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Steuervorteile gestalten: Studentenjob im elterlichen Betrieb

23.10.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ECOVIS Europe AG.

Unternehmer, deren Kinder noch in der Ausbildung sind, können Steuern sparen, wenn sie die Studienkosten über den eigenen Betrieb laufen lassen. Dazu gibt es drei Gestaltungsmöglichkeiten.

Zum einen lassen sich Einkünfte aus dem Unternehmen auf das Kind verlagern; denkbar ist hier eine feste monatliche Zahlung oder eine stille Beteiligung. Gerade eine gesellschaftsrechtliche Einbindung in das Unternehmen bietet neben steuerlichen Vorteilen auch die Chance, den Nachwuchs frühzeitig an den Betrieb heranzuführen und auf eine spätere Übernahme vorzubereiten. Hierfür eignet sich besonders die Form der Familien-KG. Meist übernimmt ein Nichtunternehmer, etwa die Mutter, die Funktion als Vollhafter (Komplementär). Teilhafter (Kommanditisten) sind dann der Vater sowie die Kinder. Dabei dürfen die anteiligen Einlagen nicht nur zum Schein gebucht sein, sondern die Liquidität muss auch wirklich verlagert werden. Damit ist das Geld für die Kinder steuergünstig angelegt, bleibt jedoch der konkreten Verwertung vorerst entzogen. Die Beteiligungen sind in der Regel nicht frei veräußerbar. Wenn die Kinder volljährig sind, können die Eltern über ihr Stimmrecht nach wie vor das Unternehmen kontrollieren und verhindern, dass die Kinder allein bestimmen.

Eine weitere Gestaltungsvariante liegt darin, dass der Sohn oder die Tochter des Unternehmers studiert und gleichzeitig als Angestellter im elterlichen Betrieb arbeitet. Erfahrungen im Alltag eines Unternehmens zu sammeln ist immer ein wichtiger Entwicklungsschritt; ebenso wertvoll ist auch der Blick in die Praxis außerhalb des elterlichen Betriebs.

Eine dritte Variante stellt die duale Ausbildung dar, in der Sohn oder Tochter eine Lehre im elterlichen Unternehmen absolvieren und nebenher bzw. phasenweise studieren. Doch dies bringt neben Vorteilen auch Risiken. So kann der Anspruch auf Kindergeld entfallen, auch wenn hierfür die Einkommensgrenze seit 2012 abgeschafft ist. Denn wer nach der ersten Berufsausbildung oder dem Erststudium (bereits nach dem Bachelor-Abschluss) eine Ausbildung (etwa ein Master-Studium) anhängt, darf nur maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten, um den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld nicht zu gefährden. Ferner ist auch immer noch das Thema der Sozialversicherungspflicht zu beachten. Dabei macht es Unterschiede, ob die Eltern gesetzlich oder privat versichert sind.

Auch die arbeitsrechtlichen Aspekte sind zu berücksichtigen. So muss der Anstellungsvertrag deutlich machen, in wessen Interesse – ob Arbeitgeber bzw. Eltern oder Arbeitnehmer bzw. Kind – die Ausbildung liegt und dass es sich vor allem nicht um eine Erstausbildung im Sinn des Berufsbildungsgesetzes handelt. Ecovis hat in diesem Bereich schon mehrere Beispielsverträge ausgearbeitet, doch wegen der komplexen rechtlichen Materie kommt es immer auf den Einzelfall an, wie der Vertrag vorteilhaft ausgestaltet sein soll.

Weil es stets um individuelle Sachverhalte geht, ist eine persönliche steuerliche und rechtliche Beratung geboten. Erste Orientierung gibt die aktuelle Ecovis-Broschüre „Jugend und Steuern“. Kurz und bündig beantwortet sie die wichtigsten Fragen, die Jugendliche zum Thema Steuern haben. In dem Ratgeber können sich auch Eltern informieren, um ihrem Nachwuchs mit entsprechendem Rat zur Seite zu stehen. Die Broschüre steht unter www.ecovis.com/steuern-jugend zum Download bereit.

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