07.07.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Egal, welches Verkehrsmittel eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nutzt, um zur Arbeit ("erste Tätigkeitsstätte") zu gelangen: Für jeden Kilometer der einfachen Fahrtstrecke – also entweder die Hin- oder die Rückfahrt – gibt es 30 Cent pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer. Ab dem 21. Kilometer sind es sogar 35 Cent (gültig seit 2021).
Gut zu wissen: Da die Spritpreise so hoch sind, plant die Bundesregierung eine Erhöhung. Das bedeutet, aus den 35 Cent könnten rückwirkend ab Januar 38 Cent werden. Das gilt auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Fahrgemeinschaft unterwegs sind – ob mit dem Auto oder beispielsweise dem Motorrad.
Schon seit 2019 ist das Jobticket für den öffentlichen Regionalverkehr steuerfrei, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin es zusätzlich zum regulären Lohn zahlt. Das Jobticket gilt dann allerdings als geldwerter Vorteil und reduziert die Pendlerpauschale.
Eine Alternative gibt es seit 2020: Das Jobticket kann vom Arbeitgeber pauschal versteuert und per Gehaltsumwandlung angeboten werden – entweder zu 25 oder zu 15 Prozent Pauschalversteuerung. Im ersten Fall können die Beschäftigten die Pendlerpauschale voll absetzen. Im zweiten Fall, also bei der 15-Prozent-Variante, wird die Entfernungspauschale um den Betrag des Job-Tickets reduziert.
Wichtig: Welche Variante im individuellen Fall steuerlich günstiger ist, hängt von der Entfernung zur Arbeit ab: Wer weit pendelt, profitiert mehr von der Entfernungspauschale – für ihn ist die 25-Prozent-Variante günstiger. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nah an der eigenen Arbeitsstelle wohnen, sind mit der 15-Prozent-Pauschalversteuerung in der Regel besser dran.
Sowohl das klassische Fahrrad – also ohne Elektroantrieb – als auch das betriebliche Elektrofahrrad mit Geschwindigkeiten bis zu 25 Kilometern pro Stunde sind seit 2019 steuerfrei, sowohl für die berufliche als auch die private Nutzung. Gleichzeitig können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem solchen Dienstfahrrad die Pendlerpauschale nutzen.
Wichtig: Steuerfrei bleibt das Fahrrad nur, wenn die Chefin oder der Chef dem Beschäftigten das Fahrrad zur Nutzung überlassen hat. Überträgt sie bzw. er das Fahrrad als Eigentum auf den Mitarbeitenden, werden Steuern fällig.
Die Kosten für das Arbeitszimmer zu Hause sind unter bestimmten Umständen absetzbar, genauso das Arbeiten im Homeoffice selbst. Und wer aus beruflichen Gründen umzieht oder eine Dienstreise unternimmt, kann gegenüber dem Finanzamt bestimmte Pauschalen geltend machen. Auch die Kosten für Berufskleidung, Fachliteratur, Weiterbildungskosten oder eine beruflich bedingte Zweitwohnung sind absetzbar.
Wichtig: Es gibt noch etliche weitere sogenannte Werbungskosten, die im Zusammenhang mit dem Beruf stehen und steuerlich geltend gemacht werden. Die meisten sind an gewisse Rahmenbedingungen geknüpft. In jedem Fall lohnt es sich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, all ihre Werbungskosten in ihrer Steuererklärung anzugeben und die entsprechenden Belege aufzubewahren, falls das Finanzamt Rückfragen hat.
Wer verheiratet oder verpartnert ist, kann mehrmals im Jahr die Lohnsteuerklasse wechseln. Das geht über den zweiseitigen "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern", den es zum Beispiel online auf den Internetseiten des Bundesfinanzministerium gibt. Die geänderte Steuerklassenkombination gilt mit Beginn des nächsten Monats, der auf die Antragstellung folgt. Wer seine Steuerklassen zum Beispiel am 25. April ändert, für den gilt die neue Kombination ab dem 1. Mai.
Wichtig: Sinnvoll ist ein Steuerklassenwechsel für diejenigen Paare, bei denen sich das Gehalt verändert hat: Verdient der eine deutlich mehr als der andere, ist die Kombination Steuerklasse III (3) und Steuerklasse V (5) steuerlich am besten. Verdienen beide in etwa das Gleiche, sollten sie die Kombination Steuerklasse IV (4) und IV (4) behalten – wer heiratet, erhält diese Kombination automatisch. Die dritte Kombination ist IV und IV mit Faktor und soll Steuernachzahlungen weitgehend vermeiden.
Wer in Aktien investiert, immer noch ein Sparbuch pflegt oder Gewinne aus anderen Geldanlagen generiert, muss auf diese Kapitalerträge Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zahlen. Einen Teil der Abgeltungsteuer kann man sparen, denn jeder Sparerin und jedem Sparer steht ein Freibetrag in Höhe von 801 Euro pro Jahr zu ("Sparerpauschbetrag"). Für Ehepaare sind es sogar 1.602 Euro pro Jahr. Das heißt: Zinsen oder Dividenden sind bis zu dieser Höhe steuerfrei.
Wichtig: Um den Sparerpauschbetrag zu erhalten, erteilt man seiner Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag und übermittelt dazu auch die eigene Steuer-ID. Eine weitere Möglichkeit, die Abgeltungsteuer zu senken: die Sparerin oder der Sparer beantragt in der Anlage KAP die sogenannte Günstigerprüfung durch das zuständige Finanzamt. Das ist dann möglich, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt – also unter dem Prozentsatz der Abgeltungsteuer. Zu viel bezahlte Steuern erhalten Sparer/innen dann vom Finanzamt zurück.
Übernimmt ein Handwerker oder eine Handwerkerin solche Arbeiten wie Dach- oder Asbestsanierung, Malerarbeiten oder Möbelaufbau, dann können Immobilienbesitzerinnen und -besitzer 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von ihrer Steuerlast abziehen. Maximal 6.000 Euro pro Jahr dürfen sie abrechnen, was eine maximale Steuerersparnis von 1.200 Euro im Jahr ergibt.
Ähnliches gilt für Dienstleister, die Arbeiten im Haushalt übernehmen wie beispielsweise Babysitting, Gartenarbeiten, Fenster putzen oder Pflegedienste. Zu diesen Arbeiten zählt alles, was auch Mitglieder des eigenen Haushalts übernehmen könnten, aber stattdessen von einem Dienstleister getätigt werden. Die Kosten für entsprechende "haushaltsnahe Dienstleistungen" können von der Steuer abgezogen werden: Arbeits- und Fahrtkosten bis zu maximal 20 000 Euro pro Jahr können zu einem Fünftel in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Daraus ergibt sich ein direkter Steuerabzug von maximal 4.000 Euro pro Jahr.
Wichtig: Auch Mieterinnen und Mieter können Teile ihrer Nebenkostenabrechnung als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerkosten geltend machen.
Es gibt noch etliche Möglichkeiten, Kosten steuerlich anerkennen zu lassen. Doch ob und welche Kosten wie beispielsweise für Medikamente oder Zahnersatz, Unterhalt oder Pflege, Kinder oder Handwerker, Ausbildung oder Studium jemand absetzen kann, das hängt von ganz vielen individuellen Umständen ab.
Gut zu wissen: Über 1.300 Euro in Erstattungsfällen erhalten VLH-Mitglieder vom Finanzamt zurück, gut 1.000 Euro sind es im Durchschnitt für die mehr als eine Million VLH-Mitglieder bundesweit.
Bild: Karolina Grabowska (Pexels, Pexels Lizenz)
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