28.10.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
„Ob Auszug, Scheidungskosten oder Unterhaltszahlungen – häufig können Aufwendungen beim Finanzamt geltend gemacht werden“, erläutert Gudrun Steinbach, Vorstand des bundesweit tätigen Lohnsteuerhilfevereins.
Beim Auszug aus der ehelichen Wohnung können zwar in der Regel nur die Kosten für die Umzugsspedition als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ von der Steuer abgesetzt werden. „Ist die neue Wohnung jedoch deutlich näher am Arbeitsplatz, könnten die Umzugskosten eventuell auch als Werbungskosten gelten“, so Steinbach. Dafür müsse sich die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsplatz jedoch um mindestens eine Stunde verkürzen.
Eine Änderung der Lohnsteuerklassen ist im Jahr der Trennung möglich, aber nicht zwingend erforderlich, so die Steuerexperten der Lohnsteuerhilfe e.V. Wird sie innerhalb des Jahres geändert, gilt dies vom Beginn des auf den Antrag folgenden Monats. Ein rückwirkender Steuerklassenwechsel ist nicht möglich. Hier sollten sich Betroffene jedoch individuell informieren, welche Konstellation die für sie Beste ist“, so Gudrun Steinbach. Manchmal lohne es sich, die steuerrechtlichen Vorteile der gemeinsamen Steuerklassen noch zu nutzen.
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Im Jahr der Scheidung veranlagt das Finanzamt die ehemaligen Ehepartner in der Regel einzeln. Ausnahmen: Das Paar hat noch im Jahr der Scheidung (kurz) zusammengelebt oder einen „ernsthaften Versöhnungsversuch“ unternommen. Beides erlaubt noch eine steuerliche Zusammenveranlagung.
Die Kosten einer Scheidung, Gerichts- und Anwaltskosten des Scheidungsprozesses, Fahrtkosten zum Gericht und zum Anwalt können als „außergewöhnliche Belastung“ bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Nicht (mehr) anerkannt werden „mittelbare“ Kosten wie die Einrichtung eines neuen Haushaltes, Kosten für die Auseinandersetzung um das gemeinsame Vermögen oder Regelungen zum Unterhalt oder der elterlichen Sorge für gemeinsame Kinder.
„Unterhaltszahlungen für Kinder können nicht steuerlich geltend gemacht werden“, so Gudrun Steinbach. Etwaige Unterhaltszahlungen an den ehemaligen Ehepartner aber können als „Sonderausgaben“ abgesetzt werden – vorausgesetzt, Geber und Empfänger beantragen dies gemeinsam. Das hat jedoch zur Folge, dass diese als Einnahmen beim Empfänger steuerpflichtig werden. Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. rät allen Betroffenen, sich möglichst frühzeitig über individuelle Steuersparpotenziale beraten zu lassen.
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