13.02.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Taylor Wessing Deutschland.
Der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber neben der vertraglichen Hauptpflicht, der Arbeitsleistung, auch seine Treue. Er hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen, seine Rechte so wahrzunehmen, wie dies nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann. Der Arbeitnehmer muss also alles unterlassen, was die Vertragsposition des Arbeitgebers beeinträchtigt. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber durch die Annahme von Schmiergeld oder eines anderen Vorteils seitens des Arbeitnehmers tatsächlich einen Schaden erlitten hat. Nimmt der Arbeitnehmer Schmiergelder oder sonstige Vorteile an, so liegt in einem solchen Verhalten stets die Gefahr, dass der Arbeitnehmer nicht mehr im Interesse seines Arbeitgebers, sondern im Interesse desjenigen handelt, der ihm den Vorteil zukommen lässt. Es bedarf keiner weiteren Erklärung, dass ein solches Verhalten gegen die Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis verstößt.
Die beklagte Bank, die den Kläger zuletzt als Direktor und Vertriebsleiter beschäftigte, warf diesem vor, von einem ihrer Geschäftspartner unberechtigt Vorteile angenommen zu haben. Der Geschäftspartner habe die Erstellung einer Terrasse nebst Beleuchtung für den Arbeitnehmer bezahlt. Die Beklagte kündigte aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis mehrfach fristlos. Der Kläger wandte sich hiergegen mit der Kündigungsschutzklage. Die Parteien stritten daneben über Vergütung und Tantiemen.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf führte eine Beweisaufnahme durch. Während das Arbeitsgericht Düsseldorf einen Verstoß des Klägers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht feststellen konnte, sah das Landesarbeitsgericht den Vorwurf der Beklagten als erwiesen an. Dem vernommenen Handwerker, der die Bauleistung ausgeführt hatte und nicht bestätigte, dass der Kläger Kenntnis von der Übernahme der Kosten durch den Geschäftspartner hatte, schenkte es keinen Glauben. Er habe bewusst die Unwahrheit gesagt. Das Landesarbeitsgericht würdigte dies zu Lasten des Klägers. Der Geschäftspartner hatte außerdem Teile der Kosten der Terrasse und der Beleuchtungsanlage über ein anderes Projekt abgerechnet und nicht dem Kläger in Rechnung gestellt. Dies belegten Rechnungen. Das Landesarbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung der Beklagten wegen Schmiergeldzahlung für wirksam, Vergütungsansprüche bestünden danach nicht mehr, die bereits zu diesem Zeitpunkt erdiente Tantieme sei aber zu zahlen. Die Revision wurde nur hinsichtlich der Frage der Tantieme zugelassen.
Nach Entscheidungen wie "Emmely" war das Zutrauen der Arbeitgeber in die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung und die Anerkennung ihrer Interessen teilweise geschwunden. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zeigt, dass zumindest die arbeitsvertragliche Treuepflicht kein Auslaufmodell ist. Dies allein mag Mut machen.
Gleichwohl zeigt aber auch die aktuelle Diskussion, wie wichtig Sensibilität im Umgang mit Fragen der Regelkonformität ist. Gesetzesverstöße, wenn sie dem Unternehmen zugerechnet werden, können zu Unternehmensstrafen, Bußgeldern, Gewinnabschöpfung oder dem Verfall des durch den Gesetzesverstoß erzielten Gewinns führen. Kosten für Verfahren und Ersatzansprüche für eingetretene Schäden erhöhen das Risiko. Jeder Arbeitgeber ist deshalb gut beraten, seine Anforderungen an Regeltreue und eben auch an Treue und Verhalten seiner Arbeitnehmer, aber auch Anforderungen an seine eigene Compliance, zu regeln. Compliance Management Systeme, ggf. zwischen den Betriebspartnern abgestimmt, sind hier seit einigen Jahren ein probates Mittel.
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