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Steuern sparen mit Weihnachtsspenden

18.11.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen Anhalt e.V..

Die Weihnachtszeit ist bei vielen Steuerpflichtigen Spendenzeit. Neben der Erfüllung eines guten Zwecks können die Spender ihre Zahlung vorteilhaft in ihrer Steuererklärung ansetzen.

Abzugsfähig sind Zuwendungen in Höhe bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Wer noch mehr zahlt, kann den nicht abzugsfähigen Betrag in den folgenden Jahren steuersparend erklären. Darauf weist der Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen-Anhalt hin.

Spenden und Mitgliedsbeiträge an Parteien sind bis zu 1.650 Euro bei Einzelpersonen und 3.300 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten abzugsfähig. Diese Beträge werden zu 50 Prozent bei der Steuerschuld berücksichtigt.

Das Finanzamt verlangt eine Zu­wen­dungs­be­stätigung des Empfängers nach amtlichem Muster. "Es gibt allerdings drei Fälle, in denen der Fiskus lediglich einen Bar­ein­zah­lungs­beleg oder eine Buchungs­bestätigung fordert", sagt Heinz-Dieter Blümke, Vizepräsident des Verbandes. Hieraus müssen sich Name und Kontonummer des Spen­ders und des Empfängers, der Betrag und der Buchungstag ergeben. Eine ab­ge­stem­pelte Durch­schrift des Über­weisungs­be­legs reicht nicht aus.

Vom vereinfachten Verfahren erfasst sind Spenden in Katastrophenfällen, wenn die Zahlung auf ein spezielles Sonderkonto innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgt. Bei Zuwendungen bis einschließlich 200 Euro an juristische Personen des öffentlichen Rechts reicht ebenfalls nur ein Kontoauszug oder eine entsprechende Kopie vom Online-Banking. Begünstigt sind damit unter anderem Spenden an kommunale Krankenhäuser oder Universitäten. Bei so genannten Kleinspenden bis einschließlich 200 Euro an private Organisationen wie Behindertenwerkstätten, Flüchtlingshilfen oder auch politische Parteien muss zusätzlich - neben dem Banknachweis - dem Spender ein Beleg mit weiteren Angaben für das Finanzamt ausgestellt werden.


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