03.05.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Finanzgericht Düsseldorf.
In dem vom Finanzgericht entschiedenen Fall (Az. 10 K 2438/11 E) war eine Journalistin als Auslandskorrespondentin in Österreich tätig. Zu ihren Aufgaben gehörte die Berichterstattung aus Österreich und den angrenzenden Ländern (u. a. Slowenien, Slowakei, Ungarn und Kroatien). Die Journalistin arbeitete im Büro der Redaktion in Wien, wo sie auch eine Wohnung unterhielt. Gleichzeitig unternahm sie zahlreiche Dienstreisen in die angrenzenden Länder. Die Einkünfte aus der Tätigkeit als Auslandskorrespondentin versteuerte sie in Österreich. Das zuständige Finanzamt in Deutschland unterwarf die Einkünfte zunächst in vollem Umfang auch der Besteuerung in Deutschland. Nachdem die Journalistin gegen diese Handhabung Einspruch einlegte, änderte das Finanzamt seine Auffassung. Nunmehr besteuerte es die Einkünfte, soweit diese auf Tage entfallen waren, an denen Dienstreisen in Länder außerhalb Österreichs erfolgt waren. Denn an diesen Tagen habe sich die Journalistin nicht in Österreich aufgehalten, so dass der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht zustehe.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Einkünfte aus der Tätigkeit als Auslandskorrespondentin insgesamt als in Deutschland steuerfrei behandelt und der Klage der Journalistin in vollem Umfang stattgegeben. Gehälter und Löhne sind ausschließlich in dem Staat zu besteuern, in dem die Arbeit ausgeübt werde. Die Texte und weiteren journalistischen Leistungen seien ausschließlich in Österreich erbracht worden. Auch wenn Dienstreisen in andere Länder durchgeführt worden waren, führe dies nicht dazu, dass Deutschland das Besteuerungsrecht zustehe. Die Tätigkeit als Journalist sei durch eine umfangreiche Reise- und Recherchetätigkeit geprägt. Käme es auf Dauer und Umfang der Auslandsreisen an, müssten allein für die Frage, wo die Einkünfte zu versteuern seien, taggenaue Aufzeichnungen geführt werden. Das zwischen Deutschland und Österreich abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen wolle die Zuordnung des Besteuerungsrechts aber möglichst einfach durch Abstellen auf einen einheitlichen Tätigkeitsort regeln.
Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form abgerufen werden in der
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