05.06.2019 — Jasmin Dahler. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Stress ist eine natürliche Funktion unseres Körpers. Er trieb unseren Körper in der Urzeit zu Höchstleistungen an, um unser Überleben zu sichern. Diese Höchstleistungen helfen uns auch im Berufsleben, bei knappen zeitlichen Ressourcen so manche Aufgabe erfolgreich und pünktlich abzuschließen. Hin und wieder kann Stress durchaus förderlich sein, aber auf Dauer macht Stress krank und schlimmstenfalls begünstigt er sogar einen frühen Tod.
Ursachen für Stress sind insbesondere auf der Arbeit vielfältig: Termindruck, zu viele Überstunden, mangelnde Planbarkeit, Angst und auch regelmäßige störende Unterbrechungen der Arbeit. Laut einer Umfrage der Hans-Böckler-Stiftung sind insbesondere Personen, die mit Kundschaft in Kontakt stehen, von vermehrtem Stress betroffen. Auch die voranschreitende Digitalisierung ist ein ernster Stressfaktor.
Manchmal haben wir abends nach der Arbeit Kopfschmerzen oder wir sind am Freitag besonders kaputt. Das ist ganz normal, aber wenn so etwas vermehrt vorkommt, ist das ein Anzeichen dafür, dass wir zu viel Stress ausgesetzt sind. Weitere Symptome von zu viel Stress sind:
Die Liste von Stresssymptomen ist fast genau so lang, wie die von Schwangerschaftssymptomen. Da sich die Symptome nicht eindeutig Stress zuweisen lassen, bleibt Ärzt*innen die wahre Ursache insbesondere am Anfang oft verborgen. Letztlich müssen sich Ärzt*innen darauf verlassen, dass wir ehrlich antworten, wenn sie uns nach unserem Stresslevel fragen. Doch oft wissen wir gar nicht, dass wir dauerhaft gestresst sind.
Geschäftsleitungen kennen sich selten mit der Materie „Stress und dessen Folgeerkrankungen“ aus. Oft werden Begrifflichkeiten falsch genutzt. Burn-out und Depression werden oft verwechselt. Im schlimmsten Fall werden kuriose Selbsttests aus dem Internet genutzt, um Gefährdungen zu erkennen.
Daher ist der erste hilfreiche Schritt, den der Betriebsrat tätigen kann: Infomaterial sammeln und ein Gespräch mit der Geschäftsleitung suchen. Zeigen Sie insbesondere auf, dass die Folgeerkrankungen von Stress durchaus heilbar sind und das nur eine verbesserte Struktur und Aufklärung der Belegschaft dazu beitragen kann, den Stress künftig zu mindern.
Der zweite Schritt, den Sie tätigen können: Seien Sie aufmerksam. Hat sich ein*e Kolleg*in vermehrt zurückgezogen? Sich regelrecht in der Arbeit verbuddelt? Ist sie oder er morgens als erstes da und geht dennoch als letztes? Vielleicht sogar mit Arbeit für zu Hause? Eventuell ist Ihr*e Kolleg*in gar nicht so übereifrig, wie es erscheint, sondern ist schlicht mit dem Arbeitspensum überfordert. Suchen Sie ruhig das Gespräch mit solchen Kolleg*innen, aber seien Sie feinfühlig. Fallen Sie direkt mit der Tür ins Haus, könnte dies zu einer natürlichen Abwehrfunktion führen und die Situation vielleicht sogar verschlimmern.
Findet ein offenes Gespräch statt, vielleicht ist die betroffene Person auch vertrauensvoll zu Ihnen gekommen, dann nehmen Sie die Sorgen und insbesondere das Krankheitsbild ernst. Verzeihen Sie an dieser Stelle einen etwas harscheren Ton, aber bitte geben Sie einem depressiven Menschen keine Ratschläge wie: „Geh doch mal wieder feiern, dann kommst du schon auf andere Gedanken“ oder „Reiß dich zusammen, so schlimm ist das doch gar nicht.“ Das bereits angesprochene Feingefühl gilt auch hier. Fragen Sie lieber, was in der betroffenen Person vorgeht und wie Sie helfen können. Bedenken Sie jedoch, Sie können keine Therapie ersetzen, aber Sie können anregen, dass professionelle therapeutische Hilfe durchaus eine Option ist.
Der Betriebsrat kann nicht nur durch Gespräche die Belegschaft unterstützen, er hat durch das Arbeitsschutzgesetz die Möglichkeit, schon früher einzugreifen. Laut § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG muss der Betriebsrat bei Maßnahmen, die Arbeitgeber*innen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und allgemein zum Gesundheitsschutz aufstellen, mitbestimmen.
Haben Arbeitgeber*innen die Möglichkeit, über die genauen Maßnahmen zu entscheiden, müssen sie in jedem Fall die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Dies betrifft unter anderem Schutzmaßnahmen gegen Hitze, gefährlichen Arbeitsmaterialien, Lärm und auch die Ausgestaltung von PC-Arbeitsplätzen. Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, von sich aus Maßnahmen anzuregen.
Nach § 5 ArbSchG müssen Arbeitgeber*innen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, um physische und psychische Gefährdungsfaktoren der Gesundheit der Mitarbeiter*innen frühzeitig zu erkennen. Der Betriebsrat muss dabei mitentscheiden, welche Methoden an welchen Arbeitsplätzen in Frage kommen und auf welche Gefahrenursachen in welchem zeitlichen Rahmen untersucht werden soll. Dies gilt auch bei externen Dienstleister*innen.
