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Steuerschulden im Todesjahr sind Nachlassverbindlichkeiten

28.08.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Der Tod eines nahen Angehörigen bringt nicht nur Schmerz und Trauer - darüber hinaus sind auch zahlreiche unerfreuliche Formalitäten zu klären. Dazu gehört für die Erben auch die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung. Doch das ist nicht so einfach.

Erst einmal ist aus dem Nachlass der so genannte steuerpflichtige Erwerb zu ermitteln. Bestimmte Nachlassverbindlichkeiten, wie z. B. Schulden des Erblassers oder Bestattungskosten können davon steuermindernd abgezogen werden.

Zu den Schulden des Erblassers gehören grundsätzlich auch Steuerschulden, wie beispielsweise die Einkommensteuer. Rechtsanwältin und Steuerberaterin Heike Schwind von Ebner Stolz Mönning Bachem erläutert, dass bislang von der Finanzverwaltung die Auffassung vertreten wurde, dass nur diejenigen Schulden als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden können, die zum Todeszeitpunkt bereits entstanden waren. Da jedoch die Einkommensteuer erst mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraumes, also regelmäßig zum 31.12. eines Kalenderjahres entsteht, konnte bisher die im Todesjahr entstandene Einkommensteuer des Erblassers nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden.

Diese Auffassung hat der BFH in einem aktuellen Urteil vom 4.7.2012 (Az. II R 15/11) verworfen. Nach diesem Urteil ist die vom Erben in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger zu leistende, noch vom Erblasser herrührende Einkommensteuerabschlusszahlung für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig.

Nach Auffassung des BFH gehören zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls in der Person des Erblassers bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch solche Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die erst mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen.

Schwind weist darauf hin, dass dem Urteil eine große praktische Bedeutung zukommt. Zunächst können die Einkommensteuerschulden für das Todesjahr grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeiten angesetzt werden. Sie wirken sich somit unmittelbar auf die Höhe der festzusetzenden Erbschaftsteuer aus. Komplizierter ist es im Falle der Zusammenveranlagung von Eheleuten, von denen ein Ehepartner im Laufe des Jahres verstirbt. In diesem Fall ist zu ermitteln, inwieweit die Einkommensteuernachzahlung auf den Erblasser, d. h. auf den vorverstorbenen Ehegatten entfällt.

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