05.09.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Rechtsanwälte Mingers & Kreuzer.
Jeder 8. Arbeitnehmer hat ein Suchtproblem. Zumindest laut der neuesten Studie des Bundesgesundheitsministeriums. Laut dieser gibt es unter den deutschen Arbeitnehmern 16 Millionen Raucher, 1,3 Millionen Alkoholabhängige und 1,4 Millionen Tablettenabhängige. Danach haben 12,5 % ein ernsthaftes Suchtproblem.
Dies stellt jedoch nicht nur ein Problem für die betroffenen Arbeitnehmer selbst, sondern auch ein enormes wirtschaftliches Risiko für den Arbeitgeber dar. Eine Studie der Ortskrankenkassen Berlin weist eine Erhöhung der Fehltage wegen Suchtproblemen um 17 % auf. Hauptursache: Tabak und Alkohol.
Eine weitere Studie der Techniker Krankenkasse stellt eine bundesweite Ansammlung suchtbedingter Ausfälle von rund 1,8 Millionen Fehltagen fest. Suchtkranke werden auf diese Probleme im Durchschnitt 49,7 Tage krankgeschrieben, wovon der Arbeitgeber Ihnen 42 Tage weiter Entgelt zahlen muss, ohne irgend eine Form der Gegenleistung zu erhalten. Bis dahin steht der Arbeitgeber dem Problem völlig machtlos gegenüber.
Aber gibt es überhaupt Möglichkeiten für den Arbeitgeber das Suchtverhalten des Arbeitnehmers präventiv oder generell einzuschränken?
Ja, diese gibt es. "Der Arbeitgeber hat ein so genanntes Direktionsrecht, welches ihm nicht nur konkrete Arbeitsanweisungen erlaubt. Es gibt ihm zusätzlich nicht nur das Recht, sondern verpflichtet Ihn sogar seine Mitarbeiter vor Gefährdungen für die Gesundheit zu bewahren." , erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers von der Kanzlei Mingers & Kreuzer.
Außerdem gilt es dabei, beim Rauchem am Arbeitsplatz beispielsweise nicht nur die Raucher vor sich selbst zu sondern im Besonderen auch die Nichtraucher zu schützen und für einen rauchfreien Arbeitsplatz zu sorgen. Hierzu gibt es auch gesetzliche Vorgaben, etwa in der Arbeitsstättenverordnung.
Beim Thema Alkohol und Tabletten fehlen noch spezialgesetzliche Grundlagen. Allerdings hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten, die hierdurch in besonderem Maße beeinträchigt werden können, ein stärkeres Direktions- und Weisungsrecht, aufgrund dessen er entsprechende Verbote erteilen kann. "Andererseits ist dies auch oft gar nicht nötig, da sich ein solches Verbot auch aus bereits bestehenden Gesetzen wie dem Alkoholverbot aus dem Straßenverkehrsgesetz oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften wie denen der Taxi- oder Fernfahrer ergibt." konkretisiert Rechtsanwalt Mingers die Lage.
Im Akuten Missbrauchsfall kann der Arbeitgeber den sich im Rauschzustand befindlichen Arbeitnehmer direkt und ohne Bezahlung nach Hause schicken. Allerdings besteht bis dieser zu Hause angekommen ist weiterhin eine, sogar durch die durch den Rausch entstandene verminderte Zurechnungsfähigkeit erhöhte Schutzpflicht.
Natürlich ist bei solchen Probleme eine Kündigung oft naheliegend und auch nicht unmöglich. Liegt ein vorsätzlicher Missbrauch vor, so kann der Arbeitgeber nach vorheriger Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen. Stellt sich jedoch heraus, dass der Arbeitnehmer ein ernstes, pathologisches Suchtproblem hat, ist die verhaltensbedingte Kündigung hinfällig und allenfals noch eine krankheitsbedingte Kündigung möglich. "Allerdings gelten für eine krankheitsbedingte Kündigung andere Schranken und Voraussetzungen. Es kommt hier vor allem auf die gesundheitliche Prognose, die Therapiebereitschaft und die Rückfälligkeit, kurz gesagt die gesundheitlichen Zukunftsaussichten des Arbeitsnehmers an", erläutert Rechtsanwalt Mingers.
In jedem Fall ist es für beide Seiten ratsam, sich fachkundigen Rat im Arbeitsrecht einzuholen, um die beste und fairste Lösung in solch sensiblen Fällen auszuarbeiten.
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