21.05.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Rechtsanwälte Jost - Roth - Collegen.
Hintergrund ist, dass ein Rentnerehepaar sich zunächst über Jahrzehnte verschiedene Sammlungsstücke angeschafft hat und viele davon im Alter über mehrere Jahre hinweg über die Auktionsplattform ebay verkauft hat. Dabei wurden im Laufe von etwa 4 Jahren ca. 1200 Verkäufe mit einem Gesamtverkaufserlös von etwa EUR 100.000 durchgeführt. Die Rentner hatten die Verkäufe als Privatauktionen betrieben, keine Gewährleistung geboten und waren der Überzeugung, als Privatleute zu verkaufen. Das zuständige Finanzamt sah das anders und erließ Umsatzsteuerbescheide, nach denen die Rentner 19% ihrer Verkaufserlöse als Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen sollten. Dagegen wandten sie sich zunächst mit der Klage zum Finanzgericht und verloren. Gegen das Urteil des Fi-nanzgerichts legten sie Revision ein, über die heute der 5. Senat des Bundesfinanzhofes entschied.
Den Bereich der privaten Vermögensverwaltung sieht der 5. Senat bereits dann verlassen, wenn der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb der Gegenstände unternimmt und sich "ähnlicher Mittel bedient wie ein Händler i.S. von Art 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG. Nach Ansicht des die Revisionskläger betreuenden Rechtsanwalts Oliver Junker von der Kanzlei Jost Roth Collegen in Frankfurt, sind Verkäufe über die Internet-Plattform "ebay" immer unter dem Blickwinkel des Umsatzsteuerrechts zu betrachten. Denn der Verkauf eines Gegenstandes über "ebay" erfordert die genaue Bezeichnung, Platzierung in der jeweiligen Produktgruppe und einstellen eines Fotos. Damit bedient sich der Verkäufer jedoch ähnlicher Mittel wie ein Händler und wird so schnell umsatzsteuerpflichtig.
Da sich der BFH nicht auf einen abschließenden Kriterienkatalog festlegt, besteht, nach Auffassung der Rechtsanwälte Dr. Jan Roth und Oliver Junker von der Kanzlei Jost Roth Collegen in Frankfurt, eine erhebliche Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und unternehmerischer Tätigkeit. So kann es für Verkäufer von Gegenständen über "ebay" schnell zu bösen Überraschungen kommen, wenn das Finanzamt weitere Kriterien anführt, um die Umsatzsteuerpflicht zu begründen. Diese Rechtsunsicherheit ist insbesondere im Hinblick auf ein aufgrund nicht abgeführter Umsatzsteuer einzuleitendes Steuerstrafverfahren bedenklich.
Rechtsanwalt Oliver Junker weist in diesem Zusammenhang noch auf folgendes hin: "Die Unterscheidung zwischen privatem und gewerblichem "ebay"-Account spielt für die Beurteilung, ob der Verkäufer umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht, keine Rolle. Insoweit sollte jeder ebay-Verkäufer seine Umsatzsteuerpflicht überprüfen lassen, um keine bösen Überraschungen zu erleben."
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