebührenhöhe nach dem zeitlichen Aufwand des, mit der steuerlichen Prüfung befassten, Finanzbeamten, für den die Behörden 50 Euro pro angefangene halber Stunde veranschlagen.

Angesichts der vom Finanzamt für verbindliche Auskünfte veranschlagten Gebühren sollten unternehmerisch tätigen Personen und Institutionen den fundierten Ratschlag eines ausgewiesenen Spezialisten für die steuerliche Gestaltung von Unternehmen einholen, bevor sie sich an das Finanzamt wenden. Durch eine bereits im Vorfeld optimierte steuerliche Unternehmensgestaltung lassen sich erhebliche Einsparpotentiale realisieren.

Quelle: Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig, Mannheim / prcenter.de
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