27.08.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: VDA - Verband Deutscher Anwälte e.V..
Inzwischen, so der Stuttgarter Rechtsanwalt Alexander Rilling von der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, liegt auch die schriftliche Begründung vor.
Es war ein seit jeher interessantes Phänomen, dass Leute, die dem Staat Steuer vorenthalten, eben diesen Staat in Anspruch nehmen, wenn es darum geht, ihre Rechte durchzusetzen. Besonders dreist ist es, wenn dann auch noch der hintergangene Staat helfen soll, dem Partner des Schwarzgeschäftes dazu zu verdonnern, die schwarz erbrachte Leistung nachzuarbeiten oder gar noch die Nachbesserung durch einen legal arbeitenden Unternehmer gewissermaßen wieder reinzuwaschen. Zu derartigen Dreistigkeiten sollte der Staat nicht die Hand reichen, so Rechtsanwalt Rilling.
Ein Ehepaar wollte seine Hofeinfahrt belegen lassen. Ohne Rechnung war ein örtlicher Handwerker bereit, dies für ca. 1.800 € zu erledigen. Vereinbart war, dass der Belag die Belastung eines 40 t-LKW aushalten sollte. Nach getaner Arbeit stellte sich heraus, dass die Sandschicht unter dem Belag zu dick ausgebracht und der Belag dadurch zu weich war. Die Auftraggeber wollten vom Schwarzunternehmer die Kosten für die Nachbesserung, die sich immerhin auf über 6.000 € und damit gut das Vierfache des ursprünglichen Betrags (diesmal allerdings inklusive Mehrwertsteuer) belaufen sollten. Hier weigerte sich der Unternehmer und das Ehepaar klagte.
Überraschenderweise hatte das Paar in der ersten Instanz gar Erfolg und erhielt die Kosten zugesprochen. Der Verstoß gegen gesetzliche Verbote führt, darauf weist Rechtsanwalt Rilling hin, nicht in jedem Fall auch zur zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Geschäfts. Es müssen schon besondere Umstände dazu kommen. Das „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung" oder kurz „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz" verbietet die Schwarzarbeit nämlich nicht ausdrücklich, sondern es enthält nur Definitionen, was unter Schwarzarbeit zu verstehen ist.
Sinn und Zweck des Gesetzes und die dort enthaltenen Bußgeldandrohungen rechtfertigen es aber, das Gesetz als ein sogenanntes „Verbotsgesetz" anzusehen. In diesem Fall reiche es aus, wenn nur einer der Beteiligten „schwarz" arbeite, also z. B. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfülle, und der andere dies wisse. Genauer gesagt, müsse der Besteller den Gesetzesverstoß des Unternehmers kennen und diesen bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzen.
Ganz wichtig, so der Stuttgarter Anwalt, ist in diesem Zusammenhang die Neufassung des Umsatzsteuergesetzes, worin die Pflichten zur Rechnungserteilung und -aufbewahrung erweitert und umfassender sanktioniert wurden. Die Bestimmung, Rechnungen zwei Jahre lang aufzubewahren, treffe gerade den privaten Besteller von Schwarzarbeit. Diese Zielrichtung des Gesetzgebers, Schwarzarbeit noch wirkungsvoller als bisher einzudämmen, führe auch dazu, dass die Nichtigkeitsfolge eintritt, wenn der Besteller von der Schwarzarbeit weiß und sie zu seinem Vorteil ausnützt.
Aus einem nichtigen Geschäft können aber keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden, so die Richter. Die Klagabweisung des Oberlandesgerichts wurde vom BGH bestätigt.
Damit wird die Sache für die Kläger richtig teuer. Ganz zu schweigen von der nicht fachgerecht belegten Einfahrt tragen die Kläger auch die Verfahrenskosten über drei Instanzen und dürften auch den gezahlten „Werklohn" nicht zurückbekommen. Sie wussten ja, dass sie ihn nicht schuldeten und mit der Zahlung gegen das Gesetz verstießen. Wer trotzdem zahlt, dem hilft auch das Gesetz nicht. Übrigens sind die Richter beim Verdacht einer Straftat gehalten, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu verständigen. Das gilt auch bei Steuerhinterziehung. So gilt auch in diesem Fall: Wer sich vorher informiert, setzt sein Geld im Zweifel besser ein.
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