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Steuerliches Reisekostenrecht und Besteuerung von Unternehmen künftig einfacher zu handhaben

20.09.2012  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundesministerium der Finanzen.

Das Kernziel der vom Kabinett beschlossenen Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts ist, das Steuerrecht einfacher handhabbar zu machen.

Mit der Vereinfachung des Reisekostenrechts wollen die Koalitionsfraktionen eine anhaltende Forderung der Wirtschaft wie auch der Steuerverwaltung umsetzen. Von dieser Vereinfachung werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Steuerverwaltung gleichermaßen profitieren. Auch das Unternehmenssteuerrecht soll verbessert werden. Dies gilt für den Gewinnabführungsvertrag, der eine Voraussetzung für eine steuerliche Organschaft ist und für die Möglichkeiten, Verluste zurückzutragen. So wird innerhalb stabiler steuerlicher Rahmenbedingungen das Steuerrecht zielgenau und in einem haushalterisch verantwortbaren Rahmen modernisiert.

Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts

Bei den Reisekosten geht es insbesondere um Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten sowie die Frage der Besteuerung von Dienstwagen. In dem Massenverfahren der Abrechnung von Dienstreisen soll der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten reduziert werden. Dies setzt der Gesetzesentwurf nun durch die folgenden Maßnahmen um:

  • Bei Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen, die in der Steuererklärung angesetzt werden können, kommt es auf die Dauer der Abwesenheit an. Hier werden die Mindestabwesenheitszeiten verringert und statt der bisherigen dreistufigen Staffelung wird eine zweistufige Staffelung eingeführt. Zum Beispiel gibt es bislang eine Pauschale von 6 Euro bei Abwesenheiten zwischen 8 und 14 Stunden und eine Pauschale von 12 Euro bei Abwesenheiten zwischen 14 und 24 Stunden. Zukünftig fällt die niedrigste Pauschale von 6 Euro weg, und zwischen 8 und 24 Stunden Abwesenheit greift schon die Pauschale von 12 Euro.

  • Klarere und einheitlichere Regelungen sind u.a. im Zusammenhang mit Fahrten zur Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsorten, und für Fahrten bei weiträumigen Tätigkeitsgebieten vorgesehen – dies sowohl für die Frage des Werbungskostenabzugs als auch der Dienstwagenbesteuerung.

  • Die Aufwendungen für die zusätzliche Unterkunft und Wohnung bei einer doppelten Haushaltsführung werden einfacher zu ermitteln sein. Zukünftig sollen die tatsächlichen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro im Monat vom Arbeitnehmer angesetzt werden können. Das erspart den Arbeitgebern die derzeit erforderliche Ermittlung der üblichen Vergleichsmiete.

  • Zudem sollen die reisekostenrechtlichen Auslandstagegelder und die steuerlichen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand angeglichen werden. Mit den dafür erforderlichen Vorbereitungen wurde bereits begonnen. Das ist ein Beispiel für das Ziel, Vereinfachungen u.a. dadurch zu erreichen, dass für gleiche Lebenstatbestände möglichst die gleichen Regeln und Berechnungsmethoden gelten.

Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung

Im Bereich der Unternehmensbesteuerung enthält die Formulierungshilfe die beiden folgenden Maßnahmen, um das Unternehmenssteuerrecht effektiv weiterzuentwickeln:

  • Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wird von derzeit 511.500 Euro auf 1 Mio. Euro bzw. von 1.023.000 Euro auf 2 Mio. Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten angehoben. Dies entspricht einem Vorschlag aus dem Grünbuch der Deutsch-Französischen Zusammenarbeit.

  • Die Regelungen zur steuerlichen Organschaft werden vereinfacht und an aktuelle Rechtsprechung angepasst. Dies betrifft sowohl die Durchführung als auch die formalen Voraussetzungen bei dem Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags, der Voraussetzung ist für eine Verlustverrechnung innerhalb eines Konzerns. So können zum Beispiel formale Fehler nachträglich korrigiert werden. Um Verfahrensökonomie und Rechtssicherheit zu erreichen, wird ein Feststellungsverfahren eingeführt. Das befördert auch eine gleichmäßige Besteuerung.

  • Die Ertragsteuerliche Organschaft wird zudem an Vorgaben der Europäischen Kommission und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepasst. Was in der Praxis bereits so gehandhabt wurde, soll nun gesetzlich geregelt werden: Auch EU/EWR-Gesellschaften, die einen Verwaltungssitz in Deutschland haben, können Organgesellschaft sein, also Teil eines Gewinnabführungsvertrags.

Der Gesetzesentwurf führt insgesamt zu Steuermindereinnahmen von ungefähr 290 Mio. Euro. Davon entfallen rund 220 Mio. Euro auf die Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts.

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