10.04.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Taylor Wessing Deutschland.
Ein Sozialplan soll die künftigen Nachteile ausgleichen, die Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung entstehen. Deshalb gestattet § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die Ungleichbehandlung von rentennahen und rentenfernen Arbeitnehmern. Gemäß § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG ist es zulässig, Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans auszuschließen, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind. Den Betriebsparteien wird durch § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG mithin ein Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum für eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung bei Sozialplanleistungen eröffnet.
Bereits im Jahr 2010 hatte das BAG entschieden, dass § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG auch dann gelten soll, wenn die betroffenen Arbeitnehmer zwar nicht unmittelbar nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I rentenberechtigt sind, aber eine Abfindung erhalten, die so bemessen ist, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen kann, welche die Arbeitnehmer in der Zeit nach der Erfüllung ihres Arbeitslosengeldanspruches bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente erleiden (1 AZR 832/08).
Die Praxis hat sich auf diese Rechtsprechung eingestellt und von der Möglichkeit, Sonderregelungen für rentennahe Arbeitnehmer in Sozialplänen aufnehmen zu können, Gebrauch gemacht. Ob diese Regelungen zulässig sind, wurde nun aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Andersen jedoch wieder zweifelhaft (EuGH v. 12.10.2010 – C-99/08). Der EuGH hatte über eine dänische Regelung zu entscheiden, nach der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine gesetzlich vorgesehene Abfindung hatten, wenn der Arbeitgeber Beiträge zu einem privaten Rentensystem geleistet hat, welches dem Arbeitnehmer den Bezug einer Rente im Falle der Entlassung garantiert. Dies galt auch dann, wenn der Rentenbetrag wegen eines vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand gekürzt wurde.
Der EuGH hielt diese Regelung für unzulässig, da hierdurch Arbeitnehmer, die zwar bereits einen Anspruch auf eine gekürzte Rente haben, diese aber nicht in Anspruch nehmen, sondern weiter arbeiten wollen, Nachteile erleiden, da sie keinen Anspruch auf die Abfindung haben. Da diese dänische Regelung der Rechtsprechung des BAG zur Kürzungsmöglichkeit bei rentennahen Arbeitnehmern nicht unähnlich war, stellte sich nun die Frage, ob vor diesem Hintergrund § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG gegebenenfalls europarechtskonform auszulegen und die BAG-Rechtsprechung nicht aufrechtzuerhalten war.
Nach einem bei dem beklagten Arbeitgeber bestehenden Sozialplan berechnete sich die Abfindung nach dem Bruttoentgelt, der Betriebszugehörigkeit, dem Lebensalter und einem Faktor (Standardformel). Nach Vollendung des 58. Lebensjahres erhielten die Beschäftigten einen Abfindungsbetrag, der sich auf einen 85%-igen Bruttolohnausgleich unter Anrechnung des Arbeitslosengeldes bis zum frühestmöglichen Eintritt in die gesetzliche Altersrente beschränkte. Hiernach wurde dem 62-jährigen Kläger eine Abfindung in Höhe von 4.974,62 € gezahlt. Er hielt die Begrenzung seiner Abfindung für eine unzulässige Altersdiskriminierung und verlangte eine weitere Abfindung in Höhe von 234.246,87 € nach der Standardformel.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf (
Im Gegensatz hierzu hat das BAG entschieden, dass die Betriebsparteien bei der Sozialplanleistung doch berücksichtigen können, dass Arbeitnehmer Anspruch auf eine vorgezogene gesetzliche Altersrente haben. Wegen der Überbrückungsfunktion einer Sozialplanabfindung sei es nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsparteien bei rentennahen Arbeitnehmern nur deren bis zum vorzeitigen Renteneintritt entstehenden wirtschaftlichen Nachteile nach einer darauf bezogenen Berechnungsformel ausgleichen.
Bislang liegt lediglich die Pressemitteilung der Entscheidung des BAG vor. Bereits hieraus ergibt sich jedoch, dass das BAG seine bisherige Rechtsprechung aufrechterhält. Es wird auch angedeutet, dass der zentrale Unterschied sei, dass anders als bei einer gesetzlichen Regelung wie in Dänemark, es im Falle eines Sozialplans nur ein begrenztes Volumen zu verteilen gibt. Die Betriebsparteien müssen die zur Verfügung stehenden Mittel im Hinblick auf den Ausgleich künftiger Nachteile der Arbeitnehmer, die von der Betriebsänderung betroffen sind, optimieren und darauf achten, dass keine Gruppe übermäßig bevorzugt wird (Verteilungsgerechtigkeit).
Erhöhen sich die Abfindungen für ältere Arbeitnehmer, weil ein möglicher Rentenbezug nicht mehr berücksichtigt würde, hat dies einen nachteiligen Effekt für jüngere Arbeitnehmer. Es bleibt abzuwarten, ob das BAG die Anforderungen an eine zulässige Gestaltung der Alterstruktur in Sozialplänen in den Entscheidungsgründen noch weiter konkretisiert. Die Bedeutung einer Klarheit in dieser Frage wird schon durch die in dem entschiedenen Fall ursprünglich eingeklagte Summe von 234.246,87 € deutlich. Auch vor dem Hintergrund der nun wohl wieder klaren Rechtsprechung in Deutschland verbleibt jedoch ein gewisses Restrisiko bis ein deutsches Gericht dem EuGH einen Sozialplan mit einer Kürzung der Abfindung bei rentennahen Arbeitnehmern vorlegt und sich dann auch der EuGH abschließend zu der Zulässigkeit einer solchen Regelung äußert.
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