23.08.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Rechtsanwalt Christian M. Schulter.
Das Deutsche Steuerstrafrecht ist begrifflich nicht fest umrissen. Generell sind hiermit jedoch alle Gesetze gemeint, die bestimmte Sanktionen wegen Verstößen gegen verschiedene Steuergesetze androhen. Größte Bedeutung hat hierbei § 370 Abgabenordnung (AO), worin der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung geregelt ist. Danach macht sich wegen Steuerhinterziehung derjenige strafbar, der steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig unvollständig oder unrichtige Angaben macht oder die Finanzbehörden über solche pflichtwidrig in Unkenntnis lässt. In der Praxis hat diese Regelung die größte Bedeutung. Dabei ist stets darauf zu achten, was zur Erfüllung der Steuerhinterziehung als erheblich und pflichtwidrig anzusehen ist. Ausschlaggebend hierfür ist das jeweilige materielle Steuerrecht, wie beispielsweise das Einkommenssteuergesetz oder das Umsatzsteuergesetz.
Ist die Steuerhinterziehung tatbestandlich erfüllt, tritt hierdurch eine Steuerverkürzung, die den eigentlichen Schaden darstellt. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die durch das Finanzamt festgesetzte Steuer niedriger ist, als die tatsächlich geschuldete.
Zu unterscheiden ist zwischen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten. Während Steuerstraftaten mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden, sind Steuerordnungswidrigkeiten lediglich mit einer Geldbuße bedroht. Wichtigster Fall einer Steuerstraftat ist die bereits genannte Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Aber auch der verbotswidrige Im- oder Export zollpflichtiger Gegenstände wird als Steuerstraftat behandelt. Lediglich eine Steuerordnungswidrigkeit ist bei der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO oder der Steuergefährdung nach § 379 AO zu sehen. Bei diesen droht regelmäßig nur eine Geldbuße.
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Für den "Steuersünder" von großer Bedeutung, ist die Möglichkeit, sich mit einer Selbstanzeige der Strafverfolgung zu entziehen. Hierbei sind in den letzten Jahren umfangreiche gesetzliche Änderungen vorgenommen worden. Wichtig ist dabei für den sich selbst Anzeigenden, dass die zur Straffreiheit führenden Voraussetzungen vollständig erfüllt sein müssen. Insbesondere ist hier auf die Frage zu achten, ab welchem Zeitpunkt die Finanzbehörde von welchen Straftatbeständen bereits Kenntnis hatte und wann sie den Steuerpflichtigen hierüber informiert hat.
Rechtsanwalt Schulter rät hierbei: "Sofern Sie Kenntnis davon erlangen, dass gegen Sie Ermittlungen wegen einer Steuerstraftat eingeleitet wurden, sollten Sie umgehend einen im Steuerstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalt konsultieren und diesem Ihren Sachverhalt schildern. Nur so können Sie bei einer Selbstanzeige sicher sein, dass Sie den Finanzbehörden nicht sämtliche Informationen zukommen lassen, ohne hierfür eine Straffreiheit zu erlangen."
So hat etwa zuletzt mit Entscheidung vom 20.05.2010 der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine bislang mit strafbefreiender Wirkung vorzunehmende Teil-Selbstanzeige in Zukunft nicht mehr den gewünschten Erfolg bringt. Hier hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss klargestellt, dass die strafbefreiende Wirkung zukünftig nur noch demjenigen zukommen soll, der all seine Konten und steuerrelevanten Vergehen offenlegt.
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