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Sachbezugswert bei Essenmarken

19.02.2015  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Mit BMF-Schreiben vom 05.01.15 hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, wie Essenmarken, die ein Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer vergibt, im Rahmen einer Auswärtstätigkeit entgegen der bisherigen Regelungen lohnsteuerlich zu bewerten sind.

Hintergrund der Neuregelung ist die steuerliche Gleichstellung von Leiharbeitnehmern, die regelmäßig eine Auswärtstätigkeit ausüben, und der Stammbelegschaft, die regelmäßig an einer erste Tätigkeitsstätte tätig sind und damit keine Auswärtstätigkeit ausüben.

R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe a LStR

Nach Maßgabe von R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe a LStR war eine Essenmarke, die ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit von seinem Arbeitgeber erhält, bislang mit dem (höheren) Verrechnungswert und nicht dem (niedrigeren) amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Bei Arbeitnehmern hingegen, die an der ersten Tätigkeitsstätte beschäftigt sind, ist die Essenmarke mit dem (niedrigeren) amtlichen Sachbezugswert und nicht mit dem (höheren) Verrechnungswert zu bewerten.

Laut Rz. 76 des BMF-Schreibens vom 24.10.14 (Ergänztes BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 01.01.14) handelt es sich bei der Hingabe von Essenmarken durch den Arbeitgeber im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers in der Regel nicht um eine vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit, sondern lediglich um eine Verbilligung der vom Arbeitnehmer selbst veranlassten und bezahlten Mahlzeit.

Leiharbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber eine Essenmarke erhalten haben, waren bislang in steuerlicher Hinsicht schlechter gestellt als Arbeitnehmer der Stammbelegschaft. Wenn Arbeitnehmer eine längerfristige berufliche Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ausüben, sind nach dem BMF-Schreiben vom 05.01.15 nach Ablauf von drei Monaten (§ 9 Absatz 4a Satz 6 und 7 EStG) die an diese Arbeitnehmer ausgegebene Essenmarken (Essengutscheine, Restaurantschecks) abweichend von R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe a Satz 1 Doppelbuchstabe d LStR 2015 und Rz. 76 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Die amtlichen Sachbezugswerte belaufen sich in 2015 wie im Vorjahr für ein Frühstück auf 1,63 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen auf 3,00 Euro.

Künftig gilt entsprechend auch für Arbeitnehmer, die eine Auswärtstätigkeit ausüben, also auch für Leiharbeitnehmer, die nicht dauerhaft im Betrieb des Entleihers tätig sind, dass die Essenmarke mit dem (niedrigeren) amtlichen Sachbezugswert und nicht mit dem (höheren) Verrechnungswert zu bewerten ist.

Diese Regelung gilt jedoch nach Maßgabe von R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe a LStR nur dann, wenn

  • tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird
  • für jede Mahlzeit lediglich eine Essenmarke täglich in Zahlung genommen wird und
  • der Verrechnungswert der Essenmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt.

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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