22.08.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
Die Klägerin, deren Unternehmensgegenstand die Erbringung von Beratungs- und Verwaltungsleistungen im Bereich Rehabilitation, ärztliche Versorgung, Pflege und Beherbergungswesen ist, war als Organträgerin alleinige Gesellschafterin der Altenheimbetreibergesellschaften B- und C-GmbH sowie der E-GmbH. Die B- und die C-GmbH wurden im Streitjahr jeweils in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Nach der Umwandlung waren jeweils die Klägerin als Kommanditistin sowie die E-GmbH als Komplementärin an den beiden GmbH & Co. KG beteiligt. Der Geschäftsführer der E-GmbH übte eine leitende Stellung bei der Klägerin aus. Die E-GmbH war aufgrund ihrer Stellung als Komplementärin der beiden GmbH & Co. KG zur Geschäftsführung der beiden GmbH & Co. KG befugt.
Die Klägerin hat die B- und C-GmbH & Co. KG auch nach der Umwandlung weiterhin als Organgesellschaften betrachtet. Folglich wurden Umsätze mit der B- und C GmbH & Co. KG als nicht steuerbare Innenumsätze behandelt. Das FG München gab der Klägerin Recht und bejahte die Voraussetzungen einer umsatzsteuerlichen Organschaft.
Nach Paragraf 2 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) kommen nur juristische Personen als Organgesellschaften in Frage. Somit sind die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft im nationalen Recht nicht erfüllt. Allerdings kann sich die Klägerin nach Auffassung des FG München auf das für sie günstigere Recht der EU berufen. Denn das Unionsrecht geht vom Grundsatz der Rechtsformneutralität aus, wonach Personen- und Kapitalgesellschaften weitgehend gleich zu behandeln sind. Das Unionsrecht schließt Personengesellschaften als mögliche Organgesellschaften also nicht aus. Die Folge: Es können nicht nur juristische Personen, sondern auch kapitalistisch strukturierte Personengesellschaften Organgesellschaften sein. Da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wurde die Revision gegen dieses Urteil zugelassen und ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Aktenzeichen V R 25/13).
Das Urteil des FG München bietet für die Praxis weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten. Es besteht nunmehr die Möglichkeit, durch die Aufnahme von Personengesellschaften in einen Organkreis, die finanzielle Belastung aufgrund von auf Leistungen zwischen den Gesellschaften erhobene Umsatzsteuer zu vermeiden. Dies ist vor allem für Unternehmen mit Ausgangsumsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen (Gesundheitssektor, Finanzsektor, soziale Einrichtungen, etc.) von Bedeutung. Da das Urteil auf der Berufung auf Unionsrecht basiert, haben Steuerzahler jetzt ein Wahlrecht: Sie können sich auf Unionsrecht berufen, wenn dies für sie günstiger ist, sind dazu jedoch nicht verpflichtet.
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