15.01.2013 — Udo Cremer. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die Klägerin war im Streitjahr und ist bis heute wohnhaft im Bereich des Finanzamts A. Bei ihrem Wohnsitzfinanzamt meldete sie am ... 2007 einen Betrieb Landmaschinenvermietung an. Wirtschaftsjahr der im Handelsregister eingetragenen Firma ist der 01.07. bis 30.06. Am 1. November 2007 wurde der Betriebssitz nach B (im Zuständigkeitsbereich des Beklagten) verlegt. Die Klägerin erstellte zum 30.6.2007 ihren Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung vom ... 2007 bis 30. Juni 2007). Darin ermittelte sie einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 313.327,09 €. Dieser beruhte im Wesentlichen darauf, dass sie 306.800 € in einen Sonderposten mit Rücklageanteil einstellte. In einer Ergänzungsliste zu Ansparabschreibungen nach § 7 g EStG a.F. fügte sie eine Aufstellung der voraussichtlich anzuschaffenden einzelnen Wirtschaftsgüter bei. Der Beklagte folgte zunächst der Auffassung der Klägerin und erließ am 13.6.2008 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns 2007, in dem er den Verlust mit 313.327 € erklärungsgemäß feststellte. Dieser Bescheid erging endgültig. Ebenfalls erging am 3.7.2008 ein endgültiger Bescheid auf den 31.12.2007 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes über 313.285 €.
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Im Jahre 2010 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung C eine Außenprüfung bei der Klägerin durch. Dabei versagte der Prüfer im Wesentlichen die Bildung der 7g-Rücklage. Das FA folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und erließ folgende Änderungsbescheide: einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 2007 vom 09.09.2010, in dem er den Gewinn nunmehr auf ./. 6.528 € feststellte; einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2007 vom 29.09.2010, in dem er den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf 6.484 € feststellte. Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 04.03.2011 als unbegründet zurück.
Mit der hiergegen erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, dass der Beklagte nicht dargelegt habe, wieso er zu einer Änderung der bestandskräftigen Erstbescheide befugt sei. Außerdem habe er zu Unrecht das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 7g EStG a.F. verneint. Sie habe als Existenzgründerin von der gesetzlichen Möglichkeit des § 7g Abs. 7 EStG Gebrauch gemacht.
Der Änderungsbescheid vom 09.09.2010 über die Gewinnfeststellung 2007 ist aufzuheben; im Übrigen ist die Klage abzuweisen (FG Köln; Urteil vom 10.11.2011 - 10 K 1016/11).
Die zulässige Anfechtungsklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Änderungsbescheid zur Gewinnfeststellung 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin deshalb in ihren Rechten. Demgegenüber ist der Änderungsbescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12. 2007 rechtmäßig. Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO 1977 sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb gesondert festzustellen, wenn nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt nicht auch für die Steuern vom Einkommen zuständig ist. Im Streitfall war zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums (30. Juni 2007) das Finanzamt A sowohl als Wohnsitzfinanzamt als auch als Geschäftsleitungsfinanzamt für die Besteuerung der Klägerin zuständig. Damit fielen das Wohnsitz- und Betriebsfinanzamt nicht auseinander, sodass eine gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht erfolgen durfte. Der Erlass des Gewinnfeststellungsbescheids ist deshalb rechtswidrig und aufzuheben.
Der Beklagte war für den Erlass sowohl des ursprünglichen Bescheids als auch des Änderungsbescheids zuständig. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 AO ist für die Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt örtlich zuständig. Betriebsfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Unabhängig davon, auf welchen Zeitpunkt hier bei einem Wechsel des Ortes der Geschäftsleitung abzustellen ist, ergibt sich daraus, dass Erhebungszeitraum für die Gewerbesteuer immer das Kalenderjahr ist, dass der Beklagte zumindest deshalb für den Erlass des Verlustfeststellungsbescheids zuständig ist, da sich zum Ende des Erhebungszeitraums und bis heute die Geschäftsleitung in seinem Zuständigkeitsbereich befindet. Der Beklagte war zu einer Änderung des erstmaligen bestandskräftigen Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO berechtigt. Ihm ist nachträglich erst bekannt geworden, dass die Klägerin keine verbindliche Bestellung vorgenommen hatte. Auch bei Existenzgründern kann eine Ansparrücklage nur gewährt werden, wenn das Investitionswirtschaftsgut im Rücklagenjahr verbindlich bestellt worden ist. Eine Bestellung im Folgejahr ist nicht ausreichend.
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