Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Verbesserte Abzugsmöglichkeiten für langfristig projektbezogene und leihweise eingesetzte Arbeitnehmer

10.10.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..

Die Frage, ob ein Arbeitnehmer an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte oder auswärts tätig wurde, ist von großer steuerlicher Bedeutung. Der BFH bestätigt seine arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung auch für langfristig ausgeliehene oder beim Kunden eingesetzte Arbeitnehmer.

Mit Urteil vom 13.06.2012 (Az. VI R 47/11) hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung erneut bestätigt. Wieder ging es konkret darum, ob der Arbeitnehmer beim Kunden des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte im Falle eines langfristigen Einsatzes haben kann.

Der BFH hat nun nochmals bestätigt, dass in solchen Fällen generell eine Auswärtstätigkeit vorliegt. Dies hat zur Folge, dass solche Arbeitnehmer Fahrtkosten zum Kunden des Arbeitgebers mit dem PKW mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer oder höheren tatsächlichen Kosten statt nur der Entfernungspauschale absetzen können.

In der Vergangenheit haben die Finanzämter häufig eine Auswärtstätigkeit verneint, wenn der Einsatz beim Kunden längere Zeit anhielt. Der BFH stellt klar, dass eine betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers unabhängig von der Dauer des Einsatzes keine regelmäßige Arbeitsstätte für den Arbeitnehmer darstellt, weil der Arbeitgeber dort normalerweise über keine eigene Betriebsstätte verfügt.

Folgende Kosten können Arbeitnehmer als tatsächliche Kosten absetzen:

  • Übernachtungskosten am Arbeitsort

  • Alle Fahrten von der Wohnung zum Arbeitsort

  • Tatsächliche Kosten für die Fahrten von der Unterkunft zur Einsatzstelle; bei Nutzung des eigenen Autos pauschal 0,30 € pro gefahrenen Kilometer.

  • Verpflegungsmehraufwand für die ersten drei Monate eines Einsatzes, nämlich zwischen 6,00 bis 24,00 €, je nach Dauer der Abwesenheit vom Hauptlebensmittelpunkt.

"Hätte der BFH den Tätigkeitsort als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen, dann hätte der Steuerpflichtige die vielen Kosten steuerlich nicht absetzen können", so Jörg Strötzel, Vorsitzender der VLH.

Doch auch Arbeitnehmer mit Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte können viele Kosten in ihrer Steuererklärung angeben. "Hat der Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt einen eigenen Haushalt und unterhält er am Arbeitsort eine Zweitwohnung, kann er über die die doppelte Haushaltsführung viele seiner Ausgaben absetzen", so Strötzel weiter.

So wird etwa eine Familienheimfahrt pro Woche und die täglichen Fahrten zur Arbeit mit 0,30 € für eine Strecke steuerlich begünstigt. Für die erste Fahrt bei Beginn der doppelten Haushaltsführung und bei der letzten Fahrt, wenn die Tätigkeit an diesem Ort beendet wird, können sogar 0,30 €. Auf ein Kalenderjahr gerechnet kann es mitunter um viel Geld gehen.

nach oben
FAQ