12.03.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
In die Diskussion um das Jahressteuergesetz (JStG) 2013 ist wieder Bewegung gekommen. Nachdem das geplante Vorhaben bereits endgültig gescheitert schien, haben die Länder jetzt einen neuen Anlauf genommen und am 01. März 2013 einen Gesetzentwurf beschlossen. Die Länder legen den Entwurf vor, weil das vom Bundestag im Oktober 2012 beschlossene JStG 2013 nach intensiven Verhandlungen im Vermittlungsausschuss letztlich scheiterte. Der Bundestag hatte den vom Vermittlungsausschuss mehrheitlich beschlossenen Einigungsvorschlag - der auch die steuerliche Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften einschloss - am 17. Januar 2013 abgelehnt. Mit der Ländervorlage soll ein neuer Versuch unternommen werden, das JStG 2013 - ohne die Regelungen zu den gleichgeschlechtlichen Partnerschaften - doch noch in Kraft zu setzen.
Dieser soll unter anderem folgende insbesondere für Unternehmer wesentliche Änderungen des JStG 2013 in der Fassung des Vermittlungsausschusses enthalten:
Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung übermittelt. Diese leitet ihn innerhalb von sechs Wochen an den Bundestag weiter und legt dabei ihre Auffassung dar.
Gegen das Votum der Opposition hat der Bundestag am 28. Februar 2013 einen Gesetzentwurf von CDU/CSU und FDP zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften auf Empfehlung des Finanzausschusses angenommen. Das Gesetz wird auch als Jahressteuergesetz 2013 "light" bezeichnet. Das Gesetz setzt zum einen Vorgaben der EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung in deutsches Recht um. Dadurch sollen die Steuerbehörden in der EU bei grenzüberschreitenden Aktivitäten kooperieren, um Steuern festsetzen zu können. Zum anderen enthält das Gesetz eine Reihe von steuerrechtlichen Änderungen, die ursprünglich im JStG 2013 enthalten waren oder aber dazu dienen, Steuerschlupflöcher zu schließen und Steuerbetrug zu verhindern.
Hinweis: Das Gesetz muss noch vom Bundesrat bestätigt werden. Da somit nun mehrere Gesetzgebungsinitiativen vorliegen, erscheint es wahrscheinlich, dass erneut der Vermittlungsausschuss angerufen wird. Insofern dürfte noch etwas Zeit vergehen, bis ein JStG 2013, in welcher Fassung auch immer, verabschiedet wird. Wir werden Sie über das weitere Gesetzgebungsverfahren auf dem Laufenden halten.
Bundestag und Bundesrat haben die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 angenommen. Das bedeutet: Die Dividendenerträge inländischer Kapitalgesellschaften aus kleineren Unternehmensbeteiligungen werden künftig besteuert, um die von den europäischen Richtern geforderte Gleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Gesellschaften beim sogenannten Streubesitz zu erreichen. Der Bundestag hatte im November 2012 beschlossen, die Gleichbehandlung dadurch herzustellen, dass auch ausländische Kapitalgesellschaften von der Steuerlast befreit werden, was im Bundesrat jedoch keine Zustimmung fand. Für die Vergangenheit wird ausländischen Gesellschaften nun die einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet. Ausgenommen von der Besteuerung sind jedoch Veräußerungsgewinne.
Beschlossen wurden außerdem Änderungen der Unternehmensbesteuerung und des Reisekostenrechts. Der Bundesrat ist am 1. Februar 2013 den Empfehlungen des Vermittlungsausschusses gefolgt und hat den zuvor gefundenen Einigungsvorschlag angenommen. Im Bereich der Unternehmensbesteuerung kommt es zu Änderungen bei der Verlustverrechnung und bei der Organschaft:
Reisekostenrecht: Schließlich enthält die Vermittlungsempfehlung eine Vereinfachung bei der Absetzbarkeit von beruflich veranlassten Verpflegungsmehrausgaben als Werbungskosten: die bisherige Dreiteilung (6, 12 bzw. 24 Euro) wird auf zwei Varianten (12 oder 24 Euro) reduziert. Änderungen gibt es außerdem bei der doppelten Haushaltsführung und bei der Bewertung von Mahlzeiten. Die "regelmäßigen Arbeitsstätte" wird neu geregelt und durch den Begriff "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt. Hiermit wird der jüngsten Rechtsprechung Rechnung getragen, die nur eine Arbeitsstätte je Dienstverhältnis zulässt. Die Änderungen sollen zum 1. Januar 2014 in Kraft treten.
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