27.11.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ECOVIS Europe AG.
Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im steuerlichen Sinne können innerhalb bestimmter Höchstgrenzen als Sonderausgaben bzw. als Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden. Dabei werden nur Leistungen an bestimmte Organisationen begünstigt. Diese sind in der Regel juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen (z.B. Universität, Forschungsinstitut), wie auch steuerbefreite Körperschaften (meist steuerbegünstigte Vereine). Bei den Mitgliedsbeiträgen ist jedoch zu beachten, dass hier noch weitere Abzugsbeschränkungen gesetzlich normiert sind. So können unter anderem Mitgliedsbeiträge für Sportvereine oder kulturelle Organisationen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen nicht bei der Steuer abgesetzt werden.
Dabei ist nicht zwingend erforderlich, dass diese Organisationen in Deutschland ansässig sind, jedoch sind bei Leistungen an ausländische Organisationen höhere Hürden zu beachten. So sind generell nur Institutionen in der EU, bzw. den EWR-Mitgliedsstaaten begünstigt und diese auch nur unter weiteren und im Vergleich zu nationalen Organisationen strengeren Anforderungen. Um hier Sicherheit zu haben, kann man entweder den Umweg über eine Deutsche Organisation wählen, welche die erhaltenen Mittel dann im gewünschten „Zielstaat“ entsprechend verwendet oder man holt sich im Vorfeld bei sachkundiger Stelle Rat, ob die entsprechenden Aufwendungen steuerlich begünstigt sind.Die geringsten steuerlichen Probleme bereiten Geldspenden. Hier ist die Zahlung und eine entsprechende Spendenbescheinigung in der Regel ausreichend. Jedoch sollten Unternehmer darauf achten, dass die Spende vom betrieblichen Konto geleistet wird. Bei Einzelunternehmen mindern diese Ausgaben zwar nicht den bei der Einkommensteuer zu erfassenden Gewinn, sondern können ebenfalls wie "Privatspenden" bei den Sonderausgaben geltend gemacht werden. Der entscheidende Vorteil bei einem Mittelabfluss vom betrieblichen Konto liegt jedoch darin, dass der begünstigte Spendenbetrag die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer mindert. Doch es muss nicht immer Geld sein, denn als Zuwendung im steuerbegünstigten Sinne gilt jede Wertabgabe, die das Vermögen des Spenders gemindert hat. Bei Sachspenden ist in der Regel die Wertfindung das größere Problem, daher sind im Falle einer Sachspende noch weitere Angaben zu machen, die zumindest eine grobe Werteinschätzung durch einen Dritten ermöglichen. Nutzungen und Leistungen (kostenfreie Raumnutzung, unentgeltliche Arbeitsleistung, etc.) können grundsätzlich nicht gespendet werden. Hier bliebe nur noch der Weg über eine Aufwandsspende, wenn man also beispielsweise im Falle der Arbeitsleistung auf sein vertraglich zustehendes Entgelt im Nachhinein verzichtet, dann gilt quasi das Geld als zugeflossen und dann der "erhaltene" Geldbetrag als gespendet.
Bei Parteispenden gibt es bezüglich der steuerlichen Absetzbarkeit noch weitere Besonderheiten, aber die größte Gemeinsamkeit aller steuerlich begünstigten Zuwendungen besteht darin, dass eine entsprechende Zuwendungsbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster vorgelegt werden kann. Denn ohne eine solche Zuwendungsbescheinigung - oder in streng geregelten Ausnahmefällen zugelassene vereinfachten Nachweise - wird eine steuerliche Begünstigung nicht gewährt.
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