22.05.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.
Die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit in Bezug auf in der Vergangenheit unversteuerte Vermögenswerte kann durch anonymisierte Zahlung eines Einmalbetrages oder durch eine unwiderrufliche, freiwillige Mitteilung der schweizerischen Zahlstelle, die als Selbstanzeige des bisher Steuerunehrlichen gilt, erreicht werden. Dabei kann die strafbefreiende Selbstanzeige gegenüber der pauschalen Vergangenheitsbesteuerung u. U. die finanziell günstigere Variante darstellen. Es obliegt dem bisherigen Steuerhinterzieher zu eruieren, welche die für ihn vorteilhafteste Variante darstellt. Eine Günstigerprüfung zwischen gezahltem Pauschalbetrag und individueller Nachversteuerung findet von Amtswegen nicht statt.
Doch längst nicht alle Deutsche, die Geld in der Schweiz angelegt haben, sind steuerunehrlich. Viele deutsche Bürger haben sich, etwa aktuell aus Furcht vor einem schwachen Dollar oder Euro für eine Kapitalanlage in der Schweiz entschieden und ihre Einkünfte gegenüber den deutschen Finanzbehörden ordnungsgemäß deklariert und Steuern bezahlt. Doch wer meint, vom Abkommen nicht betroffen zu sein, der irrt. Zwar können den Steuerehrlichen naturgemäß keine strafrechtlichen Konsequenzen treffen, doch besteht die Gefahr, dass seine Kapitaleinkünfte und sein in der Schweiz befindliches Vermögen zu Unrecht doppelt besteuert werden. Davor warnt Rechtsanwalt und Steuerberater Volker Schmidt von Ebner Stolz Mönning Bachem.
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Schuld daran ist der im Steuerabkommen festgelegte und zwischen Einmalzahlung und freiwilliger Meldung variierende Mechanismus. So ist im Abkommen geregelt, dass deutsche Anleger den schweizerischen Zahlstellen binnen einer bestimmten Frist mitteilen müssen, für welche Konten oder Depots die Nachversteuerung durch Einmalzahlung erfolgen soll und für welche Konten oder Depots sie der schweizerischen Zahlstelle die Ermächtigung zur freiwilligen Meldung an den deutschen Fiskus gewähren. Schmidt befürchtet, dass der Steuerehrliche, der sich keiner Schuld bewusst ist, keinen Handlungsbedarf sieht und das Anschreiben seines schweizerischen Kreditinstituts bzw. seiner Zahlstelle bei Seite legen wird. Doch dies kann ihn teuer zu stehen kommen. Denn: Sofern nicht auch er explizit die freiwillige Meldung seiner schweizerischen Konten und Depots durchführen lässt, müssen die schweizerischen Banken unterstellen, dass eine Nachversteuerung mittels Einmalzahlung erfolgen soll. Sie behalten also auch bei demjenigen, der seine Steuern in der Vergangenheit in Deutschland brav bezahlt hat, zusätzlich die pauschale Einmalabgabe und damit die Steuern nochmals ein. In diesem Zusammenhang dürfte es nur ein schwacher Trost sein, dass die Möglichkeit besteht, bei zu Unrecht erhobenen Einmalzahlungen bei dem Bundesfinanzministerium oder einer anderen noch zu bestimmenden deutschen Behörde die Rückzahlung des abgeführten Betrages zu fordern. Ein Zinsnachteil verbleibt aber.
Bei der freiwilligen Meldung, die steuerehrliche deutsche Anleger in der Schweiz unbedingt abgeben sollten, wird die schweizerische Zahlstelle durch schriftliche Ermächtigung angewiesen, die persönlichen Daten und Vermögenswerte des deutschen Anlegers über die schweizerischen Finanzbehörden an die zuständige deutsche Behörde zu melden. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Identität des deutschen Anlegers, d. h. Name und Geburtsdatum, Wohnsitz sowie ggf. Identifikationsnummer, Name und Anschrift der Schweizer Zahlstelle sowie Kundennummer (Kunden-, Konto- oder Depotnummer, IBAN-Code) sowie jährlicher Kontostand per 31.12. eines Jahres für die Zeitspanne von (frühestens) 31.12.2002 bis 31.12.2012. Dies hat die schweizerische Zahlstelle dem deutschen Anleger zu bescheinigen. Mitunter sind dies mehr Informationen als der deutsche Fiskus bisher über das Engagement des steuerehrlichen Anlegers in der Schweiz hatte, erläutert Volker Schmidt. Dabei kann vom momentanen Standpunkt aus noch nicht abgeschätzt werden, in welcher Form die deutsche Finanzverwaltung die so gewonnenen Daten auswerten wird.
Noch ist das Abkommen nicht in Kraft getreten. Dafür muss es in Deutschland vom Bundesrat gebilligt werden. Erforderlich sind dafür auch die Stimmen der von SPD und Grünen gebildeten Landesregierungen. Beiden Oppositionsparteien geht das Abkommen aber noch nicht weit genug. Es wird auch nach der Verabschiedung des Ergänzungsprotokolls vom 5.4.2012 weiterhin bemängelt, dass die fortgeltende Anonymität für Steuerhinterzieher in der Schweiz kaum angekratzt wird. Schmidt bedauert, dass die Maßnahmen, von denen insbesondere redliche Steuerzahler betroffen sein werden, in der Öffentlichkeit völlig außer Diskussion bleiben. Doch die Finanzverwaltung sieht dem Vernehmen nach technisch keine andere Möglichkeit, die Steuerunehrlichen anonym zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit zu bewegen.
An die Steuerehrlichen, auf die ein Mehraufwand zukommt und die die Suppe mit auslöffeln müssen, denkt momentan noch niemand.
Sollten vermeintlich Steuerehrliche versehentlich aus der Schweiz bezogenen Kapitaleinkünfte in Deutschland wie auch Erb- und Schenkungsbeträge nicht umfassend und korrekt erklärt und besteuert haben, wirkt auch für sie die freiwillige Meldung als strafbefreiende Selbstanzeige. Die Durchführung der Nachversteuerung führt dann auch für sie zur Abgeltung der bis zu diesem Jahr entstandenen Steueransprüche des deutschen Fiskus.
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