Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Steuerliche Freibeträge der Kinder nutzen

25.01.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Bundesverband deutscher Banken.

Steuern und Sozialabgaben können vor allem mittlere und höhere Einkommen erheblich belasten. Für Familien mit Kindern lohnt es sich zu prüfen, Kapitalvermögen an Kinder zu verschenken, um Kapitalerträge auf mehrere Schultern zu verteilen.

So kann die Steuerlast ganz legal vermindert werden, denn Kindern stehen ebenso wie den Eltern jährliche Freibeträge bei der Einkommensbesteuerung zu. Allerdings haben die Eltern dann nicht mehr ohne Weiteres Zugriff auf das an die Kinder verschenkte Kapital und dessen Erträge.

Mit folgenden Steuerbefreiungen können 2011 auch Kinder rechnen, falls sie ausschließlich Einnahmen aus Kapitalvermögen haben:
  • Grundfreibetrag: 8.004 Euro
  • Sparer-Pauschbetrag: 801 Euro
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 Euro
  • Insgesamt steuerfrei (pro Kind): 8.841 Euro.

Das heißt: Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne und andere Einnahmen aus Kapitalvermögen sind bis zur Höhe von 8.841 Euro steuerfrei. Bei einer Verzinsung von beispielsweise zwei Prozent blieben demnach Kapitalerträge steuerfrei, wenn das angelegte Kapitalvermögen die Summe von 442.050 Euro (2 % von 442.050 Euro sind gleich 8.841 Euro) nicht überschreitet.

Anzeige

Auch beim Mehrwertsteuerpaket steckt der Teufel im


In diesem Seminar verschaffen wir Ihnen einen Überblick über alle aktuellen Änderungen:

Umsatzsteuer aktuell 2011

Wichtige Neuregelungen für die Buchhaltung

Weitere Seminarinformationen hier »
Die Schenkung von Kapitalvermögen an Kinder ist bis zu einem Betrag von 400.000 Euro schenkungsteuerfrei. Dieser Betrag gilt für jedes Kind, und er kann nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden. Allerdings erkennt die Finanzverwaltung eine Vermögensübertragung innerhalb der Familie nur an, wenn sie ernsthaft gemeint ist und nicht allein aus Steuervermeidungsgründen vorgenommen wird. Die Schenkung muss also den zivilrechtlichen Vorschriften entsprechen und glaubhaft sein. Mindestvoraussetzung dafür ist ein Konto oder Depot auf den Namen des Kindes. Die Verfügungsgewalt erwachsener Kinder darf nicht eingeschränkt sein. Hat die Finanzverwaltung den Eindruck, dass keine ernsthafte Vermögensübertragung vorliegt, werden die Kapitalerträge weiterhin den Eltern zugerechnet. Gerade bei komplexen oder größeren Vermögensübertragungen ist zu empfehlen, sich vorher sowohl unter rechtlichen als auch steuerlichen Aspekten beraten zu lassen.

Sind Kinder in der Familie über 18 Jahre alt und befinden sich noch in der Ausbildung, muss zudem berücksichtigt werden, dass Kindergeld und Kinderfreibetrag für die Eltern ab einer bestimmten Höhe der Einnahmen der Kinder wegfallen. Zudem müssen Kinder mit hohen Einkünften eigene Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung zahlen. Auch für andere Fördermaßnahmen wie zum Beispiel BAföG sind bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen zu beachten.

Quelle: Julia Topar / Tanja Beller, Bundesverband deutscher Banken / news aktuell
nach oben
FAQ