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Steuererklärung: Wer zu spät abgibt, muss zahlen

18.04.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..

Nur noch wenige Wochen sind es, bis Arbeitnehmer und Rentner ihre Steuererklärung abgeben müssen. Stichtag ist der 31. Mai. Wer diesen Termin versäumt, muss mit Verspätungszuschlägen rechnen.

Bis zu 10 Prozent der Steuersumme, die ein einzelner Steuerpflichtiger nachzahlen muss oder erstattet bekommt, kann das Finanzamt als Verspätungszuschlag verlangen. Entschieden wird im Einzelfall, nämlich durch den jeweils zuständigen Finanzbeamten. Er prüft nach eigenem Ermessen, ob ein Steuerpflichtiger den Verspätungszuschlag zahlen muss oder nicht. Wie hoch der Zuschlag ausfällt, errechnet der Beamte nicht anhand einer festen Formel. Stattdessen wägt er mittels folgender Kriterien ab:

  • die Dauer der Fristüberschreitung,
  • die Höhe der Nachzahlung,
  • mögliche Vorteile aus der verspäteten Abgabe,
  • das Verschulden und die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.

Die Information, wie hoch der jeweilige Zuschlag ausfällt, erhalten Betroffene gemeinsam mit ihrem Steuerbescheid per Post.

Krankheit schützt vor Zuschlag nicht

Unfall, Krankheit, Reha – wer aus gesundheitlichen Gründen seine Steuererklärung zu spät abgibt, muss das ausreichend und überzeugend begründen. Die bloße Tatsache, kurz vor der Abgabefrist krank gewesen zu sein, schützt in der Regel nicht vor einem Verspätungszuschlag. Das hat das Finanzgericht Köln in einem Urteil klargestellt (FG Köln vom 30.05.2012, 7 K 3652/11).


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