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Steuerliche Anerkennung von Unterkunftskosten bei einer Auswärtstätigkeit

12.03.2013  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich jüngst mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine auswärtige Tätigkeitsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte oder nach Reisekosten-Grundsätzen anzusehen ist.

Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend zu einem anderen Betriebsteil abordnet oder innerhalb einer Firmengruppe entsendet, bleibt das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich in unveränderter Form bestehen. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich jüngst mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die auswärtige Tätigkeitsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte oder nach Reisekosten-Grundsätzen anzusehen ist und ob die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung vorliegen.

Urteil Finanzgericht Düsseldorf vom 14.01.13, 11 K 3180/11 E

Im streitigen Sachverhalt hatte ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer an eine ausländische Tochtergesellschaft entsendet. In diesem Zusammenhang hat der Arbeitnehmer mit der ausländischen Tochtergesellschaft einen gesonderten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag war zunächst auf zwei Jahre befristet und wurde nach Ablauf von zwei Jahren auf unbefristete Zeit verlängert.

Der Arbeitnehmer zog mit seiner Familie ins Ausland und begründete dort einen neuen Wohnsitz. Die bisherige Wohnung im Inland wurde beibehalten, aber lediglich in den Schulferien an ca. 2-3 Wochen pro Jahr genutzt. Die Umzugskosten für den Umzug ins Ausland und den Rückumzug nach Deutschland wurden in voller Höhe vom Arbeitgeber getragen.


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Steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung

Der Arbeitnehmer machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung Werbungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend, nämlich die Mietkosten am ausländischen Beschäftigungsort. Das Finanzamt verweigerte die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung. Das Finanzamt ging vielmehr von einer regelmäßigen Arbeitsstätte im Ausland aus. Hierbei wurde die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht um eine Auswärtstätigkeit handelt.

Aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung, die mit dem ausländischen Arbeitgeber geschlossen wurde, liegt keine Entsendung vor. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Tätigkeit von Anfang an auf Dauer ausgelegt worden sei. Dafür spricht nach Ansicht des Finanzamtes die Befristung des Arbeitsvertrages bei der ausländischen Tochtergesellschaft mit Verlängerungsoption, die Tatsache, dass der mit dem inländischen Arbeitgeber bestehende Arbeitsvertrag ruhend gestellt wurde und die Tatsache, dass der Arbeitnehmer mit seiner gesamten Familie ins Ausland gezogen ist und den Mittelpunkt der Lebensinteressen dorthin verlegt hat.

Mittelpunkt der Lebensinteressen

Der Arbeitnehmer konnte nicht nachweisen, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen unverändert in Deutschland bestanden hat. Damit liegen die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nicht vor.

Der Arbeitnehmer hatte seine Arbeitsleistung ausschließlich bei der Tochtergesellschaft im Ausland zu erbringen, Damit ist die Tätigkeitsstätte im Ausland als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers und damit als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen.

Weil es sich im hier vorliegenden Fall weder um eine Unterbringung am auswärtigen Beschäftigungsort im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit handelt noch die Voraussetzungen für eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vorliegen, können die Mietaufwendungen im Ausland nach Auffassung des Finanzgerichtes Düsseldorf nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Auswirkungen auf die Praxis

In zahlreichen Fällen erstatten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Rahmen einer Auswärtstätigkeit die Aufwendungen für die Unterbringung am auswärtigen Beschäftigungsort. Diese Erstattungen sind nur dann steuerfrei, wenn die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung bzw. für die Unterbringung am auswärtigen Beschäftigungsort im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit vorliegen. Daher sollte der Arbeitgeber im Rahmen seiner Arbeitgeberpflichten umfassend prüfen, ob die Voraussetzungen für eine steuerfreie Erstattung der Unterkunftskosten vorliegen.

Der Sachverhalt wäre anders zu beurteilen gewesen, wenn der ursprüngliche Arbeitsvertrag weiterhin bestanden hätte und der Mittelpunkt der Lebensinteressen am bisherigen Wohnsitz des Arbeitnehmers beibehalten worden wäre.

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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