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Stress im Betrieb – So kann der Betriebsrat helfen

05.06.2019  — Jasmin Dahler.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Schneller Atem, der Puls steigt, der ganze Körper spannt sich an – der Kollege hat nur noch wenige Minuten, um ein Projekt zu Ende zu bringen. Stress ist da ganz normal. Was der Rest des Kollegiums nicht mitbekommt: Die Unruhe bleibt den Rest des Tages bestehen, stört die Konzentration und raubt den Schlaf. Stress ist ungesund, sogar tödlich. Sie als Betriebsrat können der Belegschaft helfen, mit Stress umzugehen.

Stress ist eine natürliche Funktion unseres Körpers. Er trieb unseren Körper in der Urzeit zu Höchstleistungen an, um unser Überleben zu sichern. Diese Höchstleistungen helfen uns auch im Berufsleben, bei knappen zeitlichen Ressourcen so manche Aufgabe erfolgreich und pünktlich abzuschließen. Hin und wieder kann Stress durchaus förderlich sein, aber auf Dauer macht Stress krank und schlimmstenfalls begünstigt er sogar einen frühen Tod.

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Ursachen für Stress sind insbesondere auf der Arbeit vielfältig: Termindruck, zu viele Überstunden, mangelnde Planbarkeit, Angst und auch regelmäßige störende Unterbrechungen der Arbeit. Laut einer Umfrage der Hans-Böckler-Stiftung sind insbesondere Personen, die mit Kundschaft in Kontakt stehen, von vermehrtem Stress betroffen. Auch die voranschreitende Digitalisierung ist ein ernster Stressfaktor.

Folgen von Stress

Manchmal haben wir abends nach der Arbeit Kopfschmerzen oder wir sind am Freitag besonders kaputt. Das ist ganz normal, aber wenn so etwas vermehrt vorkommt, ist das ein Anzeichen dafür, dass wir zu viel Stress ausgesetzt sind. Weitere Symptome von zu viel Stress sind:

  • Herz-Kreislauferkrankungen wie Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen oder Herzinfarkt
  • Magen- und Darmprobleme wie Magenschleimhautentzündungen, Magengeschwüre oder Zwölffingerdarmgeschwüre
  • Verdauungsbeschwerden wie Durchfall, Sodbrennen, Übelkeit und Erbrechen
  • erhöhte Infektanfälligkeit durch ein geschwächtes Immunsystem (Abwehrschwäche)
  • Schlafstörungen
  • Kopfschmerzen wie Migräne und Spannungskopfschmerzen
  • Viruserkrankungen wie Lippenherpes und Gürtelrose
  • Hauterkrankungen wie Neurodermitis und Psoriasis sowie Allergien oder Asthma können durch Stress verstärkt werden.
  • Auch bisher nicht diagnostizierte (aber vorhandene) Stoffwechselstörungen wie Diabetes oder Schilddrüsenüberfunktion können durch Stress erstmals Symptome verursachen.
  • Burnout
  • Angst und Angststörungen
  • Tinnitus
  • Depressionen
  • Nervosität, Unruhe
  • Konzentrationsstörungen
  • ADS und ADHS

Die Liste von Stresssymptomen ist fast genau so lang, wie die von Schwangerschaftssymptomen. Da sich die Symptome nicht eindeutig Stress zuweisen lassen, bleibt Ärzt*innen die wahre Ursache insbesondere am Anfang oft verborgen. Letztlich müssen sich Ärzt*innen darauf verlassen, dass wir ehrlich antworten, wenn sie uns nach unserem Stresslevel fragen. Doch oft wissen wir gar nicht, dass wir dauerhaft gestresst sind.

So kann der Betriebsrat helfen

Geschäftsleitungen kennen sich selten mit der Materie „Stress und dessen Folgeerkrankungen“ aus. Oft werden Begrifflichkeiten falsch genutzt. Burn-out und Depression werden oft verwechselt. Im schlimmsten Fall werden kuriose Selbsttests aus dem Internet genutzt, um Gefährdungen zu erkennen.

