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Schwarzgeldbekämpfungsgesetz

16.08.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Anwaltskanzlei Siegel-Hofmann und Hofmann.

Neue strafrechtliche Risiken bei verspäteten oder unzutreffenden Umsatzsteuervoranmeldungen

Durch die gesetzliche Neuregelung der Selbstanzeige durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz und deren rigide Auslegung durch die Finanzverwaltung (FM NRW vom 5.5.11 -S 0702-8-V A l- und OFD Nds. vom 9.6.11 -S 0702-30-St 131) muss zukünftig bei der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen besonders sorgfältig gearbeitet werden.

Zwar sei die Verwaltungsauffassung in der Literatur umstritten, so Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerstrafverteidiger Hans Georg Hofmann, Leingarten, Mitglied im DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel. Dennoch müsse sie schon aus Gründen der Vorbeugung ernst genommen werden.

Die häufig im Bewusstsein schadloser Berichtigungsmöglichkeit im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung anzutreffende Laxheit bei Voranmeldungen kann nach der geänderten Rechtslage nicht mehr aufrecht erhalten werden. Es drohen nun strafrechtliche und finanzielle Konsequenzen, betont Hofmann.

Allgemeines

Die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder die verspätete Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung erfüllen bei Vorsatz den Tatbestand einer Steuerhinterziehung. Nach alter, bis zum 28.04.2011 geltender Rechtslage war die Korrektur einer (bedingt vorsätzlich) falschen Umsatzsteuervoranmeldung oder die verspätete Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung i.d.R. unproblematisch. Die Einreichung der (korrekten) Umsatzsteuerjahreserklärung bzw. die verspätete Abgabe der Voranmeldung wurde als Selbstanzeige betrachtet, die mit Zahlung der Steuer ohne weiteres wirksam wurde.

Änderungen bei der Selbstanzeige durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz

Das am 03.05.2011 in Kraft getretene Schwarzgeldbekämpfungsgesetz hat die Selbstanzeigemöglichkeiten erschwert. Kern des Gesetzes ist die Abschaffung der Teilselbstanzeige. Eine Selbstanzeige ist danach ausschließlich wirksam, wenn nicht nur alle strafrechtlich relevanten Vorwürfe betreffend der zu berichtigenden Erklärung bereinigt werden, sondern es wird darüber hinaus verlangt, dass auch alle unrichtigen Vorjahreserklärungen derselben Steuerart, soweit sie noch nicht strafrechtlich verjährt sind, berichtigt werden!

Die Verjährung beträgt regelmäßig 5, in besonders schweren Fällen (ab 50.000 € Verkürzung) sogar 10 Jahre.

Wenn der Steuerpflichtige auch in den Vorjahren Sachverhalte (bedingt vorsätzlich) falsch deklariert hat (etwa Zinsen aus Auslandskonto; Mieteinkünfte aus verheimlichter Einliegerwohnung; falsche Entfernungsangabe Wohnung-Arbeitsstätte etc.) müssen zur Wirksamkeit der Selbstanzeige alle noch nicht verjährten Vorjahre berichtigt werden. Fehlt auch nur für einen Veranlagungszeitraum ein Sachverhalt in der Nacherklärung, riskiert der Steuerpflichtige die Unwirksamkeit der Selbstanzeige insgesamt.

Wie bisher ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen, wenn die Tat entdeckt ist, § 370 Abs. 2 Nr. 2 AO). Streitig ist, wie sich die o.g. Erweiterung der Berichtigungsobliegenheit auf den Sperrgrund der Tatentdeckung auswirkt.

Nach der umstrittenen Auffassung der Finanzverwaltung (FM NRW vom 5.5.11 -S 0702-8-V A l- und OFD Nds. vom 9.6.11 ~S 0702-30-St 131) genügt es für den Sperrgrund der Tatentdeckung, wenn von mehreren offenbarten Taten im Zeitpunkt der Einreichung der Selbstanzeige eine Tat bereits entdeckt war. In diesem Fall wird die Strafaufhebung insgesamt versagt.

Beispiel

S erklärte in seinen ESt-Erklärungen 04-10 zu Unrecht Kosten doppelter Haushaltsführung für eine Wohnung (Miete), die er von seinen Eltern unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommt. Das Finanzamt erfährt nachträglich, dass S im VZ 10 für die Zweitwohnung gar keine Miete bezahlen musste.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist mit Entdeckung der Hinterziehung betreffend 10 die Selbstanzeige auch für die noch nicht verjährten Hinterziehungen der Jahre 04 - 09 ausgeschlossen.

Absehen von der Verfolgung nur bei Zahlung eines 5% Zuschlages

Gem. § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO n.F. ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 € übersteigt. Die neue Vorschrift des § 398a AO sieht vor, dass in diesen Fällen von der Steuerstrafverfolgung (nur) abgesehen wird, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern und Hinterziehungszinsen entrichtet und einen Geldbetrag von 5% der hinterzogenen Steuer zu Gunsten der Staatskasse zahlt.

Auswirkungen für die Umsatzsteuervoranmeldung

Durch die dargelegte neue Gesetzeslage und deren rigide Auslegung durch die Finanz Verwaltung ergeben sich strafrechtliche Gefahren bei falschen Umsatzsteuervoranmeldungen. Unterstellt das Finanzamt, dass die unaufmerksame Bearbeitung der Voranmeldungen als bedingt vorsätzlich anzusehen sei, was im Hinblick auf die geringen Anforderungen an den bedingten Vorsatz nicht auszuschließen ist, liegt eine vorsätzliche Steuerverkürzung vor. Die USt-Jahreserklärung bzw. berichtigte Voranmeldung ist damit eine Selbstanzeige (§ 371 AO).

Wie aufgezeigt, erfordert die Wirksamkeit einer Selbstanzeige aber die vollständige Berichtigung auch aller vorangegangenen Umsatzsteuererklärungen, soweit noch keine Verjährung eingetreten ist. Für die Praxis bedeutet dies einen enormen Ermittlungsaufwand, da zwingend auch die Umsatzsteuererklärungen der letzten 5, ggf. 10 Jahre, überprüft und evtl. berichtigt werden müssen.

Da die Finanzverwaltung den Begriff der Tatentdeckung weit auslegt, gilt mit Abgabe einer (berichtigenden) Umsatzsteuerjahreserklärung oder berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung die objektive Steuerverkürzung (zu niedrige Vorsteueranmeldung) als entdeckt. Da Tatentdeckung eine wirksame Selbstanzeige ausschließt, bedeutet die (umstrittene) Verwaltungsauffassung, dass eine einmal abgegebene unvollständige (Teil-) Selbstanzeige eine weitere Selbstanzeige für ewig ausschließt.

In der Konsequenz bedeutet dies, dass die Abgabe einer berichtigenden Voranmeldung eine weitere (wirksame) Selbstanzeige, etwa durch die USt-Jahreserklärung, ausschließt. Die nur teilweise berichtigende USt-Jahreserklärung (Teilselbstanzeige) schließt eine weitere Selbstanzeige hinsichtlich etwaiger weiterer (bedingt vorsätzlicher) Falschangaben aus. Hofmann empfahl, dies zu beachten und ggfs. steuerlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auf den DUV Deutschen Unternehmenssteuer Verband – www.duv-verband.de – verwies.

Quelle: RA Hans Georg Hofmann (Anwaltskanzlei Siegel-Hofmann & Hofmann) / Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V.
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