17.04.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Europe AG.
Der griechische Philosoph Heraklit hat es mit den Worten „Panta rhei“ schon vor mehr als zwei Jahrtausenden formuliert: Alles fließt und bleibt in Bewegung. So wie sich der Mensch im Lauf seines Lebens immer wieder einmal verändert, können sich auch Unternehmen einem gewissen Wandel nicht entziehen. Firmenchefs haben jedoch die Möglichkeit, diesen Wandel zu gestalten: sei es durch andere Produkte oder durch eine neue Strategie, sei es per Gesellschafterwechsel oder über die Nachfolgeregelung. Das aber ist nicht selten auch mit weitreichenden rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Konsequenzen verbunden. Unternehmensbereiche müssen vielleicht zusammengelegt oder aufgeteilt werden, und nicht selten ist zumindest ein Wechsel der Gesellschaftsform von Vorteil.
Angesichts solcher und vieler anderer gestalterischer Herausforderungen war es höchste Zeit, dass die Finanzverwaltung mit ihrem jüngsten Umwandlungssteuererlass nun für mehr Klarheit bei den rechtlichen Rahmenbedingungen sorgt. Lang genug hat es gedauert. Schon vor fünf Jahren nämlich hat der Gesetzgeber mit einer umfassenden Europäisierung neue steuerrechtliche Grundlagen für das Thema Umwandlung geschaffen. Wie die Verwaltung zu etlichen praxisrelevanten Fragen steht, war bislang aber offen. „Erst jetzt herrscht Rechtssicherheit, und damit wissen Unternehmer endlich, was bei anstehenden Gestaltungsvorhaben zu beachten ist“, sagt Silke Grieger, Steuerberaterin bei Ecovis.
Wer geplante Maßnahmen jetzt angeht, muss allerdings ein komplexes Geflecht aus unterschiedlichsten Vorgaben vom Zivilrecht bis zum Steuerrecht sowie zahlreiche formale Anforderungen berücksichtigen. Die neue Rechtslage hat zum Teil sogar zu steuerlichen Verschärfungen geführt. Bei rechtzeitiger umfassender Planung aber kann man Fallstricke und damit steuerliche Nachteile vermeiden. So sind Wirtschaftsgüter oder Betriebsvermögen nach einer Umwandlung grundsätzlich mit dem Verkehrswert anzusetzen, was wiederum – resultierend aus der Differenz zum Buchwert – zu einer Aufdeckung stiller Reserven führt.
Das ist nicht eben im Sinne des Unternehmers. Denn er müsste in einem solchen Fall zusätzlich Steuern zahlen, obwohl dem Betrieb de facto gar kein Geld zugeflossen ist. Bei geschickter Nutzung von Sonderregelungen des Umwandlungssteuergesetzes allerdings lassen sich solche Hindernisse überwinden. „Auf Antrag und unter Berücksichtigung bestimmter Formalitäten kann man ein Wahlrecht auf den Ansatz von Buch- oder Zwischenrechten durchsetzen und so das Aufdecken stiller Reserven vermeiden“, erklärt Doreen Sorge, Steuerberaterin bei Ecovis.
An Anlässen für eine möglichst steuerneutrale Umwandlung mangelt es nicht. Nimmt beispielsweise ein Einzelunternehmen aufgrund einer neuen Geschäftsstrategie ein mit höheren Risiken behaftetes Produktsortiment in sein Angebot, könnte der Wechsel in die beschränkte Haftung einer GmbH attraktiv erscheinen. Auch für Unternehmer, die einen späteren Verkauf ihres Betriebs planen, ist ein solcher Schritt möglicherweise interessant. Denn der Verkauf der GmbH-Anteile unterliegt nur mit einem Anteil von 60 Prozent der Körperschaftsteuer, wobei zwischen dem Zeitpunkt der Übertragung in die neue Gesellschaftsform und dem Verkauf allerdings mindestens sieben Jahre liegen müssen. Andernfalls wird der Steuervorteil für jedes vor diesem Zeitpunkt liegende Jahr um ein Siebtel gekürzt.
Das Umwandlungssteuergesetz jedenfalls ermöglicht hier bei cleverer Gestaltung eine steuersparende Übertragung zu Buchwerten ebenso wie in die umgekehrte Richtung. So kann in bestimmten Situationen auch der Wechsel von der Rechtsform einer Kapital- in eine Personengesellschaft interessant sein, weil sich so beispielsweise Verluste der Gesellschaft auf Ebene der Gesellschafter steuerlich nutzen lassen. Möglicherweise will man sich auf diesem Weg auch generell vom engen Korsett der gesetzlichen Vorgaben für die GmbH befreien oder die Vorteile der Personengesellschaft bei der Aufnahme neuer Gesellschafter nutzen.
Doch der Rechtsformwechsel ist nur eine von zahlreichen möglichen Optionen. Das Umwandlungssteuergesetz gestattet es auch, das Unternehmen in eine übergeordnete Gesellschaft einzubringen und davon bei einem später geplanten Verkauf zu profitieren. Schlüpft zum Beispiel die betriebliche GmbH unter das Dach einer Holding GmbH, darf diese die Unternehmensanteile später nahezu steuerfrei veräußern. Konsequenz: Solange sich die Gesellschafter den Verkaufserlös nicht auszahlen lassen, wird die Holding regelrecht zur Schatzkiste. Denn die Gesellschafter müssen 60 Prozent der Erlöse erst versteuern, wenn das Geld aus der Holding abfließt. „Unternehmer schätzen diese Lösung, weil sie Zeitpunkt und Höhe der Ausschüttung selbst bestimmen können“, kommentiert Ecovis-Expertin Doreen Sorge. Eine Beteiligung der Kinder an der Holding biete zudem die Möglichkeit, diese ohne ein allzu frühes Einräumen von Mitspracherechten langsam an das Unternehmen heranzuführen.
Mit Blick auf die Nachfolge will ein Firmenchef sein Unternehmen vielleicht aber auch einmal aufspalten – beispielsweise um einen Teil des Betriebs der Tochter anzuvertrauen und den anderen dem Sohn zu übergeben. Hier lohnen sich dann ebenfalls frühzeitige Vorüberlegungen zum Prozedere. Zu beachten sind bei einer Umwandlung unter anderem die strengeren Regeln des Umwandlungssteuerrechts hinsichtlich der rückwirkenden Gestaltung. Grundsätzlich möglich ist eine Zeitspanne von bis zu acht Monaten, dabei war es bislang unerheblich, ob es den Teilbetrieb zu diesem Zeitpunkt tatsächlich schon gab. „Heute hingegen gehört das zu den Voraussetzungen für eine Buchwertfortschreibung, die eine steuererhöhende Aufdeckung der stillen Reserven vermeidet“, warnt Doreen Sorge.
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