09.08.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Während Familien aus dem Norden der Bundesrepublik meistens schon wieder aus dem Urlaub zurück sind, sind Familien mit Schulkindern aus den südlichen Bundesländern gerade unterwegs oder haben ihren Jahresurlaub noch vor sich. Nach Zeiten mit teilweise geschlossenen Grenzen ist die Reisefreudigkeit bei den meisten Bundesbürgern sehr groß. Da auch die Preise in der Hotellerie und im Tourismus stark angezogen haben, ist eine Aufbesserung der Urlaubskasse bei Beschäftigten sehr willkommen. Besonders für Familien mit Kindern ist diese jährliche Einmalzahlung sehr attraktiv.
Dieses Gehaltsextra ist für jeden Arbeitnehmenden bis zu einer Höchstgrenze von 156 Euro pro Jahr steuerbegünstigt möglich. Für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können bis zu 104 Euro hinzukommen und für jedes kindergeldberechtigte Kind zusätzlich noch maximal 52 Euro. Das ergibt für eine vierköpfige Familie 364 Euro. Sind beide Elternteile berufstätig und erhalten beide die maximale steuerbegünstigte Erholungsbeihilfe, stehen der Familie somit 728 Euro insgesamt zusätzlich für den Urlaub zur Verfügung. Einen Anspruch auf diesen satten Bonus haben Beschäftigte jedoch nicht, denn es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
Nur, wenn die gesetzlich vorgegebenen Höchstbeträge überschritten werden, muss der gesamte Betrag regulär mit dem Gehalt versteuert werden. Werden die Höchstgrenzen aber eingehalten, können die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz und die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Es fallen nur 25 Prozent pauschale Steuern an. In der Regel übernimmt diese der Arbeitgeber, so dass die volle Summe, netto wie brutto, beim Mitarbeitenden ankommt. Der Betrieb kann sie aber rechtlich gesehen auf den Arbeitnehmenden abwälzen, so dass von den 364 Euro im Beispiel knapp 100 Euro weniger auf dem Familienkonto landen. Aber mal ehrlich, selbst dann ist die Erholungsbeihilfe noch immer attraktiv.
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten also mit einem sehr reizvollen Kosten-Nutzen-Aufwand den Urlaub versüßen. Ist die Anerkennung außerordentlicher Leistungen der vergangenen Monate kein Grund? Für Mitarbeitende bietet es sich an, diesen Bonus in einer Gehaltsverhandlung anzubringen. Der volle Umfang gilt übrigens auch für Teilzeitkräfte oder Minijobber. Diese müssen sich nicht wegen der monatlichen 450-Euro-Grenze sorgen, da die Erholungsbeihilfe bei dieser nicht eingerechnet wird.
Sie muss nur zweckgebunden für Erholung genutzt und zeitnah zum Urlaub ausbezahlt werden. Der Gesetzgeber schreibt lediglich vor, dass die Erholungsbeihilfe in einem Zeitfenster von bis zu drei Monaten vor bzw. nach dem Urlaub gewährt werden muss. Im Urlaub in die Ferne zu verreisen, ist möglich, aber nicht notwendig. Erholung auf Balkonien oder Terrassien ist genauso okay. Der Bonus kann beispielsweise auch für den Eintritt in einen Freizeitpark, in ein Thermal- oder Erlebnisbad oder für eine Schifferlfahrt genutzt werden. Da die Erholungsbeihilfe noch nachträglich gewährt werden kann, ist es für diejenigen, die bereits aus dem Urlaub schon wieder zurück sind, nicht zu spät, ihr Urlaubsbudget jetzt noch aufzubessern.
Bild: PNW Production (Pexels, Pexels Lizenz)
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