Ausgehend von § 80 BetrVG muss der Betriebsrat sicherstellen, dass Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden und darf dafür Besichtigungen vor Ort vornehmen und muss auch bei allen Besichtigungen durch Behörden dabei sein. Über Auflagen durch Behörden muss der Betriebsrat informiert werden.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und auch Betriebsärzt*innen müssen mit dem Betriebsrat kooperieren und über aller wichtigen Angelegenheiten des Arbeitsschutzes informieren.
Sie möchten eine Fortbildung zu dem Thema psychische Belastung besuchen, um noch mehr Sicherheit zu gewinnen? Dann ist unser Seminar „Psychische Belastungen im Betrieb“ genau das Richtige für Sie!
Quellen und Hintergründe:
Bild: ra2 studio (Adobe Stock, Adobe Stock Standardlizenz)
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Da wir unsere Online-Seminaren so interaktiv wie möglich gestalten, empfehlen wir auch die Verwendung von Kamera und Mikrofon.
Für einen optimalen Ablauf empfehlen wir die Nutzung von Google Chrome oder Mozilla Firefox. Die detaillierten technischen Voraussetzungen finden Sie in der Anmeldebestätigung, die wir an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse senden.
Das Teilnahmezertifikat wird Ihnen am Tag nach der Veranstaltung per E-Mail zugesandt.
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Sie erhalten am Vortag der Veranstaltung den Zugangslink, über den Sie sich anmelden können. Bei Seminaren, die an einem Montag stattfinden, erhalten Sie den Link am Freitag zuvor.
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Der Standard-Tagesablauf eines eintägigen Seminars sieht wie folgt aus:
Für Teilnehmende stehen bei Veranstaltungen in einigen Tagungshotels begrenzte Zimmerkontingente zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie die Reservierungen selbstständig beim Hotel unter dem Stichwort „Verlag Dashöfer“ vornehmen.
Der Veranstaltungsort ist auf der Detailseite jedes Seminars angegeben. Weitere Details zum Veranstaltungshotel erhalten Sie mit Ihrer Seminarbestätigung, spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung.
Sobald die Durchführung des Seminars bestätigt wurde, spätestens 14 Tage vorher, erhalten Sie alle Details zur Veranstaltung sowie Ihre Rechnung.
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Wenn Sie ein Präsenz-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, berechnen wir bis 31 Tage vor Seminarbeginn eine Stornierungsgebühr in Höhe von 40 € zzgl. MwSt. pro Seminartag. Ab 30 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
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Präsenz-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
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Wenn Sie ein Online-Seminar trotz der Möglichkeit der Terminverschiebung und des Teilnehmerwechsels stornieren möchten, stellen wir Ihnen eine Gebühr in Höhe von 15 % der Seminargebühr zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab 13 Tage vor Seminarbeginn wird die volle Teilnahmegebühr fällig.
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Online-Seminare können bis zu 15 Tage vor der Veranstaltung kostenlos umgebucht werden. Danach wird aufgrund der Kurzfristigkeit eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 60 € zzgl. MwSt. fällig.
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Alle Informationen zu unseren Inhouse-Angeboten sowie die passenden Ansprechpartnerinnen und -partner finden Sie auf unserer Inhouse-Seite unter: https://www.dashoefer.de/inhouse-seminare.html
Das Zertifikat, das Sie nach der Veranstaltung per E-Mail erhalten, beinhaltet alle Kriterien (Inhalt, Dauer, Referent*in und Datum), um das Seminar bei den entsprechenden Kammern als Weiterbildung anrechnen zu lassen.
Darüber hinaus gelten unsere Seminare aus dem Bereich Immobilien und Grundbesitz als Qualifikationsnachweis für Mietverwalter, WEG-Verwalter und Immobilienverwalter sowie unsere Seminare aus dem Personalmanagementbereich als Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO für Anwält*innen.
Wir akzeptieren ausschließlich Bildungschecks aus dem Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Ab der dritten teilnehmenden Person aus einem Unternehmen erhalten die dritte und jede weitere Person einen Preisnachlass von 10 %. Dies gilt für Anmeldungen zu demselben Termin.
Die Seminarpreise verstehen sich netto zzgl. MwSt. und gelten pro Person. Demnach sind bei Online-Seminaren nur die angemeldeten Personen berechtigt, sich mit den Zugangsdaten für die jeweilige Online-Veranstaltung anzumelden.
Das Zahlungsziel unserer Rechnungen beträgt 14 Tage.
Eine Rechnungskorrektur können Sie schriftlich per E-Mail an rechnungsversand@dashoefer.de anfordern. Bitte teilen Sie uns in Ihrer Nachricht die Rechnungsnummer sowie die gewünschte Änderung mit.
Sie erhalten die Rechnung frühestens acht Wochen vor Seminarbeginn und nur dann, wenn wir die Durchführung aufgrund der erreichten Mindestteilnehmendenzahl gewährleisten können.
Die Seminargebühr wird mit Zugang der Anmeldebestätigung fällig und ist zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Fälligkeit der Rechnung ist unabhängig vom Leistungszeitpunkt.
Wenn Sie im Bestellvorgang bei „Diesem Teilnehmer eine eigene Bestellbestätigung zusenden?“ ein Häkchen gesetzt haben und die E-Mail-Adresse der teilnehmenden Person mit der im Feld „Rechnungsanschrift eingeben“ übereinstimmt, werden Ihnen zwei Bestätigungen zugesendet. Sie sind in diesem Fall nicht doppelt angemeldet.
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