Daher ist der erste hilfreiche Schritt, den der Betriebsrat tätigen kann: Infomaterial sammeln und ein Gespräch mit der Geschäftsleitung suchen. Zeigen Sie insbesondere auf, dass die Folgeerkrankungen von Stress durchaus heilbar sind und das nur eine verbesserte Struktur und Aufklärung der Belegschaft dazu beitragen kann, den Stress künftig zu mindern.

Der zweite Schritt, den Sie tätigen können: Seien Sie aufmerksam. Hat sich ein*e Kolleg*in vermehrt zurückgezogen? Sich regelrecht in der Arbeit verbuddelt? Ist sie oder er morgens als erstes da und geht dennoch als letztes? Vielleicht sogar mit Arbeit für zu Hause? Eventuell ist Ihr*e Kolleg*in gar nicht so übereifrig, wie es erscheint, sondern ist schlicht mit dem Arbeitspensum überfordert. Suchen Sie ruhig das Gespräch mit solchen Kolleg*innen, aber seien Sie feinfühlig. Fallen Sie direkt mit der Tür ins Haus, könnte dies zu einer natürlichen Abwehrfunktion führen und die Situation vielleicht sogar verschlimmern.

Findet ein offenes Gespräch statt, vielleicht ist die betroffene Person auch vertrauensvoll zu Ihnen gekommen, dann nehmen Sie die Sorgen und insbesondere das Krankheitsbild ernst. Verzeihen Sie an dieser Stelle einen etwas harscheren Ton, aber bitte geben Sie einem depressiven Menschen keine Ratschläge wie: „Geh doch mal wieder feiern, dann kommst du schon auf andere Gedanken“ oder „Reiß dich zusammen, so schlimm ist das doch gar nicht.“ Das bereits angesprochene Feingefühl gilt auch hier. Fragen Sie lieber, was in der betroffenen Person vorgeht und wie Sie helfen können. Bedenken Sie jedoch, Sie können keine Therapie ersetzen, aber Sie können anregen, dass professionelle therapeutische Hilfe durchaus eine Option ist.

Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat beim Arbeitsschutz?

Der Betriebsrat kann nicht nur durch Gespräche die Belegschaft unterstützen, er hat durch das Arbeitsschutzgesetz die Möglichkeit, schon früher einzugreifen. Laut § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG muss der Betriebsrat bei Maßnahmen, die Arbeitgeber*innen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und allgemein zum Gesundheitsschutz aufstellen, mitbestimmen.

Haben Arbeitgeber*innen die Möglichkeit, über die genauen Maßnahmen zu entscheiden, müssen sie in jedem Fall die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Dies betrifft unter anderem Schutzmaßnahmen gegen Hitze, gefährlichen Arbeitsmaterialien, Lärm und auch die Ausgestaltung von PC-Arbeitsplätzen. Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, von sich aus Maßnahmen anzuregen.

Nach § 5 ArbSchG müssen Arbeitgeber*innen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, um physische und psychische Gefährdungsfaktoren der Gesundheit der Mitarbeiter*innen frühzeitig zu erkennen. Der Betriebsrat muss dabei mitentscheiden, welche Methoden an welchen Arbeitsplätzen in Frage kommen und auf welche Gefahrenursachen in welchem zeitlichen Rahmen untersucht werden soll. Dies gilt auch bei externen Dienstleister*innen.

Ausgehend von § 80 BetrVG muss der Betriebsrat sicherstellen, dass Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden und darf dafür Besichtigungen vor Ort vornehmen und muss auch bei allen Besichtigungen durch Behörden dabei sein. Über Auflagen durch Behörden muss der Betriebsrat informiert werden.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und auch Betriebsärzt*innen müssen mit dem Betriebsrat kooperieren und über aller wichtigen Angelegenheiten des Arbeitsschutzes informieren.

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Quellen und Hintergründe:

Bild: ra2 studio (Adobe Stock, Adobe Stock Standardlizenz)

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