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Veränderte Spielregeln bei der Umsatzsteuer

14.06.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Durch eine aktuelle Gesetzesänderung wird beim Verkauf von Mobiltelefonen in Kürze seltener Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Firmen sollten dies beachten.

Die Umkehr der Schuldnerschaft zur Vermeidung von Steuerausfällen in Risikobranchen führt dazu, dass eine Firma ihren Geschäftskunden Netto-Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen muss. Nachdem der Bundesrat auf seiner Sitzung am 27. Mai 2011 das geänderte Verbrauchsteuergesetz verabschiedet hat, tritt es in Kürze in Kraft. Hierüber wird die umgekehrte Steuerschuldnerschaft ab Juli auf den Verkauf von Handy ausgeweitet. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart aus aktuellem Anlass hin, um Firmen noch ein paar Wochen Zeit zur rechtzeitigen Anpassung ihrer EDV-Systeme zu geben. Denn sofern die betroffenen Unternehmen diese Steueränderung nicht beachten, haften sie für die zu Unrecht erhobene Mehrwertsteuer.

„Bei dieser Umkehr der Schuldnerschaft, dem so genannten „Reverse-Charge-Verfahren", erhält das leistende Unternehmen die eigentlich fällige Umsatzsteuer nicht mehr von seinen Kunden, da es seinen geschäftlichen Abnehmern lediglich Netto-Rechnungen ohne Mehrwertsteuer auszustellen hat", erläutert Steuerberater Alexander Michelutti von Ebner Stolz Mönning Bachem. Die entfällt aber nicht, sondern muss vom Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung und spätestens mit Ablauf des der Ausführung des Umsatzes folgenden Kalendermonats beim Finanzamt angemeldet werden. Aber auch die leistende Firma muss noch aktiv werden, indem sie diese Geschäfte gesondert in ihrer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung deklariert.

Als Ergebnis dieses Verfahrens erhält der leistende Unternehmer lediglich den in Rechnung gestellten Nettobetrag vom Kunden - ein Vorsteuerabzug des Kunden beim Fiskus ist dann im Gegenzug aus der Nettorechnung, anders als sonst üblich, nicht möglich. „Per Saldo fließt also in den meisten Fällen überhaupt keine Umsatzsteuer ans Finanzamt und die Behörde muss auch kein Geld auszahlen", so der Experte. Da der Fiskus in diesen Fällen nicht mehr bei der Vorsteuer in Vorkasse treten muss, vermeidet dies Steuerausfälle und auf der anderen Seite müssen die Beamten nicht dafür sorgen, dass sie die Umsatzsteuer in voller Höhe eintreiben.

Ausfälle in bestimmten Risikobranchen resultieren daraus, dass der Leistungsempfänger die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im Regelfall sofort wieder beim Finanzamt als Vorsteuer absetzt, während die Umsätze vom leistenden Unternehmer gegebenenfalls nicht oder zumindest nicht vollständig im Besteuerungsverfahren erfasst werden. Daher kommt es beispielsweise in der Baubranche und bei grenzüberschreitenden Geschäften zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft.

In den vergangenen Jahren wurde das Reverse-Charge-Verfahren auf immer mehr Bereiche erweitert. Zuletzt kamen über das Jahressteuergesetz 2010 seit Anfang des Jahres 2011 Leistungen aus weiteren Risikobranchen hinzu, beispielsweise das Reinigen von Gebäuden, Hausfassaden und Fenstern, die Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen sowie der Handel mit Gold. Sechs Monate später kommt nun der Verkauf von Mobilfunkgeräten sowie integrierten Schaltkreisen wie Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung hinzu. „Darauf müssen sich die Firmen in dieser Branche einstellen" betont der Steuerberater.

Allerdings gilt dies nicht generell für alle Verkäufe. Die Umkehr greift nämlich nur, wenn die Summe der für diese Umsätze in Rechnung gestellten Entgelte mindestens 5.000 Euro beträgt. Für die Anwendung der Betragsgrenze wird dabei auf alle im Rahmen eines zusammenhängenden wirtschaftlichen Vorgangs gelieferten Gegenstände abgestellt. Dadurch will der Fiskus Manipulationen etwa durch Aufspalten der Rechnungsbeträge auf Forderungen jeweils unter 5.000 Euro unterbinden. Beim Verkauf an Privatpersonen bleibt es ohnehin dabei, dass diese die Umsatzsteuer unabhängig vom Rechnungsbetrag zahlen müssen. Die Umsatzsteuer ist also bei Privatkunden weiterhin einzufordern und ans Finanzamt abzuführen.

Aufgrund der Zustimmung durch den Bundesrat wird das Gesetz aller Wahrscheinlichkeit nach Mitte Juni im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Damit bleiben den Unternehmen jetzt nur noch rund vier Wochen Zeit, um diese Neuregelung richtig umzusetzen. „Das kann terminlich eng werden, zumal auch noch Feiertage kommen", meint Michelutti. Betroffene Unternehmen müssen zum Beispiel ihr Personal noch entsprechend schulen und ihre Kassen- und IT-Systeme anpassen, komplett umstellen oder im Extremfall sogar austauschen.

Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
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