24.07.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bremer Inkasso GmbH.
Kommt es nämlich zu einem Insolvenzverfahren des Kunden, kann der vorläufig eingesetzte Insolvenzverwalter alle Lastschriften mit einer Frist von 6 Wochen nach Zugang des letzten Rechnungsabschlusses, zurückbuchen. „Dafür brauchte der vorläufige Insolvenzverwalter bislang nicht einmal eine Begründung“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH.
„Es kam auch bei unseren Kunden in der Vergangenheit nicht selten vor, dass diese durch – vom vorläufigen Insolvenzverwalter ausgelöste – Rücklastschriften, überrascht wurden. Dabei ist mir der Fall eines Teehändlers in Erinnerung, der seinen Kunden jede Woche mit Tee beliefert hat. Mit ihm war vereinbart, dass jede Woche im Lastschriftverfahren vom Konto abgebucht wird. Alles hat über Jahre wunderbar geklappt. Als über das Vermögen des Kunden das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet wurde, hat der vorläufige Insolvenzverwalter jedoch kurzerhand die Abbuchungen der letzten 4 ½ Monate, also für rd. 18 Teelieferungen zurückbelastet. Das war für den Teehändler ein herber Rückschlag.“, so der Inkassoexperte aus Bremen.
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Diese Praxis hat der BGH in seiner Entscheidung vom 20.07.2010 (XI ZR 236/07) – allerdings zunächst nur in Bezug auf SEPA-Lastschriften – für unzulässig erklärt. Auch die „normale“ Einziehungsermächtigungslastschrift dürfte auf der Grundlage neuer Lastschrift-Bedingungen der Banken und Sparkassen nunmehr (weitgehend) insolvenzfest sein. Jedoch rät Drumann trotz zusätzlichen Aufwands vorsorglich zur Umstellung auf die ohnehin zukunftsträchtigere SEPA-Basis-Lastschrift, um sich vor Überraschungen zu schützen.
Um SEPA-Lastschriften einziehen zu können, ist in der Regel neben der Vereinbarung mit dem Kunden eine Vereinbarung mit der Hausbank über den Einzug von Forderungen im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren zu treffen. Will man bestehende Lastschriften zukünftig als SEPA-Lastschrift ausführen, sind in der Regel eine Ergänzung um BIC (internationale Bankleitzahl) und IBAN (internationale Kontonummer) sowie eine Information des Kunden über die Umstellung, die Gläubiger- und die Mandatskennung nötig. Eine neue Lastschriftvereinbarung mit den Kunden ist hingegen meist nicht erforderlich, weil die bestehenden Vereinbarungen nach den Bankbedingungen künftig regelmäßig zugleich als SEPA-Mandat gelten. Zur Absicherung mag ein neues, ausdrückliches SEPA-Mandat gleichwohl ratsam sein. „Neue Vereinbarungen sollten jedenfalls ausdrücklich ein SEPA-Lastschriftmandat (bzw. ein sogenanntes Kombi-Mandat) enthalten“, so Drumann abschließend.
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