28.05.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
Ehegatten beerben ihren Partner nach dessen Tod als gesetzliche Erben, wenn keine letztwillige Verfügung existiert. War die Ehe beim Tod des Erblassers geschieden, ist dieses gesetzliche Erbrecht ebenso ausgeschlossen wie das Pflichtteilsrecht des überlebenden Ehegatten. Diese Rechtsfolge tritt aber nicht erst mit dem Tag ein, an dem die Scheidung rechtskräftig wird: Das Ehegattenerbrecht erlischt nach dem Gesetz schon dann, wenn der Erblasser den Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht oder dem Scheidungsantrag des Ehegatten zugestimmt hat und die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe - wie z.B. der Ablauf der Trennungszeit - vorgelegen haben. Andersherum heißt das aber auch: War es der überlebende Ehegatte, der die Scheidung beantragt hat und hat der verstorbene Partner im Zeitpunkt seines Todes dem noch nicht zugestimmt, bleibt der Überlebende erbberechtigt. Ähnlich sieht es übrigens aus, wenn der überlebende Partner in einem Testament oder Erbvertrag bedacht wurde: Im Falle einer Scheidung wird laut Gesetz vermutet, dass die letztwillige Verfügung unwirksam ist. Auch hier kommt es maßgeblich auf den Tag an, an dem der Scheidungsantrag gestellt bzw. ihm zugestimmt wurde, sofern die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen. Im Unterschied zur gesetzlichen Erbfolge hat der überlebende Ehegatte jedoch das Recht nachzuweisen, dass der Erblasser es auch für den Fall der Scheidung bei der angeordneten Erbeinsetzung belassen wollte.
Auch wenn der Ex-Partner nach einer Scheidung kein gesetzliches Erbrecht mehr hat, kann das Vermögen des anderen über einen Umweg doch noch an ihn fallen. Folgender Fall ist nämlich denkbar: Ein geschiedenes Ehepaar hat ein gemeinsames Kind. Letztwillige Verfügungen haben die beiden nicht errichtet. Stirbt der eine Elternteil, erbt das gemeinsame Kind im Wege der gesetzlichen Erbfolge das Vermögen des Verstorbenen. Verstirbt nun auch das Kind, wird der andere Elternteil dessen alleiniger Erbe - und beerbt damit faktisch auch seinen Ex-Partner. Ähnlich verhält es sich, wenn das Paar mehrere Kinder hat, nur dass dann der Ex-Partner neben den Geschwistern des verstorbenen Kindes erbt und damit entsprechend weniger vom Vermögen des Ex-Gatten an ihn fließt. Tipp: Wollen Sie diese Rechtsfolge vermeiden, sollten ein Testament errichten, das die gesetzliche Erbfolge außer Kraft setzt. Darin wird dann das Kind als Vorerbe eingesetzt und eine oder mehrere andere Personen als Nacherbe(n) benannt. Einzelheiten einer solchen Regelung sollten Sie mit einem Rechtsanwalt oder Notar besprechen.
Schließen Ehegatten nicht per Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand aus, leben sie in der sog. Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Wird die Ehe geschieden, werden das Anfangs- und das Endvermögen jedes Partners verglichen und so der Zugewinn der beiden berechnet. Fällt der Zugewinn des einen Ehegatten höher als der des anderen, muss die Hälfte der Differenz ausgeglichen, d.h. an den anderen ausbezahlt werden. Wer aber glaubt, er könne den Ausgleichsanspruch des Ex dadurch verringern, dass er sein Geld vor der Scheidung noch in eine Weltreise steckt, irrt. Dem hat der Gesetzgeber nämlich seit einer Reform des Zugewinnausgleichs, die zum 1. September 2009 in Kraft getreten ist, einen Riegel vorgesetzt. Bis dahin war Stichtag für die Berechnung des Zugewinns der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Begrenzt wurde die Höhe des Ausgleichsanspruchs aber durch das Vermögen, das am Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils vorhanden war. Das gab dem Ausgleichspflichtigen noch genug Zeit, sein Vermögen zu Lasten des anderen zu verringern. Nach jetziger Rechtslage kommt es für die Ermittlung des Zugewinns wie auch für die Höhe der Ausgleichsforderung nur noch auf den Zeitpunkt an, in dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Und auch schon im Trennungsjahr können Sie sich davor schützen, dass der Ex-Partner sein Vermögen beiseiteschafft: Seit der Reform kann jeder Ehegatte ab der Trennung von dem anderen Auskunft über dessen Vermögen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Fällt das später ermittelte Endvermögen eines Ehegatten dann geringer als das, was er in seiner Auskunft angegeben hat, muss er nach dem Gesetz darlegen und beweisen, dass er sein Vermögen nicht verschwendet hat. Kann er das nicht, wird der fehlende Betrag seinem Endvermögen hinzugerechnet.
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