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Schlappe für den deutschen Fiskus

26.03.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ECOVIS Europe AG.

Formel für Anrechnung ausländischer Steuern verstößt gegen EU-Recht

Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, der muss in der Regel hier auch seine ausländischen Einkünfte versteuern. Dabei kann er die darauf fällige und gezahlte ausländische Einkommensteuer anrechnen – allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag, der nach der so genannten Anrechnungsformel des § 34c Absatz 1 Satz 2 EStG ermittelt wird.

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Grundsätzlich gilt, dass das Anrechnungslimit durch den Teil der deutschen Einkommensteuer bestimmt wird, der auf die betreffenden ausländischen Einkünfte entfällt. Maßgeblich ist dabei das Verhältnis der ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte des Steuerzahlers. Das Problem: Nicht berücksichtigt wird dabei, dass das zu versteuernde Einkommen nicht gleich der Summe der Einkünfte ist, sondern davon noch Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Anrechnungsformel benachteiligt daher ausländische gegenüber inländischen Einkommensteilen; das Anrechnungspotenzial ausländischer Einkommensteuern wird also teilweise vernichtet.

Mit diesem Argument hatte ein Empfänger ausländischer Kapitaleinkünfte vor dem Finanzgericht gegen die deutsche Anrechnungsregelung geklagt. Der Fall landete schließlich beim Bundesfinanzhof (BFH), der ihn dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegte, um die Vereinbarkeit der Formel mit geltendem europäischen Recht zu prüfen. Mit Urteil vom 28. Februar 2013 (Aktenzeichen C-168/11) entschied der EuGH gegen den deutschen Gesetzgeber, weil die Kapitalverkehrsfreiheit verletzt sei. Interessant ist, dass laut EuGH die Kapitalverkehrsfreiheit auch gegenüber Drittstaaten gilt.

Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber in Zukunft die Anrechnung ausländischer Steuern neu gestaltet. Wie die Finanzverwaltung mit dem Urteil umgeht ist ebenfalls nicht abzusehen. Betroffene Steuerpflichtige sollten in jedem Fall unter Bezug auf die EuGH-Entscheidung Einspruch gegen ihre Steuerbescheide einlegen.

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