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Steuern sparen mit dem Firmenwagen

02.05.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Der vom Chef gestellte Pkw bringt Arbeitnehmern oftmals Vorteile. Jetzt bietet der Fiskus Berufspendlern eine günstige Neuregelung.

Arbeitnehmer müssen für ihre Pkw-Fahrten immer tiefer in die Tasche greifen. Da kann es sich lohnen, vor der Einstellung oder bei anstehenden Lohnverhandlungen über einen vom Betrieb gestellten Pkw nachzudenken. Übernimmt die Firma zumindest einen Teil der Kfz-Kosten, kann dies zumeist attraktiver sein als ein Gehaltsaufschlag. Und der Betrieb kann ebenfalls von dieser Vereinbarung profitieren. Zudem sind die Steuerregeln beim Firmenwagen attraktiv, wozu auch eine aktuell vom Fiskus gewährte Neuregelung beiträgt. Darauf weist die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart hin.

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Auch wenn der Betrieb sämtliche Kosten für das Firmenfahrzeug wie Kaufpreis oder Leasingrate übernimmt, wird als geldwerter Vorteil lediglich ein Prozent vom Bruttolistenpreis pro Monat erfasst, selbst dann, wenn Arbeitnehmer den Firmenwagen ausgiebig für familiäre Wochenend- und Ferientrips nutzen. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich die Netto-Kfz-Kosten sowie die Umsatzsteuer als Betriebsausgabe geltend machen. Bruttoaufwand, der sich beim eigenen Pkw des Arbeitnehmers nicht auswirken würde. „Die Vorteile resultieren dabei im Wesentlichen aus den beiden Faktoren, dass sich der Fiskus an den Kosten beteiligt und die Privatfahrten nur moderat erfasst", erläutert Steuerberaterin Stefanie Peter von Ebner Stolz Mönning Bachem.

Verzichtet der Arbeitnehmer beispielsweise auf einen Gehaltszuschlag und wird ihm stattdessen ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, mindern sich dadurch die Lohn- und ggf. Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialabgaben. Zudem kann der Arbeitnehmer eventuell in eine günstigere Tarifzone bei der Einkommensteuer rutschen. Wie viel der Fiskus im Gegenzug für den Pkw verlangt, hängt vom gewählten Modell ab. Darf der Firmenwagen für private Fahrten verwendet werden, muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil versteuern. Pauschale Bemessungsgrundlage ist monatlich ein Prozent vom offiziellen Bruttolistenpreis. Damit abgegolten sind sämtliche Privatfahrten, auch Urlaubsreisen und Touren der Familie.

Für die Pendelfahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte muss ein zusätzlicher geldwerter Vorteil versteuert werden. Dieser beträgt pro Entfernungskilometer und Monat 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises. Wer beispielsweise mit einem 20.000 Euro teuren Firmenwagen 30 Kilometer zur Arbeit pendelt, muss als Lohn 180 Euro zusätzlich ansetzen. Diese pauschale Berechnung wird jetzt bei nur gelegentlichen Pendelfahrten mit dem Firmenwagen ins Büro günstiger. Nach einem aktuellen Erlass vom Bundesministerium der Finanzen darf alternativ 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer angesetzt werden (Az. IV C 5 - S 2334/08/10010). Davon profitieren beispielsweise Angestellte im Außendienst, die nur einmal wöchentlich in den Betrieb fahren. „Die Wahl lohnt, wenn die Firma weniger als 15 mal im Monat von der Wohnung aus angesteuert wird und ist auch bei der nun anstehenden Einkommensteuererklärung 2010 nutzbar", weiß Michelutti. Da Arbeitgeber für den Lohnzahlungsraum 2010 den Lohnsteuerabzug pauschal mit 0,03 Prozent angesetzt haben, winkt insoweit eine Erstattung.

Für den Arbeitgeber macht sich das Geschäft mit dem Firmenwagen ebenfalls bezahlt, er setzt die Kfz-Kosten statt des Lohnaufschlags gewinnmindernd ab und kann die Umsatzsteuer aus den Kfz-Kosten grundsätzlich geltend machen. Zudem können sich auch noch Einsparungen beim Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ergeben.

Auch wenn Arbeitnehmer keine Kosten für den Firmenwagen selbst tragen, gelten die Pendelfahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten, die im Rahmen der Entfernungspauschale geltend gemacht werden können. Hier kann sogar noch eine lukrative Vorschrift genutzt werden. Maßgebend für den Lohnsteuerabzug ist immer die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, auch wenn tatsächlich aus Zeitersparnis ein weiterer Weg zurückgelegt wird. „Bei der Berechnung der Entfernungspauschale kann der Arbeitnehmer hingegen die längere, aber verkehrsgünstigere Strecke ansetzen, sofern diese regelmäßig genutzt wird", weiß die Steuerberaterin. Durch diese Regel versteuern Arbeitnehmer im Ergebnis weniger Kilometer, als sie über die Entfernungspauschale absetzen können.

Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
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