01.10.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Steuerberaterverband Sachsen e.V. .
Viele Steuerpflichtige schieben immer noch Spekulationsverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften vor sich her, die sie vor Einführung der Abgeltungsteuer, also vor 2009 angehäuft haben. Der Steuerberaterverband Sachsen weist darauf hin, dass es höchste Zeit wird, mit diesen sogenannten Altverlusten die Steuerlast zu drosseln, da sie sonst verloren gehen könnten.
„Die zusammen mit der Abgeltungsteuer eingeführte Übergangsregelung sieht vor, dass die Altverluste nur noch mit bis zum 31. Dezember 2013 entstandenen Gewinnen aus der Veräußerung von Wertpapieren ausgeglichen werden können“, berichtet Dr. Andreas Zönnchen, Präsident des Steuerberaterverbandes Sachsen. „Damit werden die Ausgleichsmöglichkeiten ab 2014 erheblich eingeschränkt.“ Grundsätzlich können seit jeher Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden. Unter diese Regel fielen bis Ende 2008 auch die Verkäufe von Wertpapieren. „Seit 2009 unterliegen diese Veräußerungen aber den steuerlichen Vorschriften zum Kapitalvermögen“, so der Präsident des Sächsischen Steuerberaterverbandes. „Um zu gewährleisten, dass vor dieser Gesetzesänderung entstandene Verluste aus Wertpapiergeschäften dennoch verrechnet werden können, erweiterte der Gesetzgeber für sie die Ausgleichsmöglichkeiten: Bis Ende 2013 können diese Spekulationsverluste sowohl mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften als auch mit Verkäufen aus Kapitalanlagen ausgeglichen werden.“
Praktisch heißt dies beispielsweise: Verluste aus Aktienverkäufen, die bis 2008 angefallen sind, können nur bis Ende 2013 unbeschränkt mit neuen Veräußerungsgewinnen aus Aktien, Anleihen, Fondsanteilen oder anderen Kapitalanlagen ausgeglichen werden. Ein Ausgleich mit Zinsen oder Dividenden ist hingegen ausgeschlossen. Andernfalls werden diese Altverluste ab 2014 zu dauerhaften Verlusten. Deren Verrechnung ist zukünftig nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter wie Edelmetallen, Kunstgegenständen oder nicht selbstgenutzter Immobilien möglich. Dabei gilt es, die Spekulationsfristen zu beachten. Zudem bleibt ein Gesamtgewinn im Kalenderjahr von unter 600 Euro steuerlich unberücksichtigt.
„Wer also noch über alte Spekulationsverluste verfügt, sollte etwaige Kursgewinne seiner nach 2008 erworbenen Wertpapiere durch deren Veräußerung nutzen und den Gewinn mit den Altverlusten verrechnen“, rät Dr. Zönnchen. Da die Altverluste nur vom Finanzamt festgestellt und vorgetragen werden, wissen die Banken davon nichts. So führen die Kreditinstitute bei unterjährigen Aktiengewinnen regelmäßig Abgeltungsteuer ab. Diese Beträge können Steuerpflichtige jedoch zurückerhalten, wenn sie die Verlustverrechnung im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2013 vornehmen. Hierzu muss dem Finanzamt eine Jahressteuerbescheinigung der Bank vorgelegt werden, aus der die Veräußerungsgewinne hervorgehen. „Fachkundige Hilfe bei dieser Verlustverrechnung bietet jeder Steuerberater“, so Verbandspräsident Zönnchen abschließend.
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