16.07.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Europe AG.
Wer seinen Grundbesitz mit einer Photovoltaikanlage bestückt, sichert sich durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) immer noch gute Gewinne. Zwar wurden die gesetzlich garantierten Preise für Solarstrom seit April 2012 drastisch reduziert. Da jedoch auch die Preise für schlüsselfertige Solarstromsysteme rapide gefallen sind, erzielen umweltbewusste Anleger weiterhin auskömmliche Renditen.
Mit dem sauberen Saft aus der Steckdose stehen Investoren auch steuerlich auf der Sonnenseite. Wer seinen Öko-Strom ins öffentliche Netz einspeist, gilt umsatzsteuerlich als Unternehmer. Bei Stromerlösen von bis zu 17 500 Euro jährlich gilt – wenn nicht bereits eine weitere unternehmerische Tätigkeit vorliegt und dadurch insgesamt nicht die Grenzen überschritten werden – zunächst die Kleinunternehmer-Regelung.
„Stromproduzenten schulden dem Fiskus damit keinen Cent Umsatzsteuer. Im Gegenzug dürfen sie keine Vorsteuern vom Finanzamt zurückfordern“, so Ines Wollweber, Steuerberaterin bei Ecovis. Stromunternehmer können deshalb freiwillig auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichten und sich vom Finanzamt für mindestens fünf Jahre als vollwertiger Unternehmer einstufen lassen. Auf der einen Seite kassieren Anlagenbetreiber dann neben der Einspeisevergütung zusätzlich noch Umsatzsteuer von 19 Prozent vom Stromnetzbetreiber, die abzuführen ist. Dafür erstattet das Finanzamt die auf den Baukosten lastende Vorsteuer. Nur der Nettokaufpreis der Anlage muss mit Erspartem oder Krediten finanziert werden.
Mit der Solaranlage erzielt man Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Stromerzeuger müssen den übers Jahr erzielten Gewinn oder Verlust selbst errechnen. Die vom Netzbetreiber gezahlte Stromvergütung sowie der Wertansatz für selbst verbrauchten Strom plus Umsatzsteuer muss abzüglich Abschreibung, Zinsen, gezahlter Vorsteuern und laufender Betriebskosten versteuert werden.
Wer zu Beginn seiner unternehmerischen Karriere rote Zahlen schreibt, kann die Verluste in seiner Steuererklärung mit anderen Einkünften steuersparend verrechnen. Solarunternehmer dürfen den Kaufpreis für die Solaranlage von der Steuer absetzen, allerdings nicht auf einen Schlag. Das Finanzamt legt eine Nutzungsdauer von 20 Jahren zugrunde und akzeptiert die Investitionskosten nur scheibchenweise über eine jährliche Abschreibungsrate. „Im Anschaffungsjahr wird die Abschreibung zeitanteilig erst ab dem Monat der Inbetriebnahme gewährt. Zusätzlich können Kleinbetriebe, wenn sie bestimmte Größenmerkmale einhalten, innerhalb der ersten fünf Jahre eine Sonderabschreibung von weiteren 20 Prozent des Kaufpreises nutzen”, sagt Wolfgang Vogel, Steuerberater bei Ecovis.
Müssen Investoren vor der Montage einer Photovoltaikanlage ein marodes Dach instand setzen lassen, können sie die entstandenen Kosten anteilig als Betriebsausgaben absetzen (Urteil des Finanzgerichts München vom 2. August 2012 – Az. 15 K 770/12). Durch eine zweite Entscheidung ist die Rechtslage hier allerdings noch strittig. Ist aus statischen Gründen eine Verstärkung der Dachsparren vorgenommen worden, um die Solaranlage überhaupt montieren zu können, sind diese Kosten voll abzugsfähig. „Die übrigen Kosten der Dachsanierung sind als gemischte Aufwendungen entsprechend den für die Vermietung des Innenraums und des Dachs anfallenden fiktiven Vermietungsentgelten aufzuteilen und anteilig als betrieblicher Erhaltungsaufwand abzugsfähig”, so Ecovis-Experte Vogel. Gegen das Urteil hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 32/12).
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