10.10.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Taylor Wessing Deutschland.
Selbständig Tätige sind in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI pflichtversichert, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (sog. arbeitnehmerähnliche Selbständige). Nach dem Sondertatbestand des § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI sind selbständige Lehrer und Erzieher bereits dann rentenversicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Die Schutzbedürftigkeit der von § 2 S. 1 SGB VI erfassten Selbständigen ergibt sich zum Einen daraus, dass sie alleine auf ihre eigene Arbeitskraft angewiesen sind, solange sie keine versicherungspflichtigen (d.h. regelmäßig nicht nur mit Hilfstätigkeiten befassten) Arbeitnehmer beschäftigen. Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern soll es dem Selbständigen regelmäßig ermöglichen, so erhebliche Verdienste zu erzielen, um selbst eine Alterssicherung aufzubauen. Anhaltspunkt hierfür ist nach dem Gesetz die Versicherungspflicht des beschäftigten Arbeitnehmers in der Tätigkeit für den Selbständigen. Hält sie sich in den Geringfügigkeitsgrenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, verbleibt es bei der Versicherungspflicht des Selbständigen. Als Arbeitnehmer kann grundsätzlich auch der Ehegatte des Selbständigen beschäftigt werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass das Beschäftigungsverhältnis auch tatsächlich durchgeführt wird (insbesondere Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer).
Die weitere Voraussetzung einer Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI ist die Tätigkeit für nur einen Auftraggeber. Dies ist darin begründet, dass sich der Selbständige in einem solchen Fall regelmäßig den Anweisungen des Auftraggebers unterwerfen muss und damit hinsichtlich der Altersversorgung ebenso schutzbedürftig ist wie ein Arbeitnehmer.
Der Kläger war seit dem 23.04.2002 als selbständiger Dozent im EDV-Bereich tätig. Mit Bescheid vom 20.01.2003 stellte die beklagte Rentenversicherung die Versicherungspflicht des Klägers aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Dozent gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI ab dem 23.04.2002 fest. Am 13.01.2004 gründete der Kläger mit Frau J die Firma "C und J GbR". Als Gesellschaftszweck war der gemeinsame Betrieb eines EDV-Dienstleistungsunternehmens angegeben.
Seit dem 01.03.2004 beschäftigte die GbR die Ehefrau des Klägers als Bürokraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40,5 Stunden und einer monatlichen Bruttovergütung von 405,00 €. Mit Bescheid vom 09.09.2004 hielt die Beklagte an ihrer Entscheidung vom 20.01.2003 fest, da der Kläger nach wie vor als Dozent gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig sei. Die beschäftigte Arbeitnehmerin habe einen Arbeitsvertrag mit der "C und J GbR" und somit mit beiden Gesellschaftern. Damit stehe sie diesen jeweils nur zur Hälfte zur Verfügung. Aufgrund des geringen Einkommens der Arbeitnehmerin könne nicht von einer Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers durch jeden Gesellschafter ausgegangen werden. Gegen den später ergehenden Widerspruchsentscheid vom 27.09.2005 erhob der der Kläger am 17.10.2005 Klage zum Sozialgericht Koblenz.
Der Kläger ist der Auffassung, dass er aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung seiner Ehefrau durch die "C und J GbR" nicht gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig ist.
Nachdem sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht die Klage abgewiesen hatten, war auch die Revision des Klägers ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts besteht kein Anspruch des Klägers auf Rücknahme des Bescheides der Beklagten vom 20.01.2003 über die Feststellung seiner Rentenversicherungspflicht als selbständig tätiger Lehrer. Insbesondere sei keine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse dadurch eingetreten, dass die "C und J GbR" ab dem 01.03.2004 mit der Ehefrau des Klägers einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte. Die Rentenversicherungspflicht eines selbständig tätigen Lehrers entfalle nicht, wenn er die Tätigkeit als Gesellschafter einer GbR ausübe und sich bei einer Aufteilung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers auf die Gesellschafter ergebe, dass der Lehrer den Arbeitnehmer nur in einem Umfang beschäftigt, der die Grenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV unterschreitet.
Entsprechend dem vom Gesetzgeber unterstellten Sicherungsbedürfnis selbständiger Lehrer bestimme sich die Rentenversicherungspflicht nach dem Umfang der Beschäftigung des Arbeitnehmers, wie er den einzelnen Gesellschaftern wirtschaftlich jeweils zuzurechnen sei. Da der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage und damit die soziale Schutzbedürftigkeit des Selbständigen beizumessen sei, bestehe die Rentenversicherungspflicht gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht, wenn der selbständig Tätige regelmäßig mehrere Arbeitnehmer in einem Umfang beschäftige, bei dem die Addition aller Arbeitsentgelte die Überschreitung der Grenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bewirke.
Im nun umgekehrt gelagerten Fall, dass ein einziger nach seinem tatsächlichen Status versicherungspflichtiger Arbeitnehmer für mehrere in einer GbR zusammengeschlossene Selbständige tätig werde, müsse unter dem Blickwinkel des Sicherungsbedürfnisses bei der Auslegung Ähnliches gelten: Der Arbeitnehmer werde von dem einzelnen selbständigen Gesellschafter nur in dem Umfang "beschäftigt", der dem Gesellschafter wirtschaftlich jeweils zuzurechnen sei. Entsprechend entfalle die Rentenversicherungspflicht eines selbständigen Lehrers als Mitgesellschafter in einer GbR nur, wenn auch nach Aufteilung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers der jeweilige Entgeltanteil die maßgebliche Grenze überschreite. Das sei hier nicht der Fall. Die Arbeitnehmerin hätte vorliegend also mindestens 802,- € pro Monat verdienen müssen, um den beiden GbR-Gesellschaftern Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermitteln.
Mit dieser Entscheidung, von der bislang lediglich der Terminsbericht veröffentlicht wurde, setzt das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung zur Beurteilung der Rentenversicherungspflicht Selbständiger fort. Maßgeblich ist dabei die die Versicherungspflicht begründende Schutzbedürftigkeit der in § 2 SGB IV genannten Selbständigen. Diese wird in einer typisierenden und für die Verwaltung leicht feststellbaren Weise davon abhängig gemacht, dass kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Dieses Kriterium lässt sich nach der Rechtsprechung nur über den Umfang der Beschäftigung von Arbeitnehmern, nicht jedoch nach deren versicherungsrechtlichem Status bestimmen. Bereits mit Urteil vom 16.03.1988 (Az.: 7 AZR 587/87) hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass die Versicherungspflicht eines selbständigen Lehrers gemäß § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI unabhängig von der konkret bestehenden Versicherungspflicht eines von ihm beschäftigten Arbeitnehmers auch dann nicht bestehe, wenn das zusammengerechnete Arbeitsentgelt der im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer die Geringfügigkeitsgrenze i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV überschreitet.
Selbständige Gesellschafter müssen zur Vermeidung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sicherstellen, dass die Vergütung der von der Gesellschaft beschäftigten Arbeitnehmer je Gesellschafter über der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt. Hierbei ist zu beachten, dass diese Grenze nach den Plänen der Regierungskoalition voraussichtlich zum 01.01.2013 von 400,00 €/Monat auf 450,00 €/Monat angehoben werden wird.
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