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Steuertipps, die man vor dem Jahreswechsel noch beachten sollte

27.11.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..

Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein, die VLH (Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.), gibt zu diesen Fragen wichtige Hinweise.

Verpassen Sie keine zum Jahresende 2012 ablaufende Frist

  • Antragsveranlagung:
    Etwa die Hälfte aller Arbeitnehmer braucht keine Steuererklärung abzugeben. Das gilt insbesondere für Alleinstehende in Steuerklasse 1 und Ehegatten, die beide in der Steuerklasse 4 sind. Gerade in diesen Fällen fordert das Finanzamt – von wenigen Ausnahmen abgesehen – erst gar keine Steuererklärungen an, weil diese zu einer teilweisen Erstattung der vom Bruttolohn einbehaltenen Steuern führen würde. Arbeitnehmer können dann aber eine sogenannte "Antragsveranlagung" (früher: "Lohnsteuerjahresausgleich") beantragen. Das macht Sinn, wenn z.B. berufliche Werbungskosten über 1.000 Euro, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und/oder haushaltsnahe Dienstleistungen angefallen sind. Eine solche freiwillige Steuererklärung kann sogar noch für die voran gegangenen vier Jahre gestellt werden. Bis Ende 2012 könnten also noch Veranlagungsanträge für 2008 bis 2011 gestellt werden. Wer für diese Jahre noch keine Steuererklärung abgegeben hat, der sollte sich nun beeilen.

  • Arbeitnehmer-Sparzulage:
    Ebenso kann noch bis zum 31.12.2012 die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen der Jahre 2008 bis 2011 beantragt werden. Eigentlich soll der Antrag mit der jeweiligen Steuererklärung gestellt werden; eine nachträgliche Berücksichtigung ist aber möglich.

  • Wohnungsbauprämie:
    Die Wohnungsbauprämie für Bausparverträge kann bis zum 31.12 dieses Jahres auch noch rückwirkend für 2010 und 2011 gestellt werden.

  • Riester-Zulagen:
    Ähnliches gilt für den Antrag auf Zulagen zur Riesterrente. Die Förderanträge können rückwirkend für die Jahre 2010 und 2011 ebenfalls noch bis zum 31.12.2012 gestellt werden. Danach entfällt der Anspruch.

Verschieben Sie Ausgaben möglichst steuergünstig von einem ins andere Jahr

  • Handwerkerleistungen:
    Die Lohnkosten für Handwerkerrechnungen sind pro Jahr nur bis zu 6.000 Euro berücksichtigungsfähig. Bei größeren Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen wird dieser Grenzbetrag in einem Jahr nicht selten überschritten. Da bietet sich zunächst an, die Arbeiten in zwei aufeinander folgenden Jahren durchführen zu lassen. Gegebenenfalls kann mit Handwerkern auch vereinbart werden, dass die Arbeit zwar in einem Jahr durchgeführt, die Zahlung aber auf zwei Jahre verteilt wird.

  • Zumutbare Belastung:
    Bei außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art – z.B. Krankheitskosten – wird auch steuerlich eine "zumutbare Belastung" angerechnet. Eine Steuerersparnis entsteht daher erst, wenn diese nach Familienstand, Kinderzahl und Höhe der Einkünfte berechnete Grenze überschritten wird. Anders als bei den Handwerkerleistungen, die man ggf. auf mehrere Jahre aufteilen sollte, macht es bei den außergewöhnlichen Belastungen Sinn, größere Aufwendungen wie Zahnersatz, Brillen oder Hörgeräte in einem Jahr zu bündeln. Denn bei Verteilung der Kosten über die Jahre wird in jedem Jahr – und nicht nur in einem Jahr – die zumutbare Belastung abgezogen.

  • Unterhaltsleistungen:
    Bei bedürftigen Angehörigen kann für jede unterhaltene Person ein Betrag bis zu 8.004 Euro pro Jahr (zzgl. eventuell übernommener Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) als Unterhalt steuermindernd berücksichtigt werden. Ist der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft, könnte der Unterhalt bis zum Jahresende noch aufgestockt werden. Im neuen Jahr geleistete Zahlungen gehen für das alte Jahr verloren.
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Beantragen Sie jetzt schon die Lohnsteuerfreibeträge für 2013

Die zuletzt für 2010 ausgestellten Papp-Lohnsteuerkarten galten auch für die Jahre 2011 und 2012. Auch die eingetragenen Freibeträge blieben für 2011 und 2012 bestehen – es sei denn, dass der Arbeitnehmer beim Finanzamt eine Änderung beantragt hatte. In 2013 wird auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Sobald der Arbeitgeber am neuen Verfahren teilnimmt, müssen die Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen und die Eintragungen für volljährige Kinder neu beantragt werden. Es bietet sich an, die Freibeträge schon jetzt beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen.


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