30.04.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen Sachsen Anhalt e.V..
I. Das geplante Gesetz sieht vor, dass die Finanzbehörden ohne ein vorheriges Auskunftsersuchen die Vorlage von Unterlagen von Steuerpflichtigen verlangen können. Diese Regelung soll zum 1.1.2013 in Kraft treten. Das Vorhaben widerspricht allerdings der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2010, wonach Finanzbehörden die Unterlagen erst dann anfordern können, wenn Steuerpflichtige gar nicht oder nicht ausreichend Auskunft erteilt haben. „Damit wird der Richterspruch aus München zu Lasten der Steuerzahler ausgehebelt. Die Herausgabe von Unterlagen greift wesentlich stärker in die Persönlichkeitssphäre ein, als ein Auskunftsersuchen“, sagt Dr. George Alexander Wolf, Hauptgeschäftsführer des Verbandes.
II. Fragwürdig ist zudem eine Änderung in Bezug auf Freibeträge für Arbeitnehmer. Sind diese für den Lohnsteuerabzug eingetragen, soll der Eintrag ab 2014 zwei Jahre lang gelten. Fallen die Voraussetzungen nachträglich weg, müssen Arbeitnehmer dies umgehend dem Finanzamt melden. Änderungen zu Gunsten der Arbeitnehmer sollen auch innerhalb von zwei Jahren angezeigt werden. Dr. Wolf warnt davor, dass solche Änderungen allzu leicht in Vergessenheit geraten und im Einzelfall zu einer erheblichen Steuernachzahlung nach dem zweiten Jahr führen könnten. Daneben berücksichtige der Gesetzesentwurf bisher noch nicht die Fälle, in denen schon absehbar ist, dass der Freibetrag länger oder aber kürzer als zwei Jahre geltend gemacht werden kann.
Download: Referentenentwurf - Jahressteuergesetz 2013 [PDF, 571 KB]
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