26.04.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Steuerberaterkammer München.
Seit zu Beginn des Jahres 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung eingeführt wurde, wird der zu versteuernde Rentenanteil für jeden Rentnerjahrgang größer, also jeder neue Rentnerjahrgang ist mit anderen Voraussetzungen konfrontiert. Auch Rentenerhöhungen oder Beschäftigungsverhältnisse können dazu führen, dass eine Steuererklärung abgegeben werden muss. Aber kein Grund zur Panik, denn die Abgabepflicht allein führt nicht automatisch zur Steuerzahlung. Ob und wie viel zu deklarieren ist, hängt letztlich von der Gesamthöhe der Einkünfte und vom Jahr des Renteneintritts ab.
Das Bundesfinanzministeriums (BMF) veröffentlicht auf seiner Website eine Tabelle mit Näherungswerten über Maximalbeträge einer steuerunbelasteten Jahresbruttorente 2016. Sie wurde erstellt auf der Basis alleinstehender Rentner mit gesetzlicher Rente, keinen weiteren Einkünften und einem kassenindividuellen Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent. Demnach bleiben bei einem Rentenbeginn im Jahr 2016 jährlich bis zu maximal 14.354 Euro (Jahresbruttorente) bzw. 1.196 Euro monatlich steuerfrei. Diese Werte errechnen sich aus dem Besteuerungsanteil im Jahr des Rentenbeginns und den grundsätzlich abziehbaren Kosten. Für dieses Beispiel gilt ein Besteuerungsanteil von 72 Prozent, das sind 10.334 Euro. Der festgeschriebene steuerfreie Anteil beträgt 4.020 Euro. Vom ersten Betrag werden die Werbungskostenpauschale mit 102 Euro, der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro und anerkennungsfähige Vorsorgeaufwendungen von 1.544 Euro in Abzug gebracht. Somit verbleibt ein Restbetrag von 8.652 Euro. Dieser entspricht dem steuerfreien Grundfreibetrag im Jahr 2016. Folglich werden keine Steuern fällig. Gleichwohl muss eine Steuererklärung abgegeben werden, da die Rentenbezüge insgesamt oberhalb des Grundfreibetrages liegen. Der einmal ermittelte steuerfreie Betrag der Rente bleibt konstant, auch wenn die Rente steigen sollte. Rentenerhöhungen hingegen sind stets dem zu versteuernden Anteil hinzuzurechnen, so dass sich die Besteuerungsgrundlage im Laufe der Rentenphase ändert und durchaus auch zur Steuerpflicht führen kann. Grundsätzlich gilt: Bis zu welcher Bruttojahresrente im Einzelfall keine Steuern zu zahlen sind, hängt von diversen persönlichen Merkmalen ab und ist nur individuell zu klären.
Aufgrund der derzeit gültigen Rentenformel profitieren Ruheständler von steigenden Löhnen und Gehältern. Zum 1. Juli steigen die Renten im Westen um 4,25 Prozent und im Osten um 5,95 Prozent. Prinzipiell erfreulich, kann aber letztlich zur Steuerpflicht für die Betroffenen führen. Das trifft aber nur dann zu, wenn sie mit der Rentenerhöhung, die dem Besteuerungsanteil ihrer Rente hinzugerechnet wird, nach Abzug der Werbungskostenpauschale, eventueller Sonderausgaben und Krankheits- oder sonstiger abzugsfähiger Kosten über dem steuerlichen Grundfreibetrag liegen.
Für Nebeneinkünfte gilt Vergleichbares. Sie müssen im Rahmen einer Steuererklärung zwar deklariert werden, führen aber dann nicht automatisch zur Steuerzahlungspflicht. Hätte beispielsweise der oben fiktiv erwähnte Rentner noch Zinseinnahmen von 600 Euro im Jahr, würde das Einkommen weiterhin steuerfrei bleiben, da die Einnahmen unter dem steuerfreien Sparerpauschbetrag von 801 Euro liegen.
Ohne für den Altersrentner steuer- und sozialversicherungspflichtig zu werden, können Rentner in der Regel einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Das gilt für die so genannten Minijobs bis zu 450 Euro. Für Altersrentner, welche die Altersgrenze für die Regelaltersrente bereits erreicht haben, besteht grundsätzlich keine Einschränkung des zulässigen Hinzuverdienstes, der dann allerdings entsprechend zu versteuern ist. Bei allen anderen Rentnern sind Hinzuverdienstgrenzen zu beachten, damit die Rente nicht geschmälert wird oder gar ganz wegfällt. Abhängig von der Rentenart sind auf den Verdienst auch noch Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. In diesem Zusammenhang gibt es zahlreiche Übergangsbestimmungen und Sonderregelungen, so dass konkrete Auswirkungen individuell zwischen Arbeitnehmer und dem Rentenversicherungsträger zu klären sind. Prinzipiell gilt: Ist der Zuverdienst höher als bei einer geringfügigen Beschäftigung oder wird er normal lohnversteuert, dann werden Renten und andere Einkünfte zusammen erfasst und die zutreffende Einkommensteuer ermittelt. Aber auch hier gibt es Ausnahmen wie beispielsweise den Altersentlastungsbetrag. Er gilt zwar nicht für Renten und Pensionen, wohl aber für fast alle sonstigen Einkünfte wie Mieten und Arbeitslohn.. Er berechnet sich als ein bis zum Jahr 2040 auf Null jährlich sinkender Anteil dieser Einkünfte. Für 2016 sind das immerhin 22,4 Prozent, maximal 1.064 Euro und für 2017 noch 20,8 Prozent, maximal 988 Euro, die steuermindernd in Ansatz gebracht werden dürfen.
Grundsätzlich ist jede Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und steuerpflichtigen Einkünften – dazu gehören auch Renten – zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Und grundsätzlich besteht auch für Rentner bei einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt Versicherungspflicht und damit Beitragspflicht. Aber die Materie ist kompliziert, denn in Abhängigkeit von individuellen Parametern wie u. a. Voll- oder Teilrentenbeziehern, Altersrentnern und solchen, die vorzeitig Rente beziehen, können die geltenden Steuer- und Versicherungspflichten sehr unterschiedlich ausfallen.